der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der kommunalen Kindertagesstätte in Aspisheim
vom 29.11.2023
Der Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i. V. m. § 26 Abs. 4 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz (KiTaG) sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) die nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der kommunalen Kindertagesstätte Aspisheim Mittagsverpflegungsgebühren, durch die die Gebührenschuldner im Sinne des § 6 dieser Satzung an den Verpflegungsaufwendungen beteiligt werden.
Die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen als Trägerin der Kommunalen Kindertagesstätte bietet für die in der Kindertagesstätte Aspisheim betreuten Kinder die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung an. Die Mittagsverpflegung umfasst die Versorgung mit warmem Essen von montags bis freitags. An Tagen, an denen die Kindertagesstätte geschlossen ist (z.B. an Wochenenden/Feiertagen/Ferien), findet keine Essensversorgung statt.
Die Höhe des Gebührensatzes pro Mahlzeit wird durch den Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen beschlossen.
Die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung setzt eine schriftliche Anmeldung voraus. Mit Eingang der Anmeldung entsteht die Gebührenpflicht.
Die Gebührenpflicht endet mit Eingang der schriftlichen Abmeldung seitens der Einrichtung. Rückwirkende Abmeldungen sind ausgeschlossen.
(1) Gebührenschuldner sind
| a) | die Personensorgeberechtigten, |
| b) | die in lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft lebenden leiblichen Eltern, |
| c) | die nicht personensorgeberechtigten Pflegeeltern, |
| d) | in den Fällen, in denen keine Gebührenschuldner nach a) – c) vorhanden sind, die Person, die das Kind zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung angemeldet hat. |
Nimmt ein Beschäftigter/eine Beschäftigte der Kindertagesstätte an der Mittagsverpflegung teil, ist dieser/diese Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die Mittagsverpflegungsgebühren werden monatlich abgerechnet und durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Als Grundlage für die Abrechnung wird von der Kindertagesstätte Aspisheim eine Liste geführt, aus der hervorgeht, wie oft ein Kind an der Mittagsverpflegung teilgenommen hat. Als teilgenommen gilt auch, wenn Abmeldungen für einen Versorgungstag von der Mittagsverpflegung aufgrund Krankheit oder sonstigen Gründen nicht bis spätestens 14:00 Uhr des Vortages der Versorgung in der Einrichtung vorgenommen werden. Nicht fristgerechte Abmeldungen und nicht abgeholte Menüs werden berechnet.
(2) Die sich aus der Abrechnung ergebende Gebührenschuld ist zum 15. des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig.
Für Kinder, die Leistungen nach dem SGB II bzw. Leistungen nach dem SGB XII, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Wohngeldgesetz und/oder Kinderzuschlag nach § 6 Bundeskindergeldgesetz erhalten, beträgt der Elternanteil an der Mittagsverpflegung der vom JobCenter festgelegte Anteil, sofern eine Bewilligung der Kostenübernahme der Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes nachgewiesen wird. Die Ermäßigung gilt für den Zeitraum, für den die Kostenübernahme der Mehraufwendungen bewilligt wurde.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.