Am Montag, den 30.09.2024 fand unter Vorsitz von Sandra Bergmann die 2. Sitzung des Ortsgemeinderates St. Johann in der Johannishalle in St. Johann statt.
Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:
TOP 1: Fragen der Einwohner
Der einzige Einwohner wendet ein, dass die Grabendurchlässe der Gräber III. Ordnung dringend gereinigt und von Geäst freigeräumt werden müssen. Er spricht in diesem Zusammenhang zwar eher von seiner unmittelbaren Umgebung, meint aber die Gesamtortslage, wie sich während der Diskussion herausstellt. Er schlägt vor, die Säuberung der Durchlässe 2 bis 3 mal im Jahr durchzuführen.
Ortsbürgermeisterin Sandra Bergmann erklärt, dass mit der Reinigung der Durchlässe begonnen wurde und die Arbeit jetzt kontinuierlich erledigt wird.
In diesem Zusammenhang ergänzt Ratsmitglied Schäfer, dass auch die beiden Regenrückhaltebecken komplett zugewachsen seien, so dass mglw. nur noch ein Viertel der möglich zu fassenden Wassermenge Platz haben könnte. Auch diese müssten dringend ausgeputzt werden. In diesem Zusammenhang erklärt Frau Bergmann, dass die Rückhaltebecken aufgrund des Sandrutsches eines örtlich ansässigen Sandabbau-Betriebes verstopft seien. Sie werde sich mit dem Unternehmen in Verbindung setzen.
Ein letzter Einwand kommt seitens des Rates, dass bei der Reinigung darauf geachtet werden sollte, kein Wurzelwerk von Bäumen zu verletzen; diese könnten mangels Standsicherheit umfallen, Schaden anrichten und somit ggf. gegen die Verkehrssicherheit verstoßen.
Fazit der „Diskussion“: Es sollte doch lieber die „Infrastruktur“ (gemeint: Durchlässe und vorhandene Regenrückhaltebecken (RRB)) regelmäßig gepflegt werden, statt für viel Geld neuer RRBs zu schaffen.
TOP 2: Wahl von Ausschussmitgliedern
Sach- und Rechtslage:
Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen (gemischte Ausschüsse); mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Ratsmitglied sein. Personen, deren Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kommunalwahlgesetzes mit dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderats nicht vereinbar ist, können einem Ausschuss nicht angehören.
Bei der Besetzung der Stellvertreter von gemischten Ausschüssen ist darauf zu achten, dass ein Ratsmitglied von einem Ratsmitglied und ein Bürger von einem Bürger vertreten wird. Die Auffassung, sonstige wählbare Bürger könnten auch von Ratsmitgliedern vertreten werden, weil auch Ratsmitglieder wählbare Bürger seien, übersieht, dass das Gesetz ausdrücklich die Mitgliedschaft von sonstigen wählbaren Bürgern, also von solchen Personen, die nicht bereits gewähltes Ratsmitglied sind, verlangt. Die ständige Änderung des Verhältnisses von Bürger und Ratsmitglieder je nach Vertretungssituation würde auch dem Grundsatz der Kontinuität wiedersprechen. Das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie deren Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger der Ortsgemeinde in den einzelnen Ausschüssen bestimmt der Ortsgemeinderat, wobei diese Bestimmungen auch durch die Hauptsatzung getroffen werden können.
Nach § 2 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde St. Johann bildet der Gemeinderat folgende Ausschüsse:
| 1. | Bau- und Wegeausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss, |
| 3. | Friedhofsausschuss |
Die Ausschüsse haben 3 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Sie werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
Wahl der Ausschüsse bei Mehrheitswahl:
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO werden die Ausschussmitglieder auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen gewählt. Politische Gruppen sind die Parteien und Wählergruppen, die bei der Kommunalwahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben und die auf Grund des Wahlvorschlags, als Ergebnis der Wahl, mit mindestens einem Ratsmitglied im Gemeinderat vertreten sind. Dies setzt voraus, dass die Ratsmitglieder nach dem System der Verhältniswahl gewählt wurden, also mindestens zwei gültige Wahlvorschläge zur Gemeinderatswahl eingebracht wurden.
Politische Gruppen fehlen daher in den Gemeinden, in denen die Ratsmitglieder nach dem System der Mehrheitswahl gewählt wurden (§§ 22, 33 und 43 KWG). Mehrheitswahl findet statt, wenn kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt. Auch wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde, ist die politische Gruppe nicht im Gemeinderat vertreten. Die Ratsmitglieder werden nämlich ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber gewählt. Um eine im Gemeinderat vertretene politische Gruppe handelt es sich deshalb nicht, weil die Ratsmitglieder nicht auf Grund des Wahlvorschlags in den Gemeinderat gewählt wurden. Ratsmitglieder, die auf diesem Wahlvorschlag kandidierten oder auch andere Ratsmitglieder können sich zwar zu einer Fraktion zusammenschließen, bilden aber keine vorschlagsberechtigte politische Gruppe i. S. von Abs. 1 Satz 1 GemO.
Wahlablauf:
Jedes Ratsmitglied kann doppelt so viele Namen wählbarer Personen auf dem Stimmzettel aufführen, wie Mitglieder in den Ausschuss zu wählen sind. Die auf den Stimmzetteln aufgeführten Namen werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl geordnet.
Die Sitze werden in der Reihenfolge der auf die einzelnen Personen entfallenen Stimmenzahl besetzt (§ 43 Satz 1 KWG). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 43 Satz 2 KWG).
Der Gemeinderat kann vor der Wahl bestimmen, dass als Ergebnis der Wahl die Personen, die auf Grund ihrer Stimmenzahl nicht dem Ausschuss als Mitglied angehören, in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass z. B. das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl das ordentliche Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl vertritt.
Setzen sich Ausschüsse aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern zusammen, sind in zwei getrennten Wahlverfahren die Ratsmitglieder und ihre Vertreter sowie die sonstigen wählbaren Bürger und deren Vertreter in den Ausschuss zu wählen. Die Gründe, die bei der Verhältniswahl gegen zwei getrennte Wahlverfahren angeführt wurden, stehen im Fall der Mehrheitswahl nicht entgegen.
Verlauf der Beratung:
Die Vorsitzende bitte um Vorschläge zur Besetzung der Ausschüsse. Da einige Ratsmitglieder gefehlt haben, wird die Besetzung der Ausschüsse in der nächsten Ratssitzung vervollständigt.
Ausschussbesetzung
| Bau- und Wegeausschuss | (mind. 2 Ratsmitglieder) |
| Mitglied | Stellvertreter |
| 1. Volker Schäfer | Günter Opitz |
| 2. Klaus Spiegel | Alexander Wolf |
| 3. N.N. | N.N |
| Rechnungsprüfungsausschuss | (mind. 2 Ratsmitglieder) |
| Mitglied | Stellvertreter |
| 1. Volker Nitz | Dominik Riedel |
| 2. Thorsten Schmidt-Modjesch | Günter Opitz |
| 3. Alexander Wolf | N.N. |
| Friedhofsausschuss | (mind. 2 Ratsmitglieder) |
| Mitglied | Stellvertreter |
| 1. Klaus Spiegel | Herbert Hauenstein |
| 2. Thorsten Schmidt-Modjesch | Dominik Riedel |
| 3. N.N. | N.N. |
Die Vorsitzende beantragt die Abstimmung en bloc per Akklamation, was einstimmig angenommen wird.
Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde wird nach den Bestimmungen der Umlegungsausschussverordnung vom 27.07.2007 gebildet. Aktuell befindet sich die Verbandsgemeindeverwaltung, bezgl. der Besetzung des Umlegungsausschusses, im Abstimmungsverfahren mit dem Vermessungs- und Katasteramt sowie mit der Kreisverwaltung Mainz-Bingen. Die Benennung und die Wahl der Besetzung erfolgt somit zu einem späteren Zeitpunkt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig gewählt.
TOP 3: Bauleitplanung "Auf dem Mauerweg" und "An der Leimenkaute Erweiterung "Defizitanalyse und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Außengebietsentwässerung
- Auftragsvergabe
Sach- und Rechtslage:
Die Ortsgemeinde St. Johann erkundigte sich bei der Verwaltung über die Möglichkeit einer Förderung der geplanten Regenrückhaltebecken für die Außengebietsentwässerung.
Die SGD Süd teilte der Verwaltung mit, dass eine Förderung von Stauanlagen für Außengebietswasser von bis zu 80 v.H. grundsätzlich möglich ist. Damit die Festlegung der tatsächlichen Förderhöhe möglich ist, muss eine Defizitanalyse und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchgeführt werden.
Für die Defizitanalyse mit Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wurden die folgenden Positionen bei einem Planungsbüro angefragt:
| - | Position 1: Grundlagenermittlung |
| - | Position 2: Ermittlung der Betroffenheit |
| - | Position 3: Ermittlung des Schadenspotenzial |
| - | Position 4: Kostenschätzung der Maßnahme |
| - | Position 5: Kostenvergleichsrechnung |
| - | Position 6: Zusammenfassung in Berichtsform |
| - | Position 7: weitere Besprechungen und Präsentation (Bedarfsposition) |
Das Angebot mit den Einzelpositionen ist in der nichtöffentlichen Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat Horrweiler stimmt dem Angebot für die Defizitanalyse und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu. Die Ortsbürgermeisterin wird beauftragt das Angebot zu vergeben.
Finanzielle Auswirkung:
Für die Aufstellung von Bebauungsplänen sind im Haushalt 2024 für beide Baugebiete 50.000 € veranschlagt.
Verlauf der Beratung:
Zunächst wird festgestellt, dass im Beschlussvorschlag von der Ortsgemeinde Horrweiler die Rede ist und in „St Johann“ korrigiert werden müsse.
Zum Thema wird seitens des Rates in Frage gestellt, für welchen Bereich die Defizitanalyse gelten soll.
Es ist unklar, ob lediglich das Neubaugebiet oder die gesamte Außengebietsentwässerung im Ortsbereich gemeint ist. Die Kostenschätzung für die Analyse sei sehr hoch und würde bereits einen großen Teil der für B-Pläne veranschlagte Kosten vereinnahmen. Deshalb soll die Beschlussfassung zu diesem Punkt zunächst zurückgestellt und der Geltungsbereich der Analyse geprüft werden.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat St. Johann stellt die Beschlussfassung zu diesem Punkt zurück. Zuerst soll geprüft werden, ob die Defizitanalyse und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ausschließlich für das Neubaugebiet oder für den gesamten Ortsbereich gelten soll.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 4: Bebauungsplan "Auf dem Mauerweg" und "An der Leimenkaute Erweiterung
"Durchführung des Bauleitplanverfahrens im Regelverfahren
Sach- und Rechtslage:
Als Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 hat der Gesetzgeber durch das Wärmeplanungsgesetz § 13 b BauGB (deklaratorisch) aufgehoben und § 215 a BauGB eingefügt.
§ 215 a BauGB regelt die Möglichkeit das nach § 13 b BauGB begonnene Verfahren, unter bestimmten Voraussetzungen nach den Regelungen des § 13 a BauGB, abzuschließen.
| Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: | ||
| • | Das Bebauungsplanverfahren muss vor Ablauf des 31.12.2022 förmlich eingeleitet worden sein | |
| • | Der Satzungsbeschluss muss bis zum 31.12.2024 gefasst werden | |
| • | Die Voraussetzungen des § 215 a Abs. 3 müssen eingehalten werden; dies sind im Einzelnen: | |
| - | Die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ist zwingend notwendig |
| - | Diese Prüfung muss zu dem Ergebnis kommen, dass der B-Plan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat die in der Abwägung nach § 2 Abs. 4 Satz 4 zu berücksichtigen wären, oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes entsprechend auszugleichen wären |
Da die in den Ortsgemeinden begonnenen und noch nicht abgeschlossenen § 13b Verfahren alle Außenbereichsflächen überplanen, sind die B-Pläne in aller Regel mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Diese Eingriffe sind entsprechend auszugleichen.
Dies hat zur Folge, dass die Bebauungspläne in das Regelverfahren zu überführen sind und § 215 a BauGB nicht angewendet werden kann.
Ein entsprechendes Angebot für die Durchführung der Bauleitplanung im Regelverfahren wurde durch die Verwaltung bereits eingeholt, diesem stimmte der Ortsgemeinderat St. Johann am 24.10.2023 zu.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat St. Johann beschließt für das Neubaugebiet „Auf dem Mauerweg“ und „An der Leimenkaute Erweiterung“ die Überführung der Bauleitplanung ins Regelverfahren.
Finanzielle Auswirkung:
Für die Aufstellung von Bebauungsplänen sind im Haushalt 2024 für beide Baugebiete 50.000 € veranlasst.
Verlauf der Beratung:
Ratsmitglied Schmidt-Modjesch ist der Meinung, das Bebauungsplanverfahren nach § 13b könnte durchgeführt werden, da die dazu notwendigen Beschlüsse zur Einleitung des Verfahrens bereits am 14.06.2022 und 06.09.2022 gefasst worden – also lange vor Ablauf der Frist - sind. Deshalb könne dem Beschlussvorschlag so nicht zugestimmt werden. Gleichzeit wird empfohlen, sich gegebenenfalls noch einmal über den Gemeinde- und Städtebund rechtssichere Beratung einzuholen. Deshalb beschließt der Rat wie folgt.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat St. Johann stellt die Beschlussfassung zurück; zunächst soll geprüft werden, ob die nach § 13 b BauGB begonnene Bauleitplanung über die Regelungen des § 13 a BauGB abgeschlossen werden kann.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 5: Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Sprendlingen für den Bereich "Südlich der Sankt Johanner Straße"
- Zustimmungsverfahren gem. §67 Abs. 2 GemO
Sach- und Rechtslage:
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.06.2024 die Änderungsplanung für den Bereich „Südlich der Sankt Johanner Straße“ gebilligt. In diesem Bereich sollen die aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans (Grünflächen, gemischten (M) und gewerblichen Bauflächen (G)) in Wohnbauflächen (W) abgeändert werden.
Gemäß § 67 Abs. 2 GemO bedarf die endgültige Entscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesem mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinden wohnen. Im Anschluss an das Zustimmungsverfahren erfolgt der Feststellungsbeschluss durch den Verbandsgemeinderat.
Die Planunterlagen sind dieser Vorlage beigefügt. Ohne Beratungsbedarf beschließt der Rat wie folgt.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat St. Johann stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Sprendlingen für den Bereich „Südlich der Sankt Johanner Straße“ zu.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 6: Neubau Kindertagesstätte; Vergabe von Bauleistungen; hier Sanitäranlagen + PV-Anlagen + Außen- und Innentüren - Metall
Sach- und Rechtslage:
Für den Neubau der Kindertagesstätte in St. Johann wurde die Ausschreibung für folgende Gewerke vorgenommen:
| Gewerk 03: | Sanitärinstallationsarbeiten |
| Gewerk 11: | Eigenerzeugungsanlage |
| Gewerk 12: | Fenster_Aussen Innentüren Metall |
Die Submission der Gewerke erfolgte am 04.09.2024 und 12.09.2024.
Die Bindefristen enden am 12.10.2024, 24.10.2024 und 01.11.2024
a) Sanitärinstallationsarbeiten (Gewerk 03):
Die Unterlagen für die öffentliche Ausschreibung der o. g. Leistungen wurden am 22.08.2024 auf die Vergabeplattform Kommunen Rheinland-Pfalz hochgeladen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte zusätzlich im Amtsblatt und auf der Homepage der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen sowie bei
| - | bi Medien GmbH, |
| - | Subreport Verlag Schawe GmbH und |
| - | Submissions-Anzeiger Verlag GmbH |
Zum Eröffnungstermin am 12.09.2024, 10:15 Uhr, waren 3 elektronische Angebote eingegangen.
Schriftliche Angebote wurden nicht eingereicht.
Alle Angebote enthalten das Hauptangebot.
Die Prüfung nach §§ 16 und 16 a VOB/A ergibt, dass 2 Bieter vollständige Angebote eingereicht haben.
Das Angebot eines Bieters wird aufgrund des fehlenden Leistungsverzeichnisses und der unterschiedlichen Preisangaben vom Vergabeprozess ausgeschlossen.
Die abgegebenen Angebote lagen ungeprüft zwischen 222.372,49 € und 167.319,68 €.
Vorbehaltlich der technischen und fachlichen Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt die Vergabestelle, den Zuschlag für die ausgeschriebenen Leistungen auf das Angebot des wirtschaftlichsten Bieters zu erteilen.
Die technische und fachliche Prüfung erfolgte durch das beauftragte Ingenieurbüro sowie dem FB 2 der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen - Gensingen.
Hier ergaben sich keine Unstimmigkeiten, die eingereichten Unterlagen entsprechen der Ausschreibung.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.
b) Eigenerzeugungsanlage (Gewerk 11):
Die Unterlagen für die öffentliche Ausschreibung der o. g. Leistungen wurden am 30.08.2024 auf die Vergabeplattform Kommunen Rheinland-Pfalz hochgeladen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte zusätzlich im Amtsblatt und auf der Homepage der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen sowie bei
| - | bi Medien GmbH, |
| - | Subreport Verlag Schawe GmbH und |
| - | Submissions-Anzeiger Verlag GmbH |
Zum Eröffnungstermin am 12.09.2024, 10:30 Uhr, waren 4 elektronische Angebote eingegangen.
Schriftliche Angebote wurden keine eingereicht.
Alle Angebote enthalten das Hauptangebot.
Nach der formalen Prüfung hat der wirtschaftlichste Bieter ein Nebenangebot mit eingereicht, welches noch durch das beauftragte Ingenieurbüro sowie den Fachbereich 2 der Verbandsgemeindeverwaltung überprüft werden muss.
Die drei wirtschaftlichsten Angebote wurden alle unvollständig eingereicht, daher sind gem. § 16 a Abs. 4 VOB/A Unterlagen nachzufordern. Sollten die Bieter die nachgeforderten Unterlagen innerhalb einer Frist von 6 Kalendertagen, d. h. spätestens bis 19.09.2024, nachzureichen. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, sin die Angebote gem. § 16 a Abs. 5 VOB/A auszuschließen.
Die Nachforderung gem. § 16 a Abs. 4 und 5 VOB/A erfolgte am 13.09.2024.
Am 19.09.2024 wurden die nachgeforderten Unterlagen von allen Bietern fristgerecht und vollständig eingereicht.
Die abgegebenen Angebote lagen ungeprüft zwischen 32.470,98 € und 50.870,36 €.
Das Nebenangebot liegt ungeprüft bei 29.052,35€.
Die technische und fachliche Prüfung erfolgte durch das beauftragte Ingenieurbüro sowie dem FB 2 der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen - Gensingen.
Hier ergaben sich keine Unstimmigkeiten, die eingereichten Unterlagen entsprechen der Ausschreibung.
Das Nebenangebot bleibt unberücksichtigt, da es nicht den technischen Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung entspricht.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.
c) Fenster_Aussen Innentüren Metall (Gewerk 12):
Die Unterlagen für die öffentliche Ausschreibung der o. g. Leistungen wurden am 12.08.2024 auf die Vergabeplattform Kommunen Rheinland-Pfalz hochgeladen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte zusätzlich im Amtsblatt und auf der Homepage der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen sowie bei
| - | bi Medien GmbH, |
| - | Subreport Verlag Schawe GmbH und |
| - | Submissions-Anzeiger Verlag GmbH |
Zum Eröffnungstermin am 04.09.2024, 10:15 Uhr, waren 2 elektronische Angebote eingegangen.
Schriftliche Angebote wurden keine eingereicht.
Alle Angebote enthalten das Hauptangebot.
Nach der formalen Prüfung hat der wirtschaftlichste Bieter unvollständig abgegeben, daher sind gem. § 16 a Abs.4 VOB/A Unterlagen nachzufordern. Die nachgeforderten Unterlagen sind innerhalb einer
Frist von 6 Kalendertagen, d. h. spätestens bis 12.09.2024, nachzureichen. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, ist das Angebote gem. § 16 a Abs. 5 VOB/A auszuschließen.
Die Nachforderung gem. § 16 a Abs. 4 und 5 VOB/A erfolgte am 06.09.2024.
Am 10.09.2024 wurden die nachgeforderten Unterlagen vom Bieter fristgerecht und vollständig eingereicht.
Die abgegebenen Angebote lagen ungeprüft zwischen 184.169,16 € und 188.821,29 €.
Die technische und fachliche Prüfung erfolgte durch das beauftragte Architekturbüro sowie dem FB 2 der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen - Gensingen.
Hier ergaben sich keine Unstimmigkeiten, die eingereichten Unterlagen entsprechen der Ausschreibung.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.
Verlauf der Beratung:
Frau Ehrenberg von der Bauverwaltung informiert über die aktuellen Angebote und die jeweiligen Preisspiegel. Sie führt aus, trotz neuer Ausschreibung wegen teilweise zu hoher Kostenkalkulation für die Sanitäranlagen liegen die korrekten Kosten noch unterhalb der Kostenschätzung. Unklarheiten und Fragen zu diesem Punkt werden klärend beantwortet.
Beschluss:
| a) | Der Ortsgemeinderat St. Johann beschließt die Auftragsvergabe an den wirtschaftlichsten Bieter für die Sanitärinstallationen im Neubau Kindertagesstätte St. Johann. |
| b) | Der Ortsgemeinderat St. Johann beschließt die Auftragsvergabe an den wirtschaftlichsten Bieter für die Eigenerzeugungsanlage im Neubau Kindertagesstätte St. Johann. |
| c) | Der Ortsgemeinderat St. Johann beschließt die Auftragsvergabe an den wirtschaftlichsten Bieter für die Fenster_Aussen und Innentüren im Neubau Kindertagesstätte St. Johann. |
Finanzielle Auswirkung:
Für die Durchführung der Maßnahme sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen : 8
Nein-Stimmen : 1
| TOP 7: | Unterhaltung der Straßenbeleuchtungsanlagen Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung von Standsicherheitsprüfungen an Lichtmasten |
Sach- und Rechtslage:
Die mit der Unterhaltung der Straßenbeleuchtungsanlagen beauftragte EWR Netz GmbH gibt mit direkt an die Ortsgemeinden gerichteten Schreiben vom 26.06.2024 folgende Informationen:
anbei erhalten Sie unser Angebot zu Standsicherheitsprüfungen von Lichtmasten in der Ortsgemeinde … auf vertraglicher Grundlage zum Betrieb und Instandhaltung der Straßenbeleuchtung.
Im Laufe der Jahre kann es durch Bodenfeuchtigkeit, Luftverschmutzung, Streuströme, Hundeurin, Streusalz oder ähnliches zu Korrosionsschäden an Stahl- und Aluminiummasten kommen, wodurch die Standsicherheit verringert werden kann.
Standsicherheitsprüfungen sind dann erforderlich, wenn aus besonderen Gründen Zweifel an der Standsicherheit (z.B. Alter der Masten) entstehen. Daher empfehlen wir Ihnen die stichprobenartige Durchführung von Standsicherheitsprüfungen für Lichtmasten aus Stahl und Aluminium die beispielsweise älter als 20 Jahre sind und für die kein Prüfbericht vorliegt.
Und unterbreitet Angebote zur Durchführung entsprechender Prüfungen:
| Ortsgemeinde | empfohlene Prüfungen 2024 | beauftragte Prüfungen 2024 | Leuchtenbestand am 30.06.2024 |
| Aspisheim | 40 | ? | 116 |
| Badenheim | 50 | 50 | 96 |
| Gensingen | 230 | ? | 711 |
| Grolsheim | 50 | 50 | 237 |
| Horrweiler | 20 | ? | 137 |
| Sankt Johann | 130 | ? | 142 |
| Sprendlingen | 250 | ? | 701 |
| Welgesheim | 30 | ? | 104 |
| Wolfsheim | 50 | ? | 149 |
| Zotzenheim | 30 | ? | 106 |
| gesamt | 880 | 100 | 2.499 |
Leistungsbeschreibung:
Bei dem zerstörungsfreien Prüfverfahren wird der Korrosionsgrad von Stahlrohrmasten durch vergleichende Verformungsmessungen des Mastquerschnittes überprüft. Aus der Art der vergleichenden Verformungsmessungen an Mastquerschnitten lassen sich die Tragsicherheitsbedingungen gemäß Prüfbefund eindeutig ablesen.
Die von EWR beauftragten Fachfirmen sind gemäß „Deutscher Akkreditierungsrat DAR“ zertifiziert und übernehmen für die verbleibende Standzeit der geprüften Stahlrohrmasten eine – am Zustand der
Maste orientierte – Gewährleistung. Für jeden Mast wird ein einzelnes Prüfprotokoll erstellt.
EWR benachrichtigt umgehend die Kommune, falls die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet und eine Sofortmaßnahme anzuordnen ist.
Die angebotene Stückzahl ist eine Annahme unter Berücksichtigung von Baujahr, Typ und Standort der zu prüfenden Lichtmasten. Das Mengengerüst kann mit Ihrem schriftlichen Auftrag und Rechnung um ca. ± 20% nach den tatsächlichen Erfordernissen abweichen.
Der Preis pro Prüfung beträgt zurzeit 39,70 €.
Die Ortsgemeinden Badenheim + Grolsheim haben die angebotenen Prüfungen beauftragt.
Spezielle Verpflichtungen zur Durchführung von Standsicherheitsprüfungen gibt es nicht. Ein akuter Handlungsbedarf besteht nach den Bewertungen aller Beteiligter nicht; vor dem Hintergrund der generell von den Ortsgemeinden zu gewährleistenden Verkehrssicherung von Straßen empfiehlt die Verwaltung die jährlich empfohlenen Prüfungen durchführen zu lassen.
Verlauf der Beratung:
Nach kurzer Beratung ist sich der Rat einig, die Standsicherheitsprüfungen abzulehnen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat St. Johann beschließt ab dem Jahr 2025 die jeweils empfohlenen Standsicherheitsprüfungen an Lichtmasten durchzuführen. Entsprechende Haushaltsmittel hierfür werden in den Haushaltsplänen bereitgestellt.
Die EWR Netz GmbH wird gebeten, Empfehlungen für die im Jahr 2025 durchzuführenden Prüfungen abzugeben.
Die Ortsbürgermeisterinnen / die Ortsbürgermeister werden ermächtigt, auf der Grundlage der Empfehlungen den Auftrag zu erteilen.
Finanzielle Auswirkung:
Entsprechende Haushaltsmittel hierfür werden in den Haushaltsplänen bereitgestellt
Abstimmungsergebnis: einstimmig abgelehnt
Nein-Stimmen : 9
Damit hat der Ortsgemeinderat die Standsicherheitsprüfungen abgelehnt.
TOP 8: Umnutzung des ehemaligen Rathauses in Wohnraum (24068).
Sach- und Rechtslage:
Hinweis:
Der Antrag ist am 08.08.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 Abs.2 Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.
Der Antragsteller beabsichtigt die Umnutzung des ehemaligen Rathauses in Wohnraum.
Der Bauantrag und ein Lageplan sind als nichtöffentliche Anlage beigefügt.
Pläne des Bauvorhabens liegen nicht vor.
Das Grundstück ist von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst. Es befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und im Geltungsbereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung.
Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 34 BauGB und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung zu beurteilen.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den § 34 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.
U.E. ist das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.
Verlauf der Beratung.
Zu diesem Punkt ist Ratsmitglied Wolf gem. § 22 GemO befangen und nimmt im Zuschauerraum Platz
Ohne Beratungsbedarf, aber mit dem Hinweis der Ortsbürgermeisterin, dass die Sirene auf dem Dach abgebaut werden soll, beschließt der Rat wie folgt.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat St. Johann erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB. Die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ist einzuhalten.
Finanzielle Auswirkung:
Dieser Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Nach der Abstimmung nimmt Ratsmitglied Wolf wieder an den Beratungen teil.
TOP 9: Anteilige Kosten zur Hiwweltour Wißberg
Sach- und Rechtslage:
Die Planung und Vorbereitung der Hiwweltour Wißberg sind bereits weit fortgeschritten. Gemeinsam mit der Rheinhessen-Touristik, den Ortsgemeinden Gau-Bickelheim und Gau-Weinheim hat die Tourist Information das Projekt von Anfang an begleitet. Momentan wird das Kataster für die Beschilderung finalisiert und dann stellt die Rheinhessen-Touristik einen Förderantrag für das komplette Projekt. Ziel ist es, die Hiwweltour im Sommer 2025 zu eröffnen. Die Kosten für die Planung, Wegemanagement und Marketing werden teilweise von der Ortsgemeinde Gau-Bickelheim getragen sowie anteilig an die am Wißberg anliegenden Ortsgemeinden aufgeteilt. Dabei werden die Kosten je nach Größe der Ortsgemeinde angepasst. Die genauen Kosten werden im Dokument im Anhang aufgelistet. Für die Ortsgemeinde St. Johann fällt ein Pauschalanteil an den Kosten über einmalig 500,00 Euro (fällig zum 31. Oktober 2024) an und ab 2025 ein jährlicher Beitrag über 200,00 Euro (jeweils fällig zum 31. Mai).
Verlauf der Beratung:
Der Rat wundert sich über die Beitragsrechnung; der gängige Weg wäre gewesen, zunächst zu fragen, ob sich die Ortsgemeinde beteiligen möchte, um dann anschließend – nach Zustimmung – eine Rechnung zu stellen. Der Ortsgemeinderat zeigt sich aber nicht abgeneigt, sich den anteiligen Kosten für die Hiwweltour Wißberg zu beteiligen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat St. Johann stimmt zu, die anteiligen Kosten für die Hiwweltour Wißberg zu tragen.
Finanzielle Auswirkung:
Einmalig 500,00 Euro sowie ab 2025 jährliche Kosten über 200,00 Euro.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen : 8
Nein-Stimmen : 1
TOP 10: Mitteilungen und Anfragen
TOP 10.1: Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Wolfsheim Projekt II; Grundsätze der Neugestaltung und Zusammenarbeit mit Organisationen-Abgabe einer Stellungnahme der Ortsgemeinde
Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück informierte mit Schreiben vom 23.08.2024 die Ortsgemeinde über die Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes im Flurbereinigungsverfahren „Wolfsheim Projekt II“.
Die aktuelle Übersichtskarte stellt den Geltungsbereich des Flurbereinigungsverfahren Wolfsheim Projekt II dar.
Die Ortsgemeinde hat nach § 37 FlurbG die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
Sollten Anlagen, Planungen oder öffentliche Belange betroffen sein, müssen diese dem DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück bis zum 25.09.2024 gemeldet werden.
Für den Geltungsbereich des Flurbereinigungsverfahren „Wolfsheim Projekt II“ liegt keine aktuelle Bauleitplanung vor. Gemäß dem Flächennutzungsplan ist die Fläche als „Fläche für landwirtschaftliche Nutzung“ ausgewiesen.
Die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen erstellt ein örtliches Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept. Die benötigten Informationen werden an das DLR weitergeleitet.
Das Schreiben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück ist in der Anlage beigefügt.
Sollten Anlagen, Planungen oder öffentliche Belange betroffen sein, sind diese der Verwaltung bis zum 20.09.2024 über die Ortsbürgermeisterin mitzuteilen.
TOP 10.2: Bürgerworkshops in den Ortsgemeinden zum Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept
Im Rahmen der Aufstellung des Hochwasser- und Starkregenkonzeptes sind Bürgerworkshops in allen Ortsgemeinden geplant. Für Sankt Johann ist dieser Workshop am 08.10.2024, um 18 Uhr im Ratssaal bzw. in der Johannishalle geplant.
TOP 10.3: Rechtsgrundlagen für Ihre Ratsarbeit - Kommunalbrevier -
Die Rechtsgrundlagen für Ihre Ratsarbeit finden Sie in der Gemeindeordnung (GemO).
Den Gesetzestext der GemO sowie eine thematisch aufbereitet Version der Vorschriften finden Sie auf der Internetseite: www.kommunalbrevier.de
TOP 10.4: Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen
-Nahe-Erneute Anhörung und Auslegung
Die Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes - Erneute Anhörung aufgrund von Änderungen in den Sachgebieten Siedlungsentwicklung, Energieversorgung (PV), Freiraumstruktur, Landwirtschaft Zentrale Orte und Rohstoffsicherung wurde durch die Planungsgemeinschaft offengelegt.
Die Stellungnahmen mussten bis spätestens 01.10.2024 bei der Planungsgemeinschaft eingereicht werden.
Die durch die Verwaltung eingereichten Stellungnahmen im letzten Beteiligungsverfahren wurden durch die Planungsgemeinschaft abgewogen. Die Abwägungsergebnisse finden Sie online unter www.pg-rheinhessen-nahe.de/download/ veröffentlicht. Hier können Sie auch die Unterlagen zur aktuellen Anhörung einsehen. Aufgrund des Umfangs werden die Unterlagen nicht in Papierform mitgeschickt, sind aber im Ratsinfosystem hinterlegt.
Die Stellungnahme der VG wird sich auf die Ergänzung der Begründung zu Plansatz Z 20 und die Benennung der Ortsgemeinde Zotzenheim bei der Gewerbefläche Nr. 12 beschränken.
TOP 10.5: Reinigung begonnen
Ortsbürgermeisterin Sandra Bergmann teilt mit, dass die Reinigung der Gräben III. Ordnung incl. der Wirtschaftswege begonnen habe. Die anliegenden Eigentümer und Pächter werden entsprechend informiert.
TOP 10.6: Funkmast
Weiter teilt die Vorsitzende mit, dass am 14.10.2024, in KW 42, mit dem Bau des Funkmastes am Friedhof begonnen wird.
TOP 10.7: Wurzelwerk in Drainage und Rohre
Beigeordneter und Ratsmitglied Schäfer weist darauf hin, dass das Wurzelwerk der Nußbäume auf dem Weg zum Wißberg aufgrund der Verstopfung von Drainagen und Abflussrohren die Wiesen unter Wasser gesetzt hat. Er habe zusammen mit Anliegern auf Privatgrundstücken 5 Meter lange Ton-Rohre mit in die Drainage eingebunden, um so das Wasser abfließen zu lassen. Allerdings habe er feststellen müssen, dass „jemand“ diese Rohre wieder entfernt hat und die Wiesen somit wieder unter Wasser standen.
Herr Schäfer erklärt, die Drainage sei wiederhergestellt worden – fraglich sei allerdings, ob sie auch stabil genug sei.
Erster Beigeordneter und Ratsmitglied Spiegel bekräftigt, die Drainage müsse sein und Ortsbürgermeisterin Bergmann ergänzt, dass kein Wasser auf der Straße abgelassen werden dürfe. Sie benötigt die genauen geografischen Angaben (Flurstück und Nummer) und werde sich darum kümmern.
TOP 10.8: Anfrage zu Baukostenzuschuss für Kita-Neubau
Ratsmitglied Wolf möchte wissen, warum der gesetzliche Zuschuss für den Kita-Neubau nicht genehmigt wurde.
Ratsmitglied Schmidt-Modjesch teilt ein Urteil vom Oberverwaltungsgericht vom 08.12.2022
(AZ 7 A 10774/21.OVG) aus (siehe Anlage) und zitiert ein Passage (Nr. 42 Seite 10), wonach „der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt, dass sich eine „angemessene“ Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers (…) an dem gesetzlich fixierten Richtwert von 40 v.H. der Bau- und Ausstattungskosten eines Neu- bzw. Umbaus einer Kindertagesstätte zu orientieren hat….“
Gleichzeitig verweist Ratsmitglied Schmidt-Modjesch auf den Ratsbeschluss vom 30.04.2024:
TOP 8: Prüfung Fördermittel für Kita-Neubau
Ratsmitglied Schmidt-Modjesch trägt ohne Tischvorlage bzw. Sachdarstellung vor.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 08.12.2022 (Az. 7 A 10774/21.OVG) entschieden, dass der Landkreis eine angemessene Kostenbeteiligung in Höhe von 40% der Bau- und Ausstattungskosten eines Neu- bzw. Umbaus einer Kindertagesstätte zu übernehmen hat.
Die Ortsgemeinde könnte auf Grundlage der geänderten Rechtslage mit erheblich höheren Fördermitteln rechnen. Der Gemeinderat beantragt daher, den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz damit zu beauftragen, ob und wie ggf. die höheren Fördermittel in Anspruch genommen werden können.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat St. Johann beschließt die Prüfung der o.g. Fördermittel durch den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Der Ortsgemeinderat bittet den Gemeinde- und Städtebund, eine Übernahmeverpflichtung durch das Land zu prüfen.
TOP 10.9: Laterne ragt in Neubau-Dach hinein
Ratsmitglied Hauenstein weist darauf hin, dass eine Laterne in der Untergasse, vor einem Neubau ins Dach hineinragt. Die Ortsbürgermeisterin klärt auf, dass diese Laterne auf Kosten der Eigentümer vom EWR versetzt werden wird. Auf die Ortsgemeinde kommen somit keine Kosten zu.