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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 47/2024
Amtlicher Teil
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Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in der Ortsgemeinde Gensingen

aus Anlass der Gensinger Kerb am

Sonntag, 21. September 2025

Sonntag, 20. September 2026

Sonntag, 19. September 2027

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) in der derzeit geltenden Fassung, wird für die Ortsgemeinde Gensingen folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

(1) Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Gensingen dürfen aus Anlass der Kerb in Gensingen an den Sonntagen

21.09.2025

20.09.2026

19.09.2027

von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitzeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der derzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2, Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot von Jugendlichen werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April.1976 (BGBl. I S. 965), in der derzeit geltenden Fassung geahndet.

Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2017(BGBl. I S. 1228), in der derzeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, s. 1170) in der derzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 6

Für den Fall, dass die Gensinger Kerb auf einen anderen Sonntag verlegt wird, gilt diese Rechtsverordnung dann auch ausschließlich für den Sonntag, an dem die Gensinger Kerb abgehalten wird.

§ 7

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in Kraft und mit Ablauf des 29.08.2027 außer Kraft.

Sprendlingen, 08.11.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Sprendlingen-Gensingen
gez.
Oliver Wernersbach
1. Beigeordneter