über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen
vom 29.11.2023
Der Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen hat aufgrund des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - und § 26 Abs. 2 Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG), sowie § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG), die nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Diese Satzung gilt für alle Kindertagesstätten, die sich in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen befinden.
(2) Die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen erhebt für den Besuch in den kommunalen Kindertagesstätten Elternbeiträge nach den jeweils gültigen Bestimmungen des KitaG.
(1) Für den Besuch der Kindertagesstätten werden gemäß § 26 Abs. 2 KiTaG zur anteiligen Deckung der Personalkosten Elternbeiträge erhoben, sofern aufgrund maßgeblicher anderer Gesetze keine Beitragsfreiheit besteht.
(2) Für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, ist der Besuch bis zum Schuleintritt beitragsfrei.
(3) Die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen ist berechtigt, die festgesetzten und zu erhebenden Beiträge mit einer zeitlichen Befristung zu versehen und sie zu überprüfen.
(1) Die Höhe des Elternbeitrages für den Besuch der Kindertagesstätte wird vom Jugendamt der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, gemäß § 26 Abs. 3 KiTaG festgesetzt.
(2) Der Elternbeitrag wird auf Antrag einkommensabhängig festgesetzt und monatlich erhoben.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dem Jungendamt der Kreisverwaltung Mainz-Bingen die notwendigen Angaben zum Einkommen sowie Einkommensänderungen der Familie unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.
(4) Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Festsetzung eines Elternbeitrages werden von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen wahrgenommen.
(1) Schuldner des Elternbeitrages sind:
| a) | die Erziehungsberechtigten, die mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, |
| b) | nicht personensorgeberechtigte Pflegeeltern, welche ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII betreuen; |
| c) | in den Fällen, in denen keine Beitragsschuldner nach a) und b) vorhanden sind, die Person, die das Kind zum Besuch der Kindertagesstätte angemeldet hat. |
(2) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages entsteht mit der Aufnahme des Kindes in einer der kommunalen Kindertagesstätten. Die Aufnahme erfolgt durch die Einrichtung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht grundsätzlich stets ab dem 1. des Kalendermonats der Aufnahme in vollen Monatsbeiträgen auch, wenn der Besuch der Einrichtung im Laufe eines Monats beginnt oder endet.
(3) Ein Fernbleiben des Kindes von der Einrichtung aufgrund von Krankheit oder sonstigen Gründen begründet keinen Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung eines anteiligen Elternbeitrages.
(4) Ist eine Einrichtung aufgrund höherer Gewalt (z.B. Pandemie) durch eine Rechtsverordnung für einen vollständigen Kalendermonat geschlossen und wird für den gesamten Kalendermonat eine Notbetreuung nicht angeboten, so entfällt der Elternbeitrag für diesen Kalendermonat.
(5) Die Beitragspflicht endet mit Beginn der Beitragsfreiheit (§ 2 Absatz 2) oder mit dem Zeitpunkt, in dem die Beendigung des Kitavertrages wirksam wird. Maßgebend im Falle des Beginns der Beitragsfreiheit ist der Kalendermonat, in dem das Kind die Voraussetzung für den beitragsfreien Besuch der Einrichtung erfüllt.
(6) Endet die Beitragspflicht durch Beendigung des Kitavertrages, so entfällt die Beitragspflicht mit dem 1. des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Vertrag abläuft.
(7) Eine Abmeldung des Kindes hat 6 Wochen im Voraus zum Ende eines Kalendermonats schriftlich bei der Einrichtung zu erfolgen. Sie ist nur zum Monatsende möglich.
(8) Vorübergehende Abmeldungen vom Kindergartenbesuch z.B. während der Ferien oder Erkrankung sind nicht möglich.
(1) Die Elternbeiträge werden monatlich erhoben und durch schriftlichen Bescheid der Kreisverwaltung Mainz-Bingen festgesetzt.
(2) Die Elternbeiträge sind bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat an die Verbandsgemeindekasse Sprendlingen-Gensingen zu zahlen.
(3) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
Die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Verarbeitung für die Festlegung des Elternbeitrages erforderlichen Daten erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches III. Es werden nur Daten erhoben, die zur Umsetzung der Regelungen dieser Satzung erforderlich sind.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.