– Beitragssatzung –
vom 18.09.2025
Aufgrund der §§ 24, 86a der Gemeindeordnung (GemO) und §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 3 Abs. 2 der Satzung für die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) hat der Verwaltungsrat der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts unter Zustimmung des Verbandsgemeinderates Sprendlingen-Gensingen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht | |
| I Beiträge der erstmaligen Herstellung | |
| § 1 | Einmaliger Beitrag Wasserversorgung |
| § 2 | Einmaliger Beitrag Abwasserbeseitigung Schmutzwasser |
| § 3 | Einmaliger Beitrag Abwasserbeseitigung Niederschlagswasser |
| § 4 | Einmaliger Beitrag Abwasserbeseitigung Investitionskostenanteil Straßenoberflächenentwässerung |
| II Beiträge der räumlichen Erweiterung | |
| § 5 | Einmaliger Beitrag Wasserversorgung. |
| § 6 | Einmaliger Beitrag Abwasserbeseitigung Schmutzwasser |
| § 7 | Einmaliger Beitrag Abwasserbeseitigung Niederschlagswasser |
| § 8 | Einmaliger Beitrag Abwasserbeseitigung Investitionskostenanteil Straßenoberflächenentwässerung |
| III Beitrag Kanalsanierung Oberflächenkanalisation. | |
| § 9 | Einmaliger Beitrag Investitionskostenanteil Straßenoberflächenentwässerung Inliner |
| IV Inkrafttreten. | |
| § 10 | Inkrafttreten. |
I Beiträge der erstmaligen Herstellung
(1) Zur Erhebung einmaliger Beiträge für die Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung der Wasserversorgung inkl. der Anschlussleitungen innerhalb des öffentlichen Bereiches wird folgender Beitragssatz als Durchschnittssatz festgesetzt:
2,38 €/m² Veranlagungsfläche zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
(2) Unter Veranlagungsfläche wird die Grundstücksfläche zzgl. Vollgeschosszuschlag verstanden.
(1) Zur Erhebung einmaliger Beiträge für die Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation und der Anschlussleitungen innerhalb des öffentlichen Bereiches für das Schmutzwasser wird folgender Beitragssatz als Durchschnittssatz festgesetzt:
4,65 €/m² Veranlagungsfläche
(2) Unter Veranlagungsfläche wird die Grundstücksfläche zzgl. Vollgeschosszuschlag verstanden.
(1) Zur Erhebung einmaliger Beiträge für die Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation und der Anschlussleitungen innerhalb des öffentlichen Bereiches für das Niederschlagswasser wird folgender Beitragssatz als Durchschnittssatz festgesetzt:
7,23 €/m² Veranlagungsfläche
(2) Unter Veranlagungsfläche wird die Grundstücksfläche multipliziert mit dem Abflussbeiwert verstanden.
(1) Zur Erhebung einmaliger Beiträge für die Investitionskostenanteile des Straßenbaulastträgers der Straßenoberflächenentwässerung wird folgender Beitragssatz als Durchschnittssatz festgesetzt:
13,82 €/m² Straßenfläche
II Beiträge der räumlichen Erweiterung
(1) Zur Erhebung einmaliger Beiträge für die Investitionsaufwendungen für die Herstellung der Versorgungsleitungen (Straßenleitungen) und der Anschlussleitungen innerhalb des öffentlichen Bereiches wird folgender Beitragssatz als Durchschnittssatz festgesetzt:
10,63 €/m² Veranlagungsfläche zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
(2) Unter Veranlagungsfläche wird die Grundstücksfläche zzgl. Vollgeschosszuschlag verstanden.
(1) Zur Erhebung einmaliger Beiträge für die Investitionsaufwendungen für die Herstellung der Flächenkanalisation und der Anschlussleitungen innerhalb des öffentlichen Bereiches für das Schmutzwasser wird folgender Beitragssatz als Durchschnittssatz festgesetzt:
23,43 €/m² Veranlagungsfläche
(2) Unter Veranlagungsfläche wird die Grundstücksfläche zzgl. Vollgeschosszuschlag verstanden.
(1) Zur Erhebung einmaliger Beiträge für die Investitionsaufwendungen für die Herstellung der Flächenkanalisation und der Anschlussleitungen innerhalb des öffentlichen Bereiches für das Niederschlagswasser wird folgender Beitragssatz als Durchschnittssatz festgesetzt:
83,97 €/m² Veranlagungsfläche
(2) Unter Veranlagungsfläche wird die Grundstücksfläche multipliziert mit dem Abflussbeiwert verstanden.
(1) Zur Erhebung einmaliger Beiträge für die Investitionskostenanteile des Straßenbaulastträgers der Straßenoberflächenentwässerung wird folgender Beitragssatz als Durchschnittssatz festgesetzt:
88,05 €/m² Straßenfläche
III Beitrag Kanalsanierung Oberflächenkanalisation
(1) Zur Erhebung einmaliger Beiträge für die Investitionskostenanteile des Straßenbaulastträgers der Straßenoberflächenentwässerung für Kanalsanierung mittels Inliner-Verfahren, wird folgender Beitragssatz als Durchschnittssatz festgesetzt:
270,43 €/m erneuerten Kanal für die Straßenoberflächenentwässerung
IV Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung von Beitragssätzen als Durchschnittssatz zur Erhebung einmaliger Beiträge für die Investitionsaufwendungen der räumlichen Erweiterung für die öffentliche Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 26.06.2020 außer Kraft.
(2) Soweit Abgabenansprüche nach den auf Grund von Abs.1 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Verbandsgemeinde) -verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Allgemeiner Hinweis:
Die Beiträge der Abwasserbeseitigung unterliegen nicht der Umsatzsteuer.