Titel Logo
Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 43/2023
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Niederschrift Wolfsheim

Vom Ortsgemeinderat Wolfsheim

Am Dienstag, den 19.09.2023 fand unter Vorsitz von der Ersten Beigeordneten Frau Mechthild Walldorf die 25. Sitzung des Ortsgemeinderates Wolfsheim im Dorfgemeinschaftshaus in Wolfsheim statt.

Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:

TOP 1: Fragen der Einwohner

Es werden keine Fragen gestellt.

TOP 2: Eventuelle Übertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätte auf die Verbandsgemeinde

Sach- und Rechtslage:

Nach § 5 des Landesgesetztes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KitaG) ist die Kindertagesbetreuung als Leistung der Jugendhilfe durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet. Nach Absatz 3 ist der Träger der Einrichtung für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Tageseinrichtung, die Einhaltung aller für deren Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeber verantwortlich. Er soll den Zugang zu Fortbildung und Fachberatung sicherstellen.

Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert werden, § 2 KitaG.

Findet sich nach § 5 Abs. 4 KitaG kein Träger der freien Jugendhilfe für eine im Bedarfsplan vorgesehen Tageseinrichtung, ist die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe der Ortsgemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Aufgabe kann auch erfüllt werden, wenn die Trägerschaft von der Verbandsgemeinde oder einem Zweckverband übernommen wird.

1. Historie

Die Verbandgemeindeverwaltung beschäftigt sich bereits seit längerer Zeit mit der Möglichkeit einer Übertragung der Trägerschaft der kommunalen Kindertagesstätten auf die Verbandsgemeinde.

Aufgegriffen wurde dieses Thema von Seiten der Verwaltung auf Wunsch mehrerer Ortsbürgermeister, um die Fragen im Zusammenhang einer solchen Übertragung der Kitaträgerschaft auf die Verbandsgemeinde und den möglichen Ablauf einer solchen Übertragung sowie die finanziellen Auswirkungen darzustellen.

Neben mehreren Informationsveranstaltungen für die Ortsbürgermeister, unter anderem am 05.11.2019 in Wolfsheim (auch für die KiTa-Leitungen) und am 25.07.2022 im Dorfgemeinschaftshaus Zotzenheim fand zuletzt eine Informationsveranstaltung für alle Mitglieder der Ortsgemeinderäte am 12.06.2023 in der Johannishalle Sankt Johann statt. Herr Meffert von der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz referierte hier.

Die an diesem Tag vorgestellte Präsentation ist als Anlage 1 beigefügt.

Der Referent erläuterte u. a., welche Aufgaben derzeit vom verantwortlichen Trägervertreter der Einrichtung, dem jeweiligen Ortsbürgermeister, übernommen und welche geeignete Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden müssen. Ebenfalls wurden die Vorteile einer evtl. Übertragung aufgezeigt. Diese sind beispielhaft am Ende der Vorlage aufgeführt.

2. Übertragungsmöglichkeiten

§ 67 Absatz 5 der Gemeindeordnung eröffnet die Möglichkeit, die Aufgabenübertragung auf die Verbandsgemeinde vorzunehmen. Hier heißt es:

„Einzelne Ortsgemeinden können der Verbandsgemeinde mit deren Zustimmung weitere Selbstverwaltungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen“.

Siehe dazu auch Seite 21 Anlage 1.

Bei einer Übertragung der Trägerschaft einer Kindertagesstätte von einer Rechtsperson auf eine andere ist dabei grundsätzlich zwischen dem Betrieb der Einrichtung/Kindertagesstätte und dem Bau- bzw. Bauunterhalt der Einrichtung zu unterscheiden.

Eine Kindertagesstätte kann grds. zwei Verantwortliche, einen für den Betrieb der Einrichtung und einen für das Grundstück und das Gebäude haben.

a. Verantwortliche für den Betrieb

Der Verantwortliche für den Betrieb einer Einrichtung betreibt und führt diese in eigenem Namen.

Dieser ist für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Tageseinrichtung, die Einhaltung aller für den Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeberin verantwortlich. Ferner stellt er den Zugang zu Fortbildung und Fachberatung sicher.

Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet in der Kindertagesstätte Kinder ohne Rücksicht auf ihr religiöses Bekenntnis und ihre Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Regelungen, vorrangig aus der Sitzgemeinde der Einrichtung, aufzunehmen. Über die evtl. Aufnahme von Kindern aus anderen Ortsgemeinden entscheidet der Betriebsverantwortliche in Absprache mit der Leitung der Kindertagesstätte.

Der Betriebsverantwortliche ist beim Betrieb der Einrichtung und bei der Beschäftigung der nach dem Stellenplan erforderlichen Fach- und Hilfskräfte an gesetzliche Regelungen gebunden.

Hier soll genau diese Betriebsverantwortung auf die VG übertragen werden; sprich die VG würde die oben skizzierten Aufgaben und Verantwortlichkeiten übernehmen.

b. Bau-/Gebäudeverantwortlicher

Die Verantwortlichkeit für die betroffenen Grundstücke und Gebäude verbleiben im Eigentum der Ortsgemeinde. Diese bleibt verantwortlich für die Einhaltung aller Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Brandschutztechnischen-, Bau-, Unfallverhütungs-, Versicherungs- und sonstigen Vorschriften verantwortlich. Das Gebäude würde der VG zur Aufgabenerledigung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Ortsgemeinde verbleibt auch die Verkehrssicherungspflicht (darunter fällt auch die Kehr- und Räumpflicht).

Dies bedeutet, dass die Entscheidungshoheit über das Gebäude und betroffene Grundstücke bei der Ortsgemeinde verbleibt.

c. Inventar

Das vorhandene Inventar (bewegliches und unbewegliches) geht vollständig und kostenfrei in das Eigentum der VG über. Diese verpflichtet sich, es zum Betrieb der Kindertagesstätte einzusetzen, zu unterhalten und ggfls. zu ersetzen.

d. Personal

Der Betrieb der Einrichtung umfasst auch die Funktion als Arbeitgeberin. Durch den Übergang der Trägerschaft von der Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde gehen auch die Beschäftigungsverhältnisse entsprechend über. Es handelt sich dabei nicht um einen sog. Betriebsübergang nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern vielmehr – aufgrund der Regelungen der Gemeindeordnung, die hier dem Übergang zugrunde liegen – um einen gesetzlichen Übergang.

Den betroffenen Mitarbeitenden der Ortsgemeinden entstehen keine Nachteile. Die tarif- und arbeitsvertraglichen Regelungen werden ohne Änderung übernommen, wie z. B. Eingruppierung, Stufenlaufzeit, etc. Insbesondere ist es nicht angedacht, die Mitarbeitenden -sofern es nicht deren Wunsch ist- regelmäßig und/oder dauerhaft in wechselnden örtlichen Einrichtungen einzusetzen. Gerade bei personellen Engpässen eröffnet ein gemeinsamer Träger jedoch vielfältige Vertretungsoptionen.

3. Finanzierung / Abrechnung

Als mögliche Finanzierungsarten der übertragungsbedingten nicht gedeckten Aufwendungen für Personal- und Sachkosten kämen neben der Verbandsgemeindeumlage eine Sonderumlage oder eine Abrechnung auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Betracht. Es ist anzunehmen, dass nicht alle Ortsgemeinden die Aufgabe übertragen, daher empfiehlt die Kommunalberatung die Finanzierung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Hierin sind u. a. die entsprechenden Modalitäten der Finanzierung der nicht gedeckten Aufwendungen für Personal- und Sachkosten zwischen der Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde zu vereinbaren (siehe auch Seite 24 Anlage 1).

Ein entsprechender Entwurf der Kommunalberatung eines möglichen öffentlich-rechtlichen Vertrages ist als Anlage 2 beigefügt.

Nachfolgend eine Erläuterung bezgl. der nicht gedeckten Kosten:

a. nicht gedeckte Personalkosten

Sind die Personalkosten, welche nach Abzug der Landes- und Kreiszuwendung für anerkannte Personalkosten für das in der Einrichtung eingesetzte Personal, sowie Elternbeiträge und Beitragsausfälle im Rahmen der Beitragsfreiheit für Kinder über 2 Jahre, verbleiben.

b. nicht gedeckte Sachkosten

Diese sind u. a. Spiel- und Ausstattungsgegenstände, Bastelmaterial, Büromaterial, Fernmeldegebühren, Rundfunkgebühren, Fahrtkostenerstattung, Öffentlichkeitsarbeit, Versicherungsbeiträge, etc.

c. Berechnungsbeispiel

Im Jahr 2021 betrugen die Personalkosten für die Kita Wolfsheim insgesamt ca. 432.000,00 €. Dementgegen stehen Einnahmen in Form von Personalkostenzuschüsse von Seiten des Landes und Kreises sowie Elternbeiträge und Beitragsausfälle in Höhe von 372.000,00 €. Somit verblieben nicht gedeckte Personalkosten in Höhe von ca. 60.000,00 € bei der Ortsgemeinde.

Die nicht gedeckten Sachkosten betrugen ca. 6.200,00 €.

Bei einer höchst möglichen Belegung von Kindern nach Betriebserlaubnis im Dezember 2021 von 55 Plätzen/Kindern, ergibt sich ein Betrag von 1.090,00 € je Kind/pro Jahr für nicht gedeckte Personalkosten und ein Betrag in Höhe von

113,00 € je Kind/pro Jahr für nicht gedeckte Sachkosten; somit ein Gesamtbetrag der nicht gedeckten Personal- und Sachkosten in Höhe von 1.203,00 € je Kind/pro Jahr.

Sollte eine Übertragung von mindestens drei Ortsgemeinden beschlossen werden und der Verbandsgemeinderat den Übertragungen zustimmen (siehe Punkt 5), ist es geplant, eine pädagogische Fachkraft für Fragen der pädagogischen Betreuung der Einrichtungen bzw. Netzwerkarbeit im Sozialraum und für die zusätzlichen Verwaltungsaufgaben eine Verwaltungskraft in Teilzeit, u. a. auch zur Entlastung der Kitaleitungen im Bereich Verwaltungsaufgaben, einzustellen. Diese entsprechenden Lohnkosten wären nach dem KitaG förderfähig. Die pädagogische Fachkraft könnte über das Sozialraumbudget finanziert und die Verwaltungskraft über die bis zu 20 %-ige Freistellung für Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Leitungsdeputates der Kitaleitung (siehe § 22 KitaG) gefördert werden. Bei der Verwaltungskraft würde dann nur der Trägeranteil anteilig anfallen. Geht man hierbei von etwa 35.000,00 € Gesamtarbeitgeberkosten für die pädagogische Fachkraft und etwa 25.000,00 € für die Verwaltungskraft wären mit Gesamtkosten hierfür in Höhe von 60.000,00 € zu rechnen. Da die Gegenfinanzierung der pädagogischen Fachkraft zu 100% über das sog. Sozialraumbudget möglich ist und die Kosten der Verwaltungskraft nur mit dem Trägeranteil von durchschn. 12,0% zu Buche schlagen würden, käme man hier auf zu verteilende Kosten von lediglich 3.750,00 €/Jahr. Geht man weiterhin von einer Übertragung der Trägerschaft von zumindest 3 Ortsgemeinden mit dann rund 125 Kindertagesstättenplätzen aus, würde dies eine finanzielle Mehrbelastung von rd. 30,00 € pro Platz und Jahr für die abgebenden Ortsgemeinden bedeuten. Dieser Betrag reduziert sich umso mehr Ortsgemeinden übertragen.

4. Vorteile einer Übertragung

Die Kommunalberatung sieht insbesondere folgende Vorteile einer Übertragung:

Entlastung des ehrenamtlichen Trägervertreters. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht im Rahmen der Abstimmung des pädagogischen Konzeptes, Führen von Mitarbeitergesprächen, Konfliktberatung, Gesprächen mit Eltern- und Elternvertretern aber auch vor allem bei Haftungsfragen bei unterbliebener Belehrung/Einweisung

einfachere Personalgewinnung für zusätzliche Zuweisungen des Landes zur Deckung von personellen Bedarfen, die in Tageseinrichtungen aufgrund ihres Sozialraums oder anderer besonderer Bedarfe entstehen können (Sozialraumbudget). Bei einzelnen kleinen Kitas ist der Stundenanteil so gering, dass kein geeignetes Personal hierfür gefunden wird

bessere Übersicht über mögliche freie Kitaplätze für kurzfristige und langfristige Planungen und damit eine bessere Bedarfsplanung

die Schaffung eines Vertretungspools auf VG-Ebene für alle Kitas in eigener Trägerschaft

einheitliche Aufnahmebögen und Vorgehensweisen (z.B. Erlass einer einheitlichen Kita-Ordnung)

5. Weitere Vorgehensweise im Falle der Zustimmung zur Übertragung

Einholung der Zustimmung des Verbandsgemeinderates. Von Seiten der Verwaltung kann dem Verbandsgemeinderat die Zustimmung nur empfohlen werden, wenn mindestens drei Einrichtungen der Übertragung zustimmen. Ansonsten gäbe es keine Vorteile in Bezug auf Effizienz

Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde

Information des Kitapersonals. Die Kitaleitungen wurden bereits über laufende Gespräche/die Infoveranstaltung in Bezug auf eine evtl. Übertragung der Kitaträgerschaft von der Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde, im Rahmen von ständig stattfindenden Leitungsrunden, informiert

Information an die Eltern und Elternvertreter

Übernahme der bestehenden Verträge wie z. B. Caterer, Personalgestellung, Fremdreinigung, Speiseresteentsorgung, etc.

Finanzielle Auswirkung:

Einerseits sind die finanziellen Veränderungen ab dem kommenden Haushalt der Ortsgemeinde darzustellen und andererseits ist der Stellenplan der Ortsgemeinde ab dem kommenden Haushalt anzupassen.

Verlauf der Beratung:

Zu diesem Punkt erhält Andreas Krollmann, Leiter FB 1 Bürgerservice, das Wort. Er erläutert die Vorteile einer Übertragung und begründet dies mit der Entlastung des Ortsbürgermeisters. Zu Vertragsfragen seitens des Rates gibt Bürgermeister Scherer Auskunft; dieser würde so umgesetzt, wie vorgeschlagen, dem bereits drei Ortsgemeinden zugesagt hätten.

Die Vorsitzende Walldorf äußert sich gegen eine Übertragung der Trägerschaft, begrüßt diese zwar grundsätzlich, begründet dies aber mit baulichen Kriterien. Sie möchte zuerst die räumliche Situation für die Kita klären, bevor sie einer Übertragung der Trägerschaft zustimmen könne.

Eine spätere Übertragung der Trägerschaft könne jeweils zum 01.01. eines jeweiligen Kalenderjahres erfolgen, erklärt Herr Krollmann.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim begrüßt die Initiative der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen zur Übernahme der Kita-Trägerschaft. Allerdings sieht sich der Ortsgemeinderat zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, die Übertragung der Trägerschaft an die VG zu beschließen und verschiebt die Beratung zu diesem Punkt auf kommendes Jahr 2024.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 3: Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung der Jahresrechnung 2020 der Ortsgemeinde Wolfsheim sowie die Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten, soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und der Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben nach § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO).

Sach- und Rechtslage:

Auszug aus der Jahresrechnung 2020:

1.

Eigenkapital (Bilanz Passivseite)

Stand zum 31.12.2019 (Vorjahr)  — 4.956.450,88 €

Stand zum 31.12.2020  — 4.971.656,26 €

Jahresüberschuss 15.205,38 €

2.

Ergebnisrechnung (Zeile E23)

Jahresergebnis gemäß Haushaltsplan  — - 97.903,00 €

IST Jahresergebnis 15.205,38 €

3.

Finanzhaushalt (Finanzrechnung F 34)

Finanzmittelüberschuss gemäß Haushaltsplan  — - 707.707,00 €

IST Finanzmittelüberschuss  — -200.953,34 €

4.

Stand der Forderungen gegenüber der VG-Kasse (Bilanz Aktivseite)

Liquide Mittel der Ortsgemeinde zum 01.01.2020  — 193.990,70 €

zzgl. Veränderung der Forderung gegenüber der VG-Kasse (Zeile F40)  — - 206.329,23 €

= Verbindlichkeit gegenüber der Einheitskasse der VG

 — - 12.338,53 €

5. Stand der Verbindlichkeiten aus Darlehen

Stand zum 31.12.2019 (Vorjahr)  — 0,00 €

Stand zum 31.12.2020 —  0,00 €

6.

Bericht und Antrag der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses

Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung, die am 15.06.2023 vorgenommen wurde, wird in der Sitzung berichtet.

Verlauf der Beratung:

Zu diesem Punkt sind die Vorsitzende Mechthild Walldorf sowie ihre Beigeordnete Heidrun Göhl

gem. § 22 GemO befangen und nehmen im Zuschauerraum Platz.

Den Vorsitz übernimmt Ratsmitglied Peter Jordan als ältestes Ratsmitglied. Er übergibt an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Ralf Bernhard, und erteilt ihm das Wort. Dieser trägt die Ergebnis-Zahlen der Jahresrechnung vor, berichtet ausführlich über die stattgefundene Rechnungsprüfung, legt Zahlen dar und appelliert an die zukünftige Sparsamkeit der Ortsgemeinde. Alle freiwilligen Leistungen müssten zukünftig überdacht und geprüft werden; dazu hatte bereits Haushaltssachbearbeiter Dupré hingewiesen.

Herr Jordan verliest daraufhin den Beschlussvorschlag und lässt darüber abstimmen.

Beschluss:

1.

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim stellt die Bilanz mit einer Bilanzsumme von 7.462.085,12 € fest. Der Ortsgemeinderat stellt weiterhin die Jahresergebnisse der

- Ergebnisrechnung (E23) mit  — 15.205,38 €

- Finanzrechnung (F34) mit  — - 200.953,34 €

fest.

2.

Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt (§ 100 GemO).

3.

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim erteilt dem Ortsbürgermeister und den Ortsbeigeordneten, soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und den Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben, Entlastung nach § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO).

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 4: Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung der Jahresrechnung 2021 der Ortsgemeinde Wolfsheim sowie die Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten, soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und der Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben nach § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO).

Sach- und Rechtslage:

Auszug aus der Jahresrechnung 2021:

7.

Eigenkapital (Bilanz Passivseite)

Stand zum 31.12.2020 (Vorjahr)  — 4.971.656,26 €

Stand zum 31.12.2021  — 4.817.748,31 €

Jahresfehlbetrag —  - 153.907,95 €

8.

Ergebnisrechnung (Zeile E23)

Jahresergebnis gemäß Haushaltsplan  — - 201.934,00 €

IST Jahresergebnis  — - 153.907,95 €

9.

Finanzhaushalt (Finanzrechnung F 34)

Finanzmittelüberschuss gemäß Haushaltsplan  — - 773.470,00 €

IST Finanzmittelüberschuss  — - 142.246,54 €

10.

Stand der Forderungen gegenüber der VG-Kasse (Bilanz Aktivseite)

Liquide Mittel der Ortsgemeinde zum 01.01.2021 —  -12.338,53 €

zzgl. Veränderung der Forderung gegenüber der VG-Kasse (Zeile F40) —  - 20.514,38 €

= Liquide Mittel der Ortsgemeinde zum 31.12.2021

 — - 32.853,36 €

11.

Stand der Verbindlichkeiten aus Darlehen

Stand zum 31.12.2020 (Vorjahr)  — 0,00 €

Stand zum 31.12.2021  — 0,00 €

12.

Bericht und Antrag der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses

Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung, die am 27.07.2023 vorgenommen wurde, wird in der Sitzung berichtet.

Verlauf der Beratung:

Zu diesem Punkt bleiben die Vorsitzende Mechthild Walldorf sowie ihre Beigeordnete Heidrun Göhl

gem. § 22 GemO befangen.

Der Vorsitz verbleibt bei Ratsmitglied Peter Jordan als ältestes Ratsmitglied. Ralf Bernhard referiert als Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses auch zu dieser Jahresprüfung. Er trägt die Ergebnis-Zahlen der Jahresrechnung vor, berichtet ausführlich über die stattgefundene Rechnungsprüfung, legt Zahlen dar und appelliert an die zukünftige Sparsamkeit der Ortsgemeinde.

Herr Bernhard bedankt sich abschließend bei Herrn Dupré für die beantworteten Fragen, die Tipps zur Einsparung und die geleistete Arbeit im vergangenen Jahr.

Herr Jordan verliest daraufhin auch den Beschlussvorschlag zu dieser Jahresrechnung und lässt darüber abstimmen.

Beschluss:

1.

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim stellt die Bilanz mit einer Bilanzsumme von 7.208.135,10 € fest.

Der Ortsgemeinderat stellt weiterhin die Jahresergebnisse der

– Ergebnisrechnung (E23) mit - 153.907,95 €

– Finanzrechnung (F34) mit -142.246,54 €

fest.

2.

Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt (§ 100 GemO).

3.

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim erteilt dem Ortsbürgermeister und den Ortsbeigeordneten, soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und den Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben, Entlastung nach § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO).

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Die Vorsitzende Walldorf und die Beigeordnete Göhl nehmen wieder am Beratungstisch Platz.

Die Vorsitzende bedankt sich bei Herr Jordan und auch für das von den Ratsmitgliedern ausgesprochene Vertrauen.

TOP 5: Errichtung eines Einfamilienhauses in der Ortslage. (23068)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 26.07.2023 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monate nach Eingang verweigert wurde.

Die Antragsteller beabsichtigen ein Einfamilienhaus zu errichten.

Lageplan und Pläne des beantragten Vorhabens sind dieser Vorlage als nichtöffentliche Anlage beigefügt.

Das Grundstück ist von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst. Es befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles.

Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 34 BauGB zu beurteilen.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 34 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).

Das Vorhaben fügt nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. U.E. ist das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.

Ohne Beratungsbedarf beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 6: Beratung und Beschlussfassung über den Zuschuss zur Gemeindebücherei Sprendlingen

Sach- und Rechtslage:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim hat in seiner 24. Sitzung am 29.01.2023 beschlossen, die Schul- und Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Sprendlingen mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 40,00 € zu unterstützen.

Seit dem damaligen Beschluss des Ortsgemeinderates Wolfsheim hat sich organisatorisch und finanziell bei der Gemeindebücherei Sprendlingen vieles verändert. Die ehemaligen Gemeindebüchereien von den Ortsgemeinden Sprendlingen und Gensingen haben sich zusammengeschlossen und werden jetzt als Bibliotheken Sprendlingen-Gensingen geführt.

Bei dem Zuschuss an die ehemalige Gemeindebücherei Sprendlingen handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Ortsgemeinde Wolfsheim. Im Hinblick auf die bevorstehende Haushaltsplanung für 2024 besteht die Möglichkeit diese freiwillige Leistung zu streichen und die Ortsgemeinde Sprendlingen diesbezüglich rechtzeitig zu informieren.

Verlauf der Beratung:

Der Rat ist sich in kurzer Diskussion einig, aufgrund der Haushaltslage auf eine weitere Unterstützung der Schul- und Gemeindebücherei zu verzichten und die Zahlungen zum Ende des Jahres 2023 einzustellen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim beschließt den jährlichen Zuschuss an die Bibliotheken Sprendlingen-Gensingen in Höhe von 480,00 € zum Ende des Jahres 2023 einzustellen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 7: Jährliche Zuschüsse an Vereine der Ortsgemeinde Wolfsheim

Sach- und Rechtslage:

Die Ortsgemeinde Wolfsheim zahlt an die nachfolgend aufgeführten Vereine jeweils einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 155,00 € (insgesamt 960,00 €):

  • Landfrauen Wolfsheim
  • Förderverein KiTa Wolfsheim
  • Förderverein FFW Wolfsheim
  • Gesangsverein Liederkranz 1884 Wolfsheim
  • Wolfsheimer Carnevalverein
  • TSV Wolfsheim 1886 e.V.

Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine freiwillige Leistung der Ortsgemeinde Wolfsheim die jederzeit eingestellt werden kann.

Im Hinblick auf die bevorstehende Haushaltsplanung für 2024 steht zur Debatte, ob diese Zuschüsse weiterhin gezahlt oder eingestellt werden.

Verlauf der Beratung:

Auch zu diesem Punkt ist sich der Rat einig, aus demselben Grund angespannter Haushaltslage die Zuschusszahlungen an die Vereine zum Jahresende 2023 einzustellen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim stellt die jährlichen Zuschüsse an die Wolfsheimer Vereine aufgrund der angespannten finanziellen Haushaltslage zum Ende des Jahres 2023 ein.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 8: Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe 2014 in der Fassung der Teilfortschreibung vom 19.04.2022 für die Sachgebiete Siedlungsentwicklung (Gewerbe), Energieversorgung (Photovoltaik), Freiraumstruktur, Landwirtschaft, zentrale Orte und Rohstoffsicherung- Stellungnahme im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen § 9 Abs. 1 ROG

Sach- und Rechtslage:

Mit Schreiben vom 14.07.2023 hat die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe die Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gem. § 9 Abs. 1 ROG bekannt gegeben. Die Stellungnahmen hierzu können im Zeitraum vom 25.07.2023 bis zum 22.09.2023 bei der Planungsgemeinschaft eingereicht werden.

Bei diesem Verfahren handelt es sich noch nicht um das Beteiligungsverfahren gem. § 9 Abs. 2 ROG i.V.m. § 10 Abs. 1 LPlG.

Siedlungsentwicklung/Gewerbe:

Das in der Regionalvertretungssitzung am 28.11.2022 beschlossene regionale Gewerbeflächenkonzept (vgl. Anlage 1) bildet die Grundlage für die Teilfortschreibung des ROP im Sachgebiet Siedlungsentwicklung (Gewerbe). Infolge dessen werden Vorranggebiete Gewerbe im ROP festgelegt. Für die Standorte wurden zuvor Leitlinien für Erwerb, Erschließung und Vermarktung der Flächen erarbeitet, mit denen sichergestellt wird, dass diese entsprechend ihrem angedachten Nutzungszweck für regional bedeutsames Gewerbe verwendet werden.

Die Trendfortschreibung der Daten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz zur Art der tatsächlichen Flächennutzung ergibt für die Region Rheinhessen-Nahe bis 2035 eine prognostizierte Flächennachfrage von ca. 1.255 ha Nettobauland bzw. knapp 1.560 ha Bruttobauland. Die prognostizierten Werte beziehen sich dabei nur auf die Nutzungsarten „Gewerbe u. Industrie“ sowie „Handel u. Dienstleistungen“. Die Nutzungsarten „Versorgungsanlage“ und „Entsorgung“, welche auch zu den Industrie- und Gewerbeflächen gezählt werden, wurden nicht berücksichtigt. Die größte prognostizierte Flächennachfrage (netto) bis 2035 haben dabei, neben den beiden kreisfreien Städten Mainz (83 ha) und Worms (174 ha), die zwei Verbandsgemeinden Nahe-Glan (134 ha) und Sprendlingen-Gensingen (70 ha). In den einzelnen Gebietskörperschaften bestehen jedoch bei der prognostizierten Flächennachfrage Unterschiede zwischen den berücksichtigten Nutzungsarten. Während zum Beispiel in der kreisfreien Stadt Mainz der Anteil an der gesamten prognostizierten Flächennachfrage der Stadt mit knapp 68% auf die Nutzungsart Handel und Dienstleistungen fällt, besitzt die kreisfreie Stadt Worms eine größere prognostizierte Flächennachfrage im Bereich Gewerbe und Industrie. Es spiegeln sich hierbei die gewonnenen Erkenntnisse aus den einzelnen Branchenportfolios wider. In der Region Rheinhessen-Nahe entfallen 70% der prognostizierten Flächennachfrage auf die Nutzungsart Gewerbe und Industrie und 30% auf die Nutzungsart Handel und Dienstleistungen

Die Trendfortschreibung der Kauffälle bis 2035 fällt im Gegensatz zur Trendexploration der Art der tat. Flächennutzung deutlich geringer aus. Hierbei wurde ausschließlich der Statistik der unbebauten Grundstücke betrachtet, da diese die unmittelbare Flächenneuinanspruchnahme abbilden. Für die Region Rheinhessen-Nahe ergibt sich eine prognostizierte Flächennachfrage von rund 767 ha Nettobaufläche bzw. 959 ha Bruttobaufläche bis zum Jahr 2035. Die größte prognostizierte Flächennachfrage (netto) bis 2035 haben dabei, neben den beiden kreisfreien Städten Mainz (139 ha) und Worms (164 ha), die zwei Städte Bad Kreuznach (39 ha) und Bingen am Rhein (38 ha) sowie die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg (37 ha). (reg. Gewerbeflächenkonzept S. 26+27).

Die Festlegung von regionalbedeutsamen Standorten für Industrie und Gewerbe im ROP bedeutet nicht, dass die Gemeinden von einem Flächenmanagement entbunden werden. Insbesondere Städte und Verbandsgemeinden, die in ihrem Gebiet über einen solchen Standort verfügen, sollten im Rahmen ihrer Bauleitplanung überprüfen, inwieweit auf bereits vorhandene Gewerbeflächenreserven verzichtet werden kann. Vor allem Bauflächenpotenziale, die seit Jahren vorgehalten werden, ohne in Anspruch genommen zu werden, sollten im Gegenzug aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen werden. Die Analyse des vorhandenen Flächenpotenzials zeigt, dass es in der Region noch zahlreiche Gewerbeflächen gibt, die bauleitplanerisch gesichert sind, aber aus unterschiedlichen Gründen nicht zur Umsetzung kommen. Die Gemeinden sollten im Rahmen ihres Flächenmanagements diese Potenziale bewerten und sich von Flächen mit dauerhaften Blockaden oder nicht nachfragegerechtem Profil trennen. Dies gilt umso mehr, wenn in räumlicher Nähe ein Ersatzstandort durch den ROP ermöglicht wird. (reg. Gewerbeflächenkonzept S. 33)

Auf Seite 35- 42 des regionalen Gewerbekonzeptes werden die Leitlinien zur durchgeführten Flächenselektion dargestellt. Im Ergebnis werden 17 der 30 untersuchten Potenzialflächen im Gewerbeflächenkonzept als Vorranggebiete Gewerbe empfohlen.

In der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen wurden insgesamt 4 Flächen ermittelt. Von diesen Flächen wird lediglich eine Fläche nach Abschluss der strategischen Umweltprüfung und Anwendung der regionalplanerischen Leitlinien vorgeschlagen.

In der Anlage 2 sind alle ausführlichen Flächensteckbriefe enthalten.

Die Unterlagen der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe zu diesem Unterrichtungsverfahren werden aufgrund des Umfangs in Papierform nicht mitgeschickt. Die Unterlagen sind entweder im Ratsinformationssystem einsehbar, oder auf der Homepage der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe: Download – PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE (pg-rheinhessen-nahe.de)

Alternativ wenden Sie sich gerne an Frau Ewigleben 06701/201-403 im Einzelfall können Ihnen die Unterlagen dann zugesandt werden.

Ortsgemeinden Sprendlingen und Zotzenheim:

Geprüft wurde die Fläche Nr. 9 in der Gemarkung der Ortsgemeinden Biebelsheim, Pfaffen-Schwabenheim und Sprendlingen:

Die Prüfergebnisse im Einzelnen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Steckbrief.

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu diesen Flächen:

Der interkommunale Standort an der Grenze zweier Landkreise wurde bereits im Hinblick auf einen gemeinsamen Busbetriebshof untersucht, der nun woanders angesiedelt wird. Es handelt sich um einen neuen Standort, auf der anderen Autobahnseite ist allerdings schon Gewerbe vorhanden. Die Autobahnauffahrt liegt in 2,5 km Entfernung, kann aber ohne Ortsdurchfahrt erreicht werden. Die hohen Auswirkungen auf Landwirtschaft, Landschaftsbild und Bodendenkmale sprechen gegen den Standort, die Alternativfläche Nr. 12 wird als geeigneter betrachtet.

Fläche Nr. 12:

Ortsgemeinde Sprendlingen und Zotzenheim:

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu diesen Flächen:

Der Standort ist bereits etwa zu einem Drittel als regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe im ROP vorhanden, aber noch nicht umgesetzt. Die Autobahnauffahrt liegt in 2,5 km Entfernung Es handelt sich um eine Alternative zur deutlich größeren Fläche 9 mit dem Unterschied, dass sie an vorhandene Strukturen anschließt, weshalb ihr der Vorzug zu geben ist. Es wird daher eine Erweiterung des bestehenden regionalbedeutsamen Standorts empfohlen.

Hinweis der Verwaltung: Zu beachten ist hierbei, dass in der Darstellung die Flächen innerhalb der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach mit dargestellt sind und die Ortsgemeinde Zotzenheim lediglich im Rahmen des Punktes Interkommunale Kooperation benannt wurde. Dies wäre zu überarbeiten, da rund ein Drittel der Fläche auf Zotzenheimer Gemarkung liegt. Diese Fläche ist bereits in der Machbarkeitsstudie der Ortsgemeinden Sprendlingen und Zotzenheim geprüft worden. Die Aufnahme der Flächen in das Gewerbeflächenkonzept der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe und in den Raumordnungsplan wird ausdrücklich begrüßt.

Ortsgemeinde Grolsheim (Gewerbe- und Industriepark)

Geprüft wurde die Fläche Nr. 10 in der Gemarkung Grolsheim:

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu dieser Fläche:

Es handelt sich um eine Erweiterung des regionalbedeutsamen Standorts für Industrie und Gewerbe nach Osten bis an den Rand des Regionalen Grünzugs. Der Überschneidungsbereich mit dem regionalen Biotopverbund (Waldfläche) sollte ausgespart bleiben. Da das verbleibende Flächenpotenzial mit 12 ha deutlich kleiner ausfällt als bei der Fläche 17 (Sponsheimer Gemarkung), sollte letzterer der Vorzug gegeben werden.

Hinweis der Verwaltung: Die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe wird gebeten, diese Fläche als zukünftige Potentialfläche zu berücksichtigen.

Ortsgemeinde Grolsheim (GIP) und Gensingen

Fläche Nummer 11:

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu dieser Fläche:

Es handelt sich um eine Erweiterung des regionalbedeutsamen Standorts für Industrie und Gewerbe. Die günstig gelegene Fläche am Nahetal-Dreieck weist mehrere Restriktionen auf. So verläuft eine Hochspannungsleitung durch das Gebiet in Nord-Süd-Richtung und eine Grünzäsur in Ost-West-Richtung. Überdies ist die Fläche eingekeilt zwischen Autobahn und Bahnlinie, was die Erschließung erschwert. Hinzu kommen artenschutzrechtliche Konflikte. In einer Potenzialanalyse der Stadt Bingen wir die Fläche schlechter als die Fläche 17 bewertet, die bevorzugt entwickelt werden sollte

Hinweis der Verwaltung:

Die Ortsgemeinde Gensingen, welcher nach dem Regionalen Raumordnungsplan die besondere Funktion Wohnen und Gewerbe zugewiesen ist, hat für die südlich gelegenen Flächen den Aufstellungsbeschluss zur Entwicklung eines Gewerbegebietes sowie eine Veränderungssperre erlassen. Diese Flächen sollen, nach Prüfung auf Geeignetheit, im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen werden. Durch diese Entwicklung ist die Erschließungsmöglichkeit evtl. neu zu bewerten.

Fläche Nr. 17 Stadt Bingen am Rhein:

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu dieser Fläche:

Es handelt sich um eine Erweiterung des regionalbedeutsamen Standorts für Industrie und Gewerbe. Das Gebiet füllt eine Lücke zwischen Gewerbepark und Autobahn, wird jedoch durch eine Grün-/Siedlungszäsur überlagert, deren klimatische Bedeutung aber nicht als wesentlich beurteilt wird. Im Falle einer Überbauung würde ein Siedlungsband entstehen. Eine Gewerbepotenzialanalyse der Stadt Bingen zur Erweiterung des Gewerbeparks hat diese Fläche mangels besserer Alternativen dennoch am besten bewertet. Daher sollte der Fläche 17 der Vorzug gegenüber den Flächen 10 und 11 gegeben werden.

Ortsgemeinde Badenheim/Wöllstein

Fläche Nummer 4:

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu dieser Fläche:

Es handelt sich um eine Erweiterung des kleinen Gewerbekomplexes am Autohof Gau-Bickelheim. Der Standort würde die Zersiedelung in diesem Bereich verstärken. Trotz der Nähe zur Autobahn wird der Standort in der Gesamtschau schlechter bewertet als die Alternativfläche Nr. 3.

Hinweis der Verwaltung:

Im Rahmen der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes regenerative Energien der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen soll geprüft werden, ob in der Nähe der bestehenden Badenheimer Windenergieanlage ein oder zwei weitere Anlagen errichtet werden könnten. Dementsprechend sollen dann die Flächen im FNP ausgewiesen werden. Auch wenn die Planungsgemeinschaft die Gewerbefläche letztendlich nicht zur weiteren Untersuchung empfiehlt, wäre diese mögliche Entwicklung zu beachten.

Fläche Nummer 3 in der Ortsgemeinde Wöllstein:

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu dieser Fläche:

Es handelt sich um eine Erweiterung des vorhandenen Standorts, der allerdings den Freiraum zwischen Ortslage und Gewerbegebiet verschmälern würde. Teile der Fläche sind bereits bauleitplanerisch gesichert. Die A 61 ist schnell und ohne Ortsdurchfahrt erreichbar. Die Fläche wird im Vergleich zur Alternativfläche 4 als geeigneter bewertet und daher als regional bedeutsamer Gewerbestandort empfohlen.

Energieversorgung (Photovoltaik)

Die 4. Teilfortschreibung Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV, die am 30.01.2023 in Kraft getreten ist, sieht vor, eine dynamische Entwicklung beim Zubau von Freiflächenphotovoltaik zu erreichen, indem Ausbauziele bis zum Jahr 2030 festgelegt werden. Ziel ist ein Netto-Ausbau von 500 MW Photovoltaik pro Jahr in Rheinland-Pfalz. Es wird bis zum Jahr 2030 das Ziel angestrebt, 100 % des Strombedarfes aus erneuerbaren Energien zu decken. Der rein rechnerische Anteil für die Region Rheinhessen-Nahe liegt pro Jahr bei rund 40 MWp Solarenergie bis 2030. Die Regionalplanung hat hierzu den Auftrag von der Landesregierung bekommen, mindestens Vorbehaltsgebiete für Photovoltaik festzulegen.

Die vorliegende Potenzialstudie für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Anlage 3) bildet die Grundlage für die Teilfortschreibung des ROP im Sachgebiet Energieversorgung (Photovoltaik). Die Studie konzentriert sich auf Standorte ab 20 ha im Außenbereich. Potenziale im Innenbereich oder auf Konversionsflächen sollten zwar bevorzugt genutzt werden, wurden aber nicht in die Untersuchung einbezogen, da hier die Photovoltaiknutzung keiner regionalplanerischen Sicherung gegenüber entgegenstehenden Zielen bedarf. Im Rahmen der Potenzialstudie wurden 26 Potenzialflächen im Außenbereich ermittelt und einer Bewertung unterzogen. Als Ergebnis werden nun 22 dieser Flächen als Vorbehaltsgebiete für Freiflächen-Photovoltaik vorgeschlagen. Die Flächen liegen entweder in den 500 m-Korridoren von Autobahnen und Schienenwegen oder auf ertragsschwachen Böden mit einer Ertragsmesszahl

Kleinere Flächen werden von der Planungsgemeinschaft nicht in den ROP übernommen, können aber im Rahmen der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes regenerative Energien berücksichtigt und ausgewiesen werden.

In der Anlage 3 Regionales Energiekonzept Baustein Potenzialstudie Photovoltaik wird auf den Seiten 5 – 23 sehr ausführlich die methodische Vorgehensweise zur Flächenauswahl dargestellt. In der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen wurde lediglich eine geeignete Fläche ermittelt und als Vorbehaltsgebiet vorgeschlagen. Die Steckbriefe der geprüften Flächen erhalten Sie als Anlage 4 zu dieser Vorlage.

Ortsgemeinde Grolsheim/Gensingen:

(S. 6-8 der Anlage 4)

Fazit der Flächenprüfung durch das beauftragte Planungsbüro:

Die Potenzialfläche ist sehr gut geeignet. Die Fläche ist vollständig nach BauGB privilegiert. Einspeisepunkte liegen in unmittelbarer Nähe. Die Wirtschaftlichkeit der Fläche ist vergleichsweise sehr gut.

Hinweis der Verwaltung:

Die Ortsgemeinde Gensingen hat für diese und die östlich anschließenden Flächen den Aufstellungsbeschluss zur Entwicklung eines Gewerbegebietes sowie eine Veränderungssperre erlassen. Diese Flächen, die die einzige Entwicklungsmöglichkeit für die mit besonderer Funktionszuweisung Gewerbe ausgestattete Ortsgemeinde Gensingen darstellen, sollen nach Prüfung auf Geeignetheit im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen werden. Die Flächen werden im aktuellen Raumordnungsplan als sonstige Landwirtschaftsflächen dargestellt. Nur ein ganz kleiner Teil ist als Vorranggebiet Landwirtschaft erfasst. Die Ertragsmesszahlen fallen mit 60-100 zwar grundsätzlich unter das durch die Planungsgemeinschaft vorgegebene Ausschlusskriterium der Planungsgemeinschaft, jedoch liegen die Flächen innerhalb des 500m Korridors entlang von Autobahnen und Schienenwegen.

Die weiteren geplanten Änderungen des Raumordnungsplanes sind im Folgenden dargestellt:

Freiraumstruktur

Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen erfordert auch Aussagen, wie mit überlagernden Festlegungen regionalen Grünzügen umzugehen ist. Hier soll innerhalb der Vorbehaltsgebiete eine generelle Vereinbarkeit ermöglicht werden.

Landwirtschaft

Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen erfordert auch Aussagen, wie mit überlagernden Festlegungen von Vorranggebieten für Landwirtschaft umzugehen ist. Hier soll innerhalb der Vorbehaltsgebiete eine generelle Vereinbarkeit ermöglicht werden, wobei nur Vorranggebiete mit einer Ertragsmesszahl

Zentrale Orte

In der Sitzung der Regionalvertretung am 25.01.2022 wurde eine Neuordnung der Nahbereiche im Raum Rüdesheim/Bad Kreuznach beschlossen Diese Neuordnung wird im Zuge der 3.Teilfortschreibung ROP umgesetzt. Demzufolge sollen fünf zur Verbandsgemeinde Rüdesheim gehörende Ortsgemeinden künftig nicht mehr dem Nahbereich Bad Kreuznach zugeordnet werden. Die Ortsgemeinden Norheim und Traisen sollen künftig dem Nahbereich Rüdesheim angehören, die Ortsgemeinden Oberhausen an der Nahe, Niederhausen und Duchroth dem Nahbereich Waldböckelheim.

Rohstoffsicherung

Der Tagebau Marta bei Waldböckelheim ist derzeit als Vorbehaltsgebiet für die Rohstoffsicherung festgelegt aufgrund seiner Nähe zu einem Natura 2000-Gebiet. Mögliche Beeinträchtigungen des Gebietes durch die Erweiterung des Tagebaus konnten im Rahmen der FFH-Erheblichkeitsprüfung zunächst nicht vollständig ausgeräumt werden. Aufgrund eines zwischenzeitlich erarbeiteten Gutachtens konnten die Bedenken bezüglich einer Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes durch die Erweiterung des Tagebaus inzwischen ausgeräumt werden, weshalb das Gebiet – so wie ursprünglich vorgesehen –als Vorranggebiet für den kurz- und mittelfristigen Rohstoffabbau festgelegt werden soll.

Sonstige Änderungen

Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Korrekturen, Aktualisierungen von nachrichtlich übernommenen Daten oder Übernahme der Ergebnisse von Zielabweichungsbescheiden in die Gesamtkarte des ROP.

Aufgrund mangelnder Betroffenheit stimmt der Rat ohne Beratungsbedarf ab.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim folgt den Hinweisen der Verwaltung und bittet um Aufnahme der Hinweise in die im Verfahren abzugebende Stellungnahme der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 9: - Vierte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe 2014 (ROP 2014) in der Fassung der Teilfortschreibung vom 19.04.2022 für das Sachgebiet Energieversorgung (Wind)- Stellungnahme im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen § 9 Abs. 1 ROG

Sach- und Rechtslage:

Anlass der Teilfortschreibung

Dem Ausbau der erneuerbaren Energien wird sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene aktuell eine sehr hohe Bedeutung eingeräumt. Für die Zukunft soll die Energieversorgung gleichermaßen bezahlbar wie klimaschonend werden und gleichzeitig sollen die konventionellen Energieträger schrittweise durch regenerative Energien ersetzt werden. Der weitere Ausbau erneuerbarer Energien ist somit unumgänglich. In den letzten Jahren wurden durch eine gesetzlich verankerte Förderung und monetäre Anreize Investitionen und somit der Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland erfolgreich forciert.

Die Bundesregierung hat das Ziel den Strom aus erneuerbaren Energien bis 2030 zu verdoppeln. Die Windkraft spielt dabei eine wichtige Rolle. Mit dem am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen „Wind-an-Land-Gesetz“ will die Bundesregierung den Ausbau der Windenergie in Deutschland deutlich schneller voranbringen. Daher sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt und die notwendigen Flächen bereitgestellt werden. Dazu hat die Bundesregierung den jeweiligen Bundesländern verbindliche Flächenziele bis 2032 vorgegeben. Diese Flächenbeitragswerte sind in zwei Stufen zu erreichen: Bis Ende 2027 müssen in Rheinland-Pfalz mindestens 1,4 % der Landesfläche, bis 2032 sogar mindestens 2,2% der Landesfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen sein. Rheinland-Pfalz hat sich zum Ziel gesetzt diesen Wert bereits Ende 2030 zu erreichen. Die oberste Landesplanungsbehörde hat den Trägern der Regionalplanung den Auftrag gegeben die Flächenziele des Bundes durch Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu erfüllen. Bis 2027 muss jede Planungsregion das Ziel von mindestens 1,4% erreichen, wobei vertragliche Regelungen zwischen den Planungsregionen zur Kompensation von Flächendefiziten bis 2027 möglich sind. Für 2030 können die Flächenziele regional differenziert werden in Abhängigkeit von den Ergebnissen der durchzuführenden Potenzialstudie des Landes. Im Hinblick auf die regionalen Raumordnungspläne bedeutet dies angesichts einer Genehmigungsfrist von einem Jahr, dass die Pläne bis zum 31.12.2026 bzw. 31.12.2029 zur Genehmigung bei der obersten Landesplanungsbehörde eingereicht werden müssen.

Inhalte der Teilfortschreibung

Die durch die Planungsgemeinschaft beauftragte Studie soll als Grundlage für die vierte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans dienen, in welche die ermittelten Potenzialflächen als Vorranggebiete für die Windenergienutzung übernommen werden sollen. Insgesamt wurden 59 potenzielle Flächen im Rahmen der Studie ermittelt, von denen 54 als Vorranggebiete vorgeschlagen werden. Bei einigen Flächen handelt es sich um bereits im ROP oder in Flächennutzungsplänen vorhandene Standorte, die jedoch im Zuschnitt angepasst oder erweitert wurden. Einige planerisch gesicherte Windenergieflächen verfügen jedoch nach den aktuellen Ausschlusskriterien des Landes lediglich über Bestandsschutz und dürfen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) nicht auf die Flächenbeitragswerte angerechnet werden. Aufgrund der lückenhaften Datenlage im Bereich des Artenschutzes handelt es sich zunächst nur um eine vorläufige Flächenkulisse von möglichen Vorranggebieten Windenergie. Im weiteren Verfahren kann die Flächenkulisse noch an zwischenzeitliche artenschutzfachliche Erkenntnisse angepasst werden und sich dementsprechend noch reduzieren. Aus diesem Grund wird mit einer über den vorgegebenen Zielwerten liegenden Flächenkulisse in die Unterrichtung eingestiegen (ca. 3,8% der Regionsfläche). Die konkreten Potenzialräume konnten nicht mehr allein automatisiert über Ausschlussverfahren gewählt werden. Regionalplanerische Leitlinien wurden zur weiteren Einengung der Flächenkulisse herangezogen. Ziel war es, u.a. auch die lokalen und sonstigen planerischen Gegebenheiten einzelfallbezogener berücksichtigen zu können. Zudem sollte gewährleistet sein, dass eine Vorrangfläche 50 ha nur in Ausnahmefällen unterschreitet. Ausnahmen wurden im Allgemeinen dann zugelassen, wenn eine Fläche an der Grenze der Planungsregion lag und jenseits dieser Grenze bereits ein Windpark besteht. Zudem wurden kleinere Teilflächen in die Auswahl übernommen, wenn weitere Einzelflächen in unmittelbarer Nähe vorhanden waren, mit denen ein Verbund gebildet werden konnte. Eine Präferenz wurde insbesondere auf die Übernahme und angemessene Erweiterung bestehender Windflächen gelegt. Damit soll weiterhin der planerischen Absicht der Konzentration von Anlagen Rechnung getragen werden. Zudem wird davon ausgegangen, dass für diese Standorte bereits umfangreiche Einzeluntersuchungen erfolgt sind, welche eine geringe Konfliktdichte bestätigt haben. Wichtig war allerdings dabei auch die Verteilung der Windflächen über die einzelnen Teilregionen. Insbesondere die Abbildung der Konfliktdichten belegt, dass die konfliktärmsten Bereiche in Rheinhessen liegen. Hier findet eine starke Konzentration von Vorranggebieten für Windenergienutzung statt. Eine weitgehende Beschränkung auf diese Region würde allerdings zu Überfrachtung der Landschaft und der dortigen Bevölkerung führen. Daher wurden auch Flächen im Hunsrück und Naheraum trotz höherer Konfliktdichte gewählt. Die Abgrenzung erfolgte nach Lage, Größe und Zuschnitt der Flächen und orientierte sich u.a. an natürlichen Grenzen, Verkehrsflächen oder den Grenzen konfliktträchtiger Gebiete. Mitunter wurden Ausschlussgebiete innerhalb der Flächen toleriert, wenn sie auf der Maßstabsebene des Regionalplans kaum darstellbar waren bzw. erkennbar war, dass sie ohne relevante Verluste an nutzbarer Fläche im Zuge der Windparkkonfiguration berücksichtigt werden können. Im Regionalplan Rheinhessen-Nahe werden zur Umsetzung der Klimaschutzziele Vorrang- und Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen. Außerhalb dieser Vorrang- und Ausschlussgebiete können die Träger der Bauleitplanung über die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung in den Flächennutzungsplänen einen darüberhinausgehenden Beitrag zur Energiewende leisten. Hierbei sollen Möglichkeiten interkommunaler Kooperationen und des Interessensausgleichs genutzt werden, um eine gerechte Verteilung von Nutzen und Lasten der betroffenen Gebietskörperschaften anzustreben.

Die Unterlagen der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe zu diesem Unterrichtungsverfahren werden aufgrund des Umfangs in Papierform nicht mitgeschickt. Die Unterlagen sind entweder im Ratsinformationssystem einsehbar, oder auf der Homepage der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe: Download – PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE (pg-rheinhessen-nahe.de)

Alternativ wenden Sie sich gerne an Frau Ewigleben 06701/201-403 im Einzelfall können Ihnen die Unterlagen dann zugesandt werden.

Das Regionale Energiekonzept Rheinhessen – Nahe Baustein Potenzialstudie Windenergie ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

Auf den Seiten 2 – 24 der Potenzialstudie werden die Leitlinien zur durchgeführten Flächenselektion dargestellt. Die Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung werden auf den Seiten 25 – 39 beschrieben. Ab Seite 39 werden die einzelnen Flächen in Steckbriefen dargestellt.

Folgende Potenzialflächen wurden in der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen ermittelt:

Potenzialfläche 22 Sprendlingen/Zotzenheim

Fazit der Flächenprüfung aus der Potenzialstudie:

Die Fläche weist mit hoher Wahrscheinlichkeit– soweit auf dieser Ebene ersichtlich –Konflikte mit dem Naturschutz und Schutz windkraftsensibler Arten und dem Schutzgut Landschaft auf. Es handelt sich um eine Neudarstellung in einem in sich konfliktarmen Raum, welcher allerdings unmittelbar an ein Vogelschutzgebiet mit Ausschlussempfehlung angrenzt. Zusätzlich zu dem grundsätzlich gegebenen Konflikt für das noch vergleichsweise unbelastete Landschaftsbild ist hier mit einem Konflikt für den Artenschutz auszugehen. Daher wird empfohlen, trotz der weitgehenden Konfliktarmut des Gebietes, diese Fläche zurückzustellen

Hinweis der Verwaltung:

Wenn die Ortsgemeinde Sprendlingen ihre Wohnbauflächen in nördliche Richtung von der jetzt bestehenden Wohnbebauung des Baugebietes „Nördlich des Wiesbaches“ weiterentwickeln möchte, müsste die Fläche des Vorranggebietes in nördliche Richtung verschoben oder verkleinert werden, da ansonsten der Mindestabstand von 900m zur Wohnbebauung nicht gewahrt werden kann.

Potenzialfläche 24 Gensingen/Horrweiler/Stadt Bingen am Rhein

Fazit der Flächenprüfung aus der Potenzialstudie:

Die Fläche ist zwar bislang noch nicht als Vorrang- oder Sondergebiet dargestellt, es bestehen allerdings bereits Anlagen innerhalb des Raumes, so dass von einer Verträglichkeit auszugehen ist. Die Erweiterung ist vergleichsweise moderat und ermöglicht die Konzentration einiger weiterer Anlagen in einem durch WEA und die Einwirkungen der Autobahn deutlich vorbelasteten und konfliktarmen Raum.

Hinweis der Verwaltung:

Innerhalb der dargestellten Potenzialfläche bestehen bereits drei WEA in der Gemarkung Gensingen. Aus einem früheren raumordnerischen Bescheid ist ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Anlagen genehmigt wurden.

Aus Sicht der Verwaltung ist die Aufnahme dieser Fläche sehr zu begrüßen.

Weitere Flächen außerhalb des Verbandsgemeindegebietes zur Information:

Potenzialfläche 21 Biebelsheim/Pfaffen-Schwabenheim/Stadt Bad Kreuznach

Fazit der Flächenprüfung aus der Potenzialstudie:

Die Fläche weist – soweit auf dieser Ebene ersichtlich – vor allem Konflikte mit dem Schutzgut Landschaft auf. Es handelt sich um eine Neudarstellung in einem konfliktarmen Raum, Anlagen bestehen an dieser Stelle sowie im näheren Umfeld noch nicht. Somit kann von einer grundsätzlich erhöhten Konfliktträchtigkeit für das Landschaftsbild ausgegangen werden, da in einen bisher noch nicht vorbelasteten Raum eingegriffen wird. Besonders empfindliche Landschaftsteile sind von der Planung allerdings nicht betroffen, so dass, auch vor dem Hintergrund der begrenzten Flächenkapazität für Anlagen, insgesamt von einer Verträglichkeit auszugehen ist.

Potenzialfläche 20 Flonheim/ Eckelsheim/ Gau-Bickelheim/ Gumbsheim/ Wöllstein/ Wallertheim

Fazit der Flächenprüfung aus der Potenzialstudie:

Die Fläche weist – soweit auf der Ebene ersichtlich - lediglich geringe Konflikte auf. Sie ist bereits zu weiten Teilen als Vorranggebiet dargestellt, es bestehen bereits Anlagen innerhalb des Raumes. Die Erweiterung ist vergleichsweise moderat und ermöglicht die Konzentration einiger weiterer Anlagen in einem vorbelasteten und konfliktarmen Raum.

Hinweis der Verwaltung:

Die Erweiterung der bestehenden Vorrangfläche und bereits bestehenden WEA erfolgt größtenteils in Richtung Südosten. Das Verbandsgemeindegebiet dürfte insofern nicht betroffen sein.

Die durch die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe ausgewiesenen Vorrangflächen für Windenergie sind nicht abschließend. Auch kleinere Flächen können im Rahmen der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes regenerative Energien durch die Verbandsgemeinde ausgewiesen werden. Der Teilflächennutzungsplan ist momentan in der Aufstellung. Einzelne Flächen zur evtl. Ansiedlung von regenerativen Energien wurden bereits identifiziert und werden momentan durch das beauftragte Planungsbüro geprüft.

Aufgrund fehlender Betroffenheit stimmt der Rat ohne Beratungsbedarf ab.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim folgt den Hinweisen der Verwaltung und bittet um Aufnahme der Hinweise in die im Verfahren abzugebende Stellungnahme der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 10: Mitteilungen und Anfragen

TOP 10.1: - Schreiben von Herrn Minister Ebling vom 03.05.2023 und die übersandten Ausführungen des Ministeriums des Innern und für Sport vom 02.05.2023 zum Thema Haushaltsausgleich und Kommunalaufsicht

Dieser Mitteilung beigefügt ist das Schreiben von Herrn Minister Ebling sowie die Ausführungen und Anweisungen des Ministeriums des Innern und für Sport für die ADD und die Kommunalaufsichten bei den Landkreisen zur Thematik Haushaltsausgleich und der Neuausrichtung der Tätigkeit der Kommunalaufsicht, deren künftige Handlungsweise bei unausgeglichenen Haushalten und mögliche Konsequenzen für die Gemeinden.

Diese Ausführungen sind somit zwingend bei der Erstellung der künftigen Haushalte zu beachten und einzuhalten, da ansonsten die Gemeinde nur die Aufwendungen tätigen oder Auszahlungen leisten darf, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Außerdem dürfen Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erhoben werden.

Siehe hierzu auch § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GemO.

TOP 10.2: - Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans der Ortsgemeinde Wolfsheim für das Jahr 2023

Die Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat mit Verfügung vom 31.05.2023 mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Wolfsheim keine genehmigungspflichtigen Teile enthält und gegen die Festsetzungen/Veranschlagungen keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben werden. Der Haushaltsplan kann ausgeführt werden.

TOP 10.3: - Unzureichende kommunale FinanzausstattungPressemitteilung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz

Die Pressemitteilung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz vom 02.08.2023

ist zur Kenntnis als Anlage im Ratsinfosystem beigefügt.

TOP 10.4: - Argumentationstrainings der Landeszentrale für politische Bildung Rheinland-Pfalz für kommunal politisch Aktive

Die Landeszentrale für Politische Bildung Rheinland-Pfalz bietet für kommunalpolitisch Engagierte Argumentationstrainings an. Diese können sowohl als Präsenzseminare als auch als online-Veranstaltung gebucht werden.

In den Trainings soll den Teilnehmenden die Möglichkeit geboten werden, sich mit Parolen und Anschuldigungen auseinanderzusetzen, denen sie bei ihrer Arbeit als Politiker*innen ausgesetzt sein können. Die Trainings bieten Raum zur Reflektion der Parolen und dienen als Übung für Argumentations- und Handlungsstrategien, um gegenüber Anschuldigungen besser gewappnet zu sein.

TOP 10.5: - Feststellungsbescheid der Aufsichtsbehörde über den Wahltermin zur Ortsbürgermeisterwahl

Am 17.08.2023 hat sich die Wahlsachbearbeiterin Frau Krämer von der Verbandsgemeindeverwaltung mit der Aufsichtsbehörde bezüglich eines Wahltermin oder einer möglichen Übergangslösung bis zur Kommunalwahl in Verbindung gesetzt. Eine Übergangslösung ist nicht möglich.

Gemäß § 53 Abs. 5 Satz 2 GemO soll die Neuwahl spätestens 3 Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

Durch §16 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz und §§ 23 Abs. 1, 74 Kommunalwahlordnung ist der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen der 69. Tag vor der Wahl.

Vorgeschlagener Wahltermin ist Sonntag, 12.11.2023. Als Stichwahltag wird Sonntag, 26.11.2023 vorgeschlagen.

Zeitlich war es nicht machbar, kurzfristig eine Ratssitzung einzuberufen, um über den Wahltermin zu beschließen, sodass Frau Krämer Einwände aller Fraktionsvorsitzenden annahm und mit der Aufsichtsbehörde Rücksprache hielt. Einwände gegen den Wahltermin gab es nicht, sodass die Aufsichtsbehörde den Feststellungsbescheid erlassen konnte.

Ein weiterer Beschluss bezüglich des Wahltermins ist nicht mehr notwendig.

Der Feststellungsbescheid ist als Anlage im Ratsinfosystem beigefügt.

TOP 10.6: - Nutzung Container an Kita

Die Vorsitzende teilt von der Kita-Leitung mit, diese habe einen Container zur Keller-Entrümpelung bestellt.

Es darf nur Sperrmüll entsorgt werden.

TOP 10.7: – Anmeldung von KIPKI-Projekten

Die Vorsitzende teilt mit, am 26. + 28.07.2023 Projekte im Rahmen des KIPKI-Förderprogrammes (KIPKI – Kommunales Investitionsprogramm für Klimaschutz und Innovation) bei Herrn Pfaff in der Energieagentur angemeldet zu haben. Dazu zählt u.a. eine PV-Anlage auf dem Dach des Dorfgemeinschaftshauses, sowie Steine-Entfernungen am Parkplatz Richard-Wagner-Straße, vor dem Bauhof Ringstraße und Bushaltestelle Kreuznacher Straße.

TOP 10.8: - Einberufung Wahlausschuss

Der Wahlausschuss tagt in öffentlicher Sitzung am 28.09.2023 im Dorfgemeinschaftshaus.

TOP 10.9: - Mal-Wettbewerb 2024

Die Vorsitzende teilt mit, es werde wieder ein Malwettbewerb zur Gestaltung des Ferienkalenders 2024 ausgelobt. Anmeldungen nimmt die Kreisjugendpflege entgegen.

TOP 10.10: - Ausgleichsflächen ökologisch aufwerten

Die Beigeordnete Heidrun Göhl wirbt für ein aufblühendes Wolfsheim. In einem am 14.10.2023 stattfindenden Workshop können Interessierte an einem ehrenamtlichen Projekt teilnehmen, wodurch Ausgleichsflächen ökologisch aufgewertet werden sollen. Näheres ist dem Flyer als Anlage im Ratsinfosystem zu entnehmen.

TOP 10.11: - Brunnen bemalt

Ratsmitglied Bernhard weist darauf hin, dass der Brunnen am Kulturhof mit Farbe bemalt wurde, was kein künstlerischer Auftrag war.

TOP 10.12: - Sichtbehinderung

Weiter weist Herr Bernhard auf eine Sichtbehinderung an der Richard-Wagner-Straße durch ein Werbeschild der Deutschen Glasfaser hin. Die Vorsitzende wird den Gemeindearbeiter um Abhilfe bitten.

TOP 10.13: - Löcher in Ortslage

Die Bauverwaltung sei von den Löchern in der Ortslage, insbesondere im Bereich der Richard-Wagner-Straße informiert, erklärt die Vorsitzende auf Hinweis von Herrn Bernhard. Es werde Bitumen aufgetragen.

TOP 10.14: - Sachstand Zebrastreifen

Herr Bernhard erkundigt sich weiter zum Sachstand Zebrastreifen. Dieser werde, so die Vorsitzende, links von der Bushaltestelle ausgebaut. Die Bushaltestelle selbst werde barrierefrei ausgebaut; auch werde das Wartehäuschen – wie beschlossen – versetzt. Auch solle eine neue, zusätzliche Beleuchtung installiert werden. Auf Hinweis sollen genügend Leerrohre für Digitalisierung und Elektrizität mit eingebracht werden.

TOP 10.15: - Glasfaserausbau

Ratsmitglied Blaß möchte wissen, ob die Maßnahmen (Glasfaserausbau) in den Wolfsheimer Straßen bereits von der VG-Verwaltung abgenommen wurden. Beigeordnete Göhl weiß, dass die Schäden von der Fa. Vitronet dokumentiert worden sind und auch nachgebessert werden sollen – natürlich nach Möglichkeit in der Qualität von vorher, zumal nach Angaben von Herrn Blaß Höhenunterschiede festgestellt wurden.

TOP 10.16: - Erdaushub angehen

Ratsmitglied Blaß bittet nun wirklich eindringlich darum, die vom ehemaligen Ortsbürgermeister für Frühjahr 2022 zugesagte Beseitigung des Erdaushubs endlich anzugehen.