Die vollständige Niederschrift ist im Rats- und Bürgerinformationssystem einsehbar. ( https://vg-sg.gremien.info )
Am Donnerstag, den 20.11.2025 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Jörg Galle die 10. Sitzung des Ortsgemeinderates Horrweiler statt.
Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:
TOP 2: Bauleitplanung Horrweiler "Kleingärten 2. Änderung und Ergänzung"
Beratung und Beschlussfassung über:
1. die im Rahmen der Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen
2. Satzungsbeschluss und Billigung der Begründung
Sach- und Rechtslage:
Der Ortsgemeinderat Horrweiler hat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kleingärten 2. Änderung und Ergänzung“ als Bebauungsplan gem. § 13 BauGB beschlossen. In der Sitzung am 05.09.2024 wurde der Vorentwurf gebilligt und das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Horrweiler vertagt die Beschlussfassung zu diesem Punkt mit der Bitte an die Verwaltung, die Bauleitplanung zu folgenden Punkten zu überarbeiten:
| • | zu 1.3: Haupt- und Nebenanlagen müssen zu öffentlichen Flächen einen Abstand von mindestens 3 Metern einhalten; zu privaten Flächen ist ein Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten. |
| • | zu 1.4: Dieser Passus wird ersatzlos gestrichen. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 3: Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2023 der Ortsgemeinde Horrweiler sowie die Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten, soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie des Bürgermeisters der VerbandsgemeindeSprendlingen-Gensingen und den Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben gemäß § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO)
| Beschluss: | |
| 1. | Der Ortsgemeinderat Horrweiler stellt die Bilanzsumme mit — 6.738.842,89 € |
| fest. | |
| Der Ortsgemeinderat stellt weiterhin das Jahresergebnis | |
| der Ergebnisrechnung mit — 212.591,82 € | |
| und der Finanzrechnung m — 316.839,03 € | |
| fest. | |
| 2. | Über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt (§ 100 GemO). |
| 3. | Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Horrweiler erteilt dem Ortsbürgermeister und den Ortsbeigeordneten, sofern sie den Ortsbürgermeister Vertreten haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und den Beigeordneten, sofern sie den Bürgermeister vertreten haben, Entlastung nach § 144 GemO. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 4: Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Ortsgemeinde Horrweiler für das Jahr 2026
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Horrweiler beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Horrweiler für das Jahr 2026 in der vorgelegten Fassung.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 5: Kita Horrweiler - Herstellung 2. Rettungsweg
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Horrweiler beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung und Einreichung des Bauantrages gem. beigefügten Planauszuges und im Anschluss die Einholung von Angeboten.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 6: Neufassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Horrweiler
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die empfohlenen Änderungen und die Neufassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Horrweiler in der beigefügten Fassung.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 7.1: Neu-Festsetzung von einmaligen Erschließungsbeiträgen der räumlichen Erweiterung für die Herstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen
In den Sitzungen des Verwaltungsrates der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR am 26.06.2025 und des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen am 30.06.2025 wurde die Neu-Festsetzung von einmaligen Erschließungsbeiträgen der räumlichen Erweiterung für die Herstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen nach einer Neukalkulation durch die Mittelrheinische Treuhand GmbH beschlossen. Zuletzt erfolgte eine Erhöhung im Jahr 2018.
| Die einmaligen Erschließungsbeiträge wurden wie folgt neu beschlossen: | ||
| Einm. Beitrag… | Gültig bis 22.10.2025 | Gültig 23.10.2025 |
| Wasserversorgung | 2,79 €/m² Veranlagungsfläche zzgl. USt | 10,63 €/m² Veranlagungsfläche zzgl. USt |
| Schmutzwasser | 8,66 €/m² Veranlagungsfläche | 23,43 €/m² Veranlagungsfläche |
| Niederschlagswasser | 30,80 €/m² Veranlagungsfläche | 83,97 €/m² Veranlagungsfläche |
| Investitionskostenanteil Straße | 33,28 €/m² Straßenfläche | 88,05 €/m² Straßenfläche |
Die komplette Neufassung wurde veröffentlicht im Amtsblatt am 22.10.2025 Ausgabe 43/2025 und ist auf der Homepage der VG-Werke einsehbar.
Die neuen Beiträge gelten für alle Baugebiete, welche nach dem 22.10.2025 betriebsbereit werden.
TOP 7.2: Anfrage Wegebaubeiträge der Wählergruppe Horrweiler vom 15.11.2025
Die Wählergruppe Horrweiler möchte Folgendes wissen:
1. Sind die von der Jagdgenossenschaft geleisteten Zahlung für die Wirtschaftswege zweckgebunden, insbesondere für den Wegebau, die Wegeunterhaltung oder Instandsetzung?
Die Zahlungen für den Wegebau, die Unterhaltung und Instandsetzung wurde in der Vergangenheit unter der sog. „Wegebaurücklage“ geführt. Dieses „Sonderkonto“ ist seitens des Landes unterbunden worden.
Seitdem wird die Wegebaurücklage nachrichtlich parallel zur Einheitskasse fortgeschrieben, um ggf. auch die Einnahmen überschreitende Ausgaben über die Möglichkeit der Wegebaubeiträge von den Nutzern einzufordern. Eine Zweckbindung ergibt sich aus dieser Fortschreibung.
2. Daneben erzielt die Gemeinde aus der Sondernutzung der Wirtschaftswege weitere Einnahmen. Unterliegen diese Einnahmen einer Zweckbindung für den Wegebau, die Wegeunterhaltung oder Instandsetzung?
Die weiteren Einnahmen im Rahmen der Sondernutzung werden ebenfalls der oben erwähnten Wegebaurücklage zugeordnet und in der Abrechnung entsprechend berücksichtigt.
Die Zweckbindung ergibt sich wie oben.
TOP 7.3: Prüfantrag Wegebaubeiträge der Jahre 2020 und 2021 der Wählergruppe Horrweiler vom 14.11.2025
Die Wegebaurücklage wird, nachdem diese im Jahr 2009 vom Land unterbunden wurde, als fiktives Konto nachrichtlich im Rahmen der Einheitskasse weitergeführt. Hier werden sowohl die Einnahmen aus Wegenutzungsgebühren und Pachten erfasst als auch Ausgaben für die Unterhaltung und Instandsetzung (auch Baumfällungen, Heckenschnitt etc.) der Wirtschaftswege.
Die für die Unterhaltung und Instandsetzung der Feld- und Wirtschaftswege entstandenen Kosten sind letztmalig im Jahr 2021 für das Jahr 2020 im Rahmen der Wegebaubeiträge i.H.v. insgesamt 19.828 € erhoben worden.
Die Betrachtungs- und Folgejahre schlossen wie folgt:
| Ergebnis | |
| Jahr | (Einnahmen./. Ausgaben) | fikt. Stand Wegebaurücklage |
| 2019 | 1.664,71 € | 1.664,71 € |
| 2020 | -21.039,83 € | -19.375,12 € Umlage 19.828,91€ |
| 2021 | -14.945,56 € | -14.491,77 € |
| 2022 | 5.406,51 € | -9.085,26 € |
| 2023 | 3.274,81 € | -5.810,45 € |
| 2024 | 3.579,05 € | -2.231,40 € (Defizit Wegebaurücklage) |
Nach heutigem Stand besteht auf dem fiktiven Konto der Wegebaurücklage ein Defizit i.H.v. -2.231,40 €, das im Rahmen der Einheitskasse (zinslos) abgefedert wurde. Das hohe Defizit aus dem Jahr 2021 ist im Rahmen von Minderausgaben in den folgenden Jahren annähernd ausgeglichen worden. Die Frage der Verjährung stellt sich hier nicht, da die Forderungen einer Verjährungsfrist von 5 Jahren, beginnend ab Jahresende des Entstehens der Forderung, unterliegen.
Kalkulativ zu berücksichtigende Zinsen analog zu denen des Kapitalmarktes hätte es in den betreffenden Jahren nicht gegeben. Insofern ist der Ortsgemeinde kein Schaden entstanden.
Eine Inanspruchnahme der Eigenschadenversicherung kommt somit auch nicht in Frage.
Im Jahr 2025 werden die Ausgaben die Einnahmen nach aktuellem Stand um 21.517,07 € überschreiten, addiert mit dem defizitären Ergebnis aus 2024 ergibt sich somit ein Gesamtbetrag i.H.v. -23.747,47 €.
Dieser Betrag wird im Jahr 2026 im Rahmen zu erhebender Wegebaubeiträge wieder ausgeglichen.