(Übersichtsplan)
Der Ortsgemeinderat Aspisheim hat gemäß Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist in Verbindung mit der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. 1998 S. 365) und der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994 S. 153), jeweils in der derzeit geltenden Fassung den ebauungsplan für das Gebiet „Am Flurweg 5. Änderung“ in seiner Sitzung vom 31.10.2024 als Satzung beschlossen.
Diese Planung erstreckt sich über die Grundstücke Flur 1 Flurstücknummern 660/1, 660/2, 660/4, 660/5 und 660/6.
Übersichtsplan:
Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
Der Bebauungsplan „Am Flurweg 5. Änderung“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und den textlichen Festsetzungen zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan kann während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer A 008, montags und dienstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und mittwochs und freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Auf folgende Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz wird besonders hingewiesen:
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 Baugesetzbuch
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 215 Abs. 1 Baugesetzbuch
(1) Unbeachtlich werden
§ 24 Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend
machen.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.