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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 48/2022
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat Wolfsheim

Am Dienstag, den 08.11.2022 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Erich Hofmann die 23. Sitzung des Ortsgemeinderates Wolfsheim statt.

Die Tagesordnung wird wie folgt abgehandelt.

TOP 1: Fragen der Einwohner

Es sind keine Einwohner zugegen.

TOP 1: Fragen der Einwohner

Es werden keine Fragen gestellt.

TOP 2: Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Sprendlingen im Bereich "Gau-Bickelheimer-Straße -Süd" - Zustimmungsverfahren gem. § 67 Abs. 2 GemO

Sach- und Rechtslage:

Der Verbandsgemeinderat hat die Änderung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Sprendlingen für den Bereich „Gau-Bickelheimer-Straße-Süd“ beschlossen. Ziel der Planung ist die Ausweisung einer Mischbaufläche.

Rechtsgültiger FNP:

geplante Änderungsfläche:

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen ist das Gebiet teilweise als Gewerbefläche dargestellt. Die Planung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Sitzung am 26.09.2022 gebilligt. Gemäß § 67 Abs. 2 GemO bedarf die endgültige Entscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinden wohnen. Im Anschluss an das Zustimmungsverfahren erfolgt der Feststellungsbeschluss durch den Verbandsgemeinderat

Ohne Beratungsbedarf beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Sprendlingen für den Bereich „Gau-Bickelheimer-Straße-Süd“ zu.

Finanzielle Auswirkung:

Für die Ortsgemeinden hat diese Planung keine finanziellen Auswirkungen

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 3: Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen im Bereich Gensingen "Erweiterung Friedhof"- Zustimmungsverfahren gem. § 67 Abs. 2 GemO

Sach- und Rechtslage:

Der Verbandsgemeinderat hat die Änderung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Gensingen für den Bereich „Erweiterung Friedhof“ beschlossen. Ziel der Planung ist die Erweiterung der Friedhofsfläche.

Rechtsgültiger FNP:

geplante Änderungsfläche:

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen ist das Gebiet als Grünland mit dem Hinweis Parkanlage dargestellt. Die Planung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Sitzung am 26.09.2022 gebilligt. Gemäß § 67 Abs. 2 GemO bedarf die endgültige Entscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinden wohnen. Im Anschluss an das Zustimmungsverfahren erfolgt der Feststellungsbeschluss durch den Verbandsgemeinderat

Beratungsbedarf gibt es auch zu diesem Punkt nicht. Der Rat beschließt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Gensingen für den Bereich „Erweiterung Friedhof“ zu.

Finanzielle Auswirkung:

Für die Ortsgemeinden hat diese Planung keine finanziellen Auswirkungen

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 4: Neubau eines Zweifamilienhauses (Haus 3+4) 22124

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 15.09.2022 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

<Hier die Sach- und Rechtslage eintragen>

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Zweifamilienhauses.

Am 27.07.2022 versagte der Ortsgemeinderat Wolfsheim das erforderliche Einvernehmen und begründet das Versagen damit, dass sich der geplante Neubau aufgrund seiner Höhe nicht in die Umgebungsbebauung einfügt. Zudem wurde die Verwaltung gebeten, zu prüfen, ob für dieses Projekt Ausgleichsflächen zu schaffen sind und ob die Kapazität des vorhandenen Kanals ausreicht, um Wassermengen bei Starkregen aufnehmen zu können.

Nach Rücksprache mit den VG-Werken handelt es sich bei dem Kanal im Wittumweg um ein DN 400, also durchaus eine größere Dimension. Bei der damaligen Erschließung wurde angenommen, dass mindestens 2 Häuser auf diesem Grundstück entstehen werden, da 2 Anschlussleitungen vorverlegt sind.

Rein theoretisch sind die Doppelhaushälften vergleichbar mit manchen Einfamilienhäusern in der Ortsgemeinde. Wenn notwendig können die Werke dem Bauherrn auch eine gedrosselte Einleitung in den Kanal vorschreiben. Als Fazit - auch bei technischen Schwierigkeiten gibt es Mittel und Wege für die Erschließung.

Für das geplante Projekt müssen nach Rücksprache mit der Unteren-Bauaufsichtsbehörde keine Ausgleichsflächen ausgewiesen werden.

Ein Lageplan und Pläne sind als nichtöffentliche Anlage beigefügt.

Die Ortsgemeinde Wolfsheim hat eine rechtsverbindliche Satzung zu Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Abrundungssatzung).

Das geplante Zweifamilienhaus liegt außerhalb dieser Satzung und wäre somit dem Außenbereich zuzurechnen.

Im Normenkontrollverfahren, Bauleitplanung „Am Wittum“, wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) festgestellt, dass die Fläche, auf der das Zweifamilienwohnhaus errichtet werden soll, dem Außenbereich zuzurechnen ist. Gleichzeitig wurde vom OVG festgehalten, dass ein Grundstück regelmäßig dem Innenbereich zuzuordnen ist, wenn es an mindestens drei Seiten von einer Bebauung umgeben ist. Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben ist somit nach den Vorschriften des § 34 BauGB zu beurteilen.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die

Überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 34 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. (§ 36 Abs. 2 BauGB)

U.E. fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Das Einvernehmen der Gemeinde kann erteilt werden.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB.

Verlauf der Beratung:

Der Vorsitzende vermeldet, dass zuvor gehegte Bedenken zu den Ausmaßen des Abwasserkanals ausgeräumt seien. Auch seien für dieses Bauvorhaben keine Ausgleichsflächen nötig. Allerdings bestehen weiterhin Zweifel und deshalb auch Gesprächsbedarf, weil sich die angestrebte Bebauung nicht in die Umgebungsbebauung einfüge. Ein Antrag für die gleiche Bebauung war vom Ortsgemeinderat in der vorletzten Sitzung bereits abgelehnt worden.

Die Erste Beigeordnete Walldorf beantragt einstimmig angenommen, beide TOPs 4 und 5, gemeinsam zu beraten, da es sich um denselben Tatbestand und Investor handelt.

Viel gravierender stellt sie mit ihrer Wortmeldung daraufhin fest, dass hiermit ein Bauantrag für ein zu bebauendes Grundstück gestellt wurde, das so in seinen Abmessungen nicht mehr existiert. Das habe sie über die Internetplattform Geoportal herausgefunden. Es wird folglich gemutmaßt, dass sich die Eigentümer ihre eigenen Grundstücksgrenzen gezogen und festgelegt haben. Zudem müsse nicht nur der Kanalanschluss gesichert sein, sondern die Erschließung über eine stabile Zuwegung; das sei in diesem Falle nicht gegeben. Ferner solle seitens Verwaltung geprüft werden, ob eventuell Ausbaubeiträge nachgefordert werden könnten.

Seitens des Rates wird zu diesen Mutmaßungen eine rechtliche Absicherung des Ortsgemeinderates gefordert. Diese soll durch die Auflistung von Ablehnungskriterien unterstützt werden.

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Die Prüfung zu den Grundstücksabmessungen.

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Es bleibt bei der Feststellung der fehlenden Anpassung an die Umgebungsbebauung, die mit 2 Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss nicht gegeben sein kann.

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Festgestellt wird weiter eine mangelhafte Zufahrtsmöglichkeit für Feuerwehr-Fahrzeuge, somit eben auch eine mangelhafte verkehrstechnische Erschließung, die - nach Meinung aus dem Rat - nur und ausschließlich über die Gau-Weinheimer Straße zu erfolgen habe. Denn der Weg in östliche Richtung des Wittumweges ist ausschließlich als Fußweg angelegt.

Festgehalten wird allerdings, dass der Ortsgemeinderat sein Einvernehmen nur aufgrund der mangelhaften Einfügung in die Umgebungsbebauung versagen könne und dies wieder tun werde - allerdings mit den Hinweisen zuvor genannter Argumente.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim versagt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB aus Gründen mangelnder Anpassung an die Umgebungsbebauung (bzgl. Gesamthöhe und Geschossigkeit).

Darüber hinaus wird auf folgende Punkte hingewiesen:

1.

Mit dem Bauantrag wurde ein Antrag für ein zu bebauendes Grundstück gestellt, das so in seinen Abmessungen nicht mehr existiert und deshalb nicht mehr gültig ist.

2.

Der Ortsgemeinderat bittet die Verwaltung zu prüfen, ob eventuell Ausbaubeiträge nachgefordert werden können.

3.

Die verkehrstechnische Erschließung sollte ausschließlich über die Gau-Weinheimer Straße erfolgen, weil der Weg im östlichen Bereich des Wittumweges ganz und gar als Fußweg ausgebaut wurde.

4.

Angesichts der örtlichen Gegebenheiten im östlichen Bereich (Fußweg) ist somit eine Zufahrt für bspw. die Feuerwehr nicht gewährleistet.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 5: Neubau eines Zweifamilienhauses (Haus 5+6) 22125

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 15.09.2022 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

<Hier die Sach- und Rechtslage eintragen>

Der Antragssteller beabsichtigt die Errichtung eines Zweifamilienhauses.

Am 27.07.2022 versagte der Ortsgemeinderat Wolfsheim das erforderliche Einvernehmen und begründet das Versagen damit, dass sich der geplante Neubau aufgrund seiner Höhe nicht in die Umgebungsbebauung einfügt. Zudem wurde die Verwaltung gebeten, zu prüfen, ob für dieses Projekt Ausgleichsflächen zu schaffen sind und ob die Kapazität des vorhandenen Kanals ausreicht, um Wassermengen bei Starkregen aufnehmen zu können.

Nach Rücksprache mit den VG-Werken handelt es sich bei dem Kanal im Wittumweg um DN 400, also durchaus eine größere Dimension. Bei der damaligen Erschließung wurde angenommen, dass mindestens 2 Häuser auf diesem Grundstück entstehen werden, da 2 Anschlussleitungen vorverlegt sind.

Rein theoretisch sind die Doppelhaushälften vergleichbar mit manchen Einfamilienhäusern in der Ortsgemeinde. Wenn notwendig können die Werke dem Bauherrn auch eine gedrosselte Einleitung in den Kanal vorschreiben. Als Fazit - auch bei technischen Schwierigkeiten gibt es Mittel und Wege für die Erschließung.

Für das geplante Projekt müssen nach Rücksprache mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde keine Ausgleichsflächen ausgewiesen werden.

Ein Lageplan und Pläne des geplanten Bauvorhabens sind als nichtöffentliche Anlage beigefügt.

Die Ortsgemeinde Wolfsheim hat eine rechtsverbindliche Satzung zur Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Abrundungssatzung).

Das geplante Zweifamilienhaus liegt außerhalb dieser Satzung und wäre somit dem Außenbereich zuzurechnen.

Im Normenkontrollverfahren, Bauleitplanung „Am Wittum“, wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) festgestellt, dass die Fläche, auf der das Zweifamilienwohnhaus errichtet werden soll, dem Außenbereich zuzurechnen ist. Gleichzeitig wurde vom OVG festgehalten, dass ein Grundstück regelmäßig dem Innenbereich zuzuordnen ist, wenn es an mindestens drei Seiten von einer Bebauung umgeben ist. Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben ist somit nach den Vorschriften des § 34 BauGB zu beurteilen.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 34 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).

U.E. fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Einvernehmen der Gemeinde kann erteilt werden.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB.

Der Verlauf der Beratung entspricht dem zu TOP 4.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim versagt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB aus Gründen mangelnder Anpassung an die Umgebungsbebauung (bzgl. Gesamthöhe und Geschossigkeit).

Darüber hinaus wird auf folgende Punkte hingewiesen:

1.

Mit dem Bauantrag wurde ein Antrag für ein zu bebauendes Grundstück gestellt, das so in seinen Abmessungen nicht mehr existiert und deshalb nicht mehr gültig ist.

2.

Der Ortsgemeinderat bittet die Verwaltung zu prüfen, ob eventuell Ausbaubeiträge nachgefordert werden können.

3.

Die verkehrstechnische Erschließung sollte ausschließlich über die Gau-Weinheimer Straße erfolgen, weil der Weg im östlichen Bereich des Wittumweges ganz und gar als Fußweg ausgebaut wurde.

4.

Angesichts der örtlichen Gegebenheiten im östlichen Bereich (Fußweg) ist somit eine Zufahrt für bspw. die Feuerwehr nicht gewährleistet.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 6: Mitteilungen und Anfragen

TOP 6.1: Feuerwehreinsatz

Ortsbürgermeister Hofmann berichtet von einem Feuerwehreinsatz aufgrund von starker Rauch- und Geruchsentwicklung in der Kita /DGH Wolfsheim. Ein auf der Arbeitsplatte der Teeküche abgestellter Kunststoffkorb hat wurde auf die Herdplatte geschoben. Dabei wurde versehentlich der E-Herd eingeschaltet. Die missliche Situation wurde schnell bemerkt, so dass nichts Ernsthaftes passiert ist. Die Herdplatte muss ausgetauscht werden.

TOP 6.2: Begehung mit Studierenden zum Biodiversitätsprojekt

Der Vorsitzende berichtet von einer Begehung der Ausgleichsfläche „Am Böhlacker“ mit Studierenden der TH Bingen.

Diese haben sich aufgrund der Durchführung eines Biodiversitätsprojektes dort umgesehen. Die Studierenden werden Vorschläge zur Bewirtschaftung machen. Geplant sind Blühflächen, Streuobstwiesen, evtl. ein Totholzstapel für Insekten und Bodengetier und evtl. Steine zur Wiederbeherbergung von Lurchen. Erste Informationen dazu sollen noch in diesem Jahr ausgetauscht werden. Mit ersten Arbeitsvorschlägen wird noch vor Weihnachten gerechnet.

TOP 6.3: Haushalt 2023

Aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle aus dem Fachbereich Finanzen werden in diesem Jahr der Haushalt 2023 und die Jahresabschlüsse 2021 + 2022 nicht beraten werden können.

Fest steht allerdings, dass die Ortsgemeinde ihre Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer auf die neuen vom Land festgelegten Mindesthebesätze erhöhen muss, um höhere Einnahmen für die Ortsgemeinde zu erzielen; ansonsten droht das Land damit, eventuelle Förderungen zu streichen.

TOP 6.4: Befahrung durch Feuerwehr

Der Vorsitzende teilt mit, dass die Ergebnisse der Prüfung zur Befahrung von Straßen und Wegen mit größeren Feuerwehr-Fahrzeugen mangels Möglichkeit zur Aufarbeitung noch nicht vorliegen.

TOP 6.5: Anfrage zu Verkehrsschildern

Ratsmitglied Gemünde erkundigt sich zum Sachstand der bestellten Verkehrsschilder und Einrichtung von Parkverbotszonen. Die Lieferung ist, nach Angabe des Vorsitzenden, für die KW 47 vorgesehen; das gelte auch für den Spiegel; der Parabolspiegel sei allerdings nicht lieferbar.