Der Ortsgemeinderat St. Johann hat aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.713.300 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.634.290 Euro
Jahresüberschuss — 79.010 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 404.110 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 389.500 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.707.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — - 2.317.500 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 1.913.390 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 1.972.890 Euro
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird festgesetzt auf — 364.300 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf — 345 v.H.
- Grundsteuer B auf — 465 v.H.
- Gewerbesteuer auf — 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 51,00 Euro
- für den zweiten Hund — 72,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 92,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 408,00 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund — 576,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 736,00 Euro
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023
betrug (vorlfg.) — 3.362.096 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024
beträgt (Plan) — 3.693.156 Euro
und zum 31.12. des Haushaltsjahres (Plan) — 3.772.166 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,
wenn im Einzelfall mehr als — 10.000 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von — 10.000,00 Euro
sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft.
Amtliche Bekanntmachung
Diese Satzung wurde am 19.11.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 13.01.2025, Az.: 51c-11821-10 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde St. Johann für das Haushaltsjahr 2025 genehmigt.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde St. Johann für das Haushaltsjahr 2025 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 30.01.2025 bis einschließlich Freitag, dem 07.02.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-)verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.