Die Kientzler GmbH & Co. KG, Binger Straße, 55457 Gensingen hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Änderung und den Betrieb einer die Feuerungsanlage zur Beheizung von Gewächshäusern, Binger Straße, Gensingen, Flur 3, Flurstück 83/7 und 105/8 der Gemarkung Gensingen eingereicht.
Die Feuerungsanlage zur Beheizung von Gewächshäusern dient der Erzeugung von Warmwasser in einer Verbrennungseinrichtung, durch den Einsatz von Holzpellets aus naturbelassenem Holz und Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 9,563 MW. Bereits durch den Einsatz von Holzpellets in einer der Teilanlagen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,818 MW, fällt die Feuerungsanlage nach Nr. 1.2.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG in dessen Geltungsbereich.
Die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. In der zweiten Stufe der Prüfung konnten aber keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben festgestellt werden, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären.
Auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen wird festgestellt, dass nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht können auf der Internetseite der SGD Süd (www.sgdsued.rlp.de) unter der Rubrik Service / Öffentlichkeitsbeteiligung Bekanntmachungen und im UVP-Portal (www.uvp-verbund.de) eingesehen werden.
Die Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Az. 6620#2024/0129-0111 21
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd