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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 50/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Aspisheim für das Haushaltsjahr 2025

Der Ortsgemeinderat Aspisheim hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

  1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  1.474.585 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  - 1.384.410 €

Jahresüberschuss (E23)  —  90.175 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (F23) auf  —  185.115 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (F27) auf  —  58.200 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (F32) auf  —  - 225.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (F33)  —  166.800 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (F34)  —  - 18.315 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

345 v.H.

- Grundsteuer B auf

465 v.H.

- Gewerbesteuer auf

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund

70,00 €

- für den zweiten Hund

120,00 €

- für jeden weiteren Hund

170,00 €

- für den ersten gefährlichen Hund

560,00 €

- für den zweiten gefährlichen Hund

960,00 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.360,00 €

§ 6 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (lt. Plan)

3.593.602 €

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (lt. Plan)

3.608.515 €

Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsjahres (lt. Plan)

3.698.690 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als

 — 1.000,00 €

überschritten sind.

§ 8 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von —  10.000,00 €

sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 9 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft.

Aspisheim, den 11.12.2024
Michael Kirch
Ortsbürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Diese Satzung wurde am 20.11.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 27.11.2024, Az.: 51c-11821-10 mitgeteilt, dass gegen die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsge-meinde Aspisheim für das Haushaltsjahr 2025 keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen bestehen (§ 97 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GemO).

Hinweis:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Aspisheim für das Haushaltsjahr 2025 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 12.12.2024 bis einschließlich Freitag, dem 20.12.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.