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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 5/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Horrweiler

für das Haushaltsjahr 2024

Der Ortsgemeinderat Horrweiler hat aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.378.564 €

der Gesamtbetragder Aufwendungen auf

-1.344.265 €

Jahresüberschuss (E23)

34.299 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichenEin- und Auszahlungen (F23) auf

72.558 €

die Einzahlungen ausInvestitionstätigkeit auf

151.800 €

die Auszahlungen ausInvestitionstätigkeit auf

-225.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungenaus Investitionstätigkeit (F33)

-73.200 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungenaus Finanzierungstätigkeit

642 €

§ 2 Gesamtbetrag der Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 206.300 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

390 v.H.

- Grundsteuer B auf

475 v.H.

- Gewerbesteuer auf

420 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

41,00 €

- für den zweiten Hund

77,00 €

- für jeden weiteren Hund

102,00 €

- für den ersten gefährlichen Hund

328,00 €

- für den zweiten gefährlichen Hund

616,00 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

816,00 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 betrug (Plan)

3.910.942 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt (Plan)

3.882.842 €

und zum 31.12. des Haushaltsjahres (Plan)

3.917.141 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als —  5.000,00 €

überschritten sind.

§ 8 Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von —  1.000,00 €

sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 9 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft.

Horrweiler, den 22.01.2024
Eckhard Siegfried
Ortsbürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Diese Satzung wurde am 04.12.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 19.01.2024, Az.: 51c-11821-10 mitgeteilt, dass der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 206.300 € nicht genehmigt wird. Gegen die weiteren Festsetzungen/Veranschlagungen in der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.

Hinweis:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Horrweiler für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 01.02.2024 bis einschließlich Freitag dem 09.02.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.