Aufgrund der §§ 24, 86 a der Gemeindeordnung (GemO) und §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m.§ 3 Abs 2 der Satzung für die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen der sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) hat der Verwaltungsrat der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts unter Zustimmung des Verbandsgemeinderates Sprendlingen-Gensingen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abgabearten
II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag
§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
§ 8 Vorausleistungen
§ 9 Ablösung des Einmalbeitrags
§ 10 Beitragsschuldner
§ 11 Veranlagung und Fälligkeit
III. Abschnitt: Laufende Entgelte
§ 12 Entgeltsfähige Kosten
§ 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge für Niederschlagswasser
§ 14 Entstehung des Beitragsanspruches
§ 15 Vorausleistungen
§ 16 Ablösung
§ 17 Veranlagung und Fälligkeit
§ 18 Erhebung Benutzungsgebühren bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung
§ 19 Erhebung Benutzungsgebühren bei nicht leitungsgebundener Abwasserbeseitigung
§ 20 Grundgebühren für Schmutzwasser
§ 21 Gegenstand der Gebührenpflicht
§ 22 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (Grundgebühr)
§ 23 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (Benutzungsgebühr)
§ 24 Gewichtung von Schmutzwasser
§ 25 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung (Benutzungsgebühr)
§ 26 Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen, Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben und Schlamm aus Vorbehandlungsanlagen
§ 27 Entstehung des Gebührenanspruches
§ 28 Vorausleistungen
§ 29 Gebührenschuldner
§ 30 Fälligkeiten
IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen 16
§ 31 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse
§ 32 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
V. Abschnitt: Abwasserabgabe
§ 33 Abwasserabgabe für Kleineinleiter
§ 34 Abwasserabgabe für Direkteinleiter
VI. Abschnitt: Inkrafttreten
§ 35 Inkrafttreten
Anlage 1 zu § 1 Abs. 3
Anlage 2 zu § 22 Abs. 2
| (1) | Die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts (nachfolgend VG-Werke genannt) betreiben in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur: | |
| 1. | Schmutzwasserbeseitigung. |
| 2. | Niederschlagswasserbeseitigung. |
| (2) | Die VG-Werke erheben: | |
| 1. | Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung) nach § 2 dieser Satzung. |
| 2. | Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 dieser Satzung und Gebühren nach §§ 18, 19, 20, 22 und 23 dieser Satzung. |
| 3. | Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben nach § 26 dieser Satzung. |
| 4. | Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 31 dieser Satzung. |
| 5. | Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 32 dieser Satzung. |
| 6. | Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 33 und 34 dieser Satzung. |
| (3) | Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstige Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt. | |
| (4) | Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der VG-Werke gem. § 7 der Anstaltsatzung festgesetzt und ortsüblich bekannt gegenben. | |
| (1) | Die VG-Werke erheben einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind | |
| (2) | Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig: | |
| 1. | Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Flächenkanalisation). |
| 2. | Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 31 dieser Satzung. |
| 3. | Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Kläranlagen, Regenrückhalte- und Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler. |
| 4. | Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von den VG-Werken aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. |
| 5. | Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen. |
| 6. | Die bewerteten Eigenleistungen der VG-Werke, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. |
| 7. | Die Aufwendungen, die Dritten, derer sich die VG-Werke bedienen, entstehen. Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben. |
| (3) | Die Höhe des Anteils der beitragsfähigen Aufwendungen, die als einmaliger Beitrag für das Schmutzwasser und als einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben werden, wird mit Beschluss des Verwaltungsrates der VG-Werke festgesetzt. Die hierdurch nicht gedeckten entgeltsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt. | |
| (1) | Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und | |
| a) | für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder |
| b) | die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. |
| c) | Mehrere unmittelbar aneinander angrenzende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen. |
| (2) | Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. | |
| (3) | Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden. | |
| (4) | Werden nachträglich baulich nutzbare Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch. | |
| (5) | Werden Grundstücke oder Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücke oder Grundstücksteile beitragspflichtig. | |
Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.
| (1) | Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die VG-Werke bis zum 22.08.2018 die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung fertiggestellt haben und plangemäß betreiben. |
| (2) | Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die VG-Werke ab dem 23.08.2018 die Abwasserbeseitigung im Rahmen der räumlichen Erweiterung errichtet haben und plangemäß betreiben. |
| (1) | Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H. Für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v.H. | ||
| (2) | Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt: | ||
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung nach Nr. 2 noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gelten die Flächen des Buchgrundstücks auch als Grundstücksfläche. | |
| 2. | Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: | |
|
| a) | Bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. |
|
| b) | Bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. |
|
| Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. | |
| 3. | Bei Grundstücken, die über die Tiefenbegrenzung nach Nr.1 - 2 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,4. | |
| 4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. | |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. | |
| 6. | Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. | |
| 7. | Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. | |
| 8. | Für nicht bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), die tatsächlich an die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die Grundfläche, die angeschlossen ist, geteilt durch 0,2. | |
| Soweit die nach den Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. | ||
| (3) | Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs.1 gilt: | ||
| 1. | In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt. | |
| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die Trauf- bzw. Firsthöhe geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse. Sind sowohl Trauf- als auch Firsthöhe festgesetzt, so wird nur mit der Traufhöhe gerechnet. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen abgerundet. | |
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt | |
|
| a) | die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 2 berechneten Vollgeschosse, |
|
| b) | bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. |
|
| Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige in Buchstabe a), wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. | |
| 4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend Abs. 1 Satz 3, ein Vollgeschoss angesetzt. | |
| 5. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 1 Satz 3 ein Vollgeschoss. | |
| 6. | Für Grundstücke im Außenbereich gilt: | |
|
| a) | die Zahl der Vollgeschosse bestimmt sich nach der genehmigten Bebauung oder bei nicht genehmigten, aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. Abs. 1 Satz 3 gilt nicht. |
|
| b) | Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), wird, ein Vollgeschoss angesetzt; Abs. 1 Satz 3 gilt nicht. |
| 7. | Ist die Zahl der Vollgeschosse der tatsächlich vorhandenen Bebauung größer als die sich nach Nr. 1 bis 6 ergebende Zahl, ist die höhere Zahl maßgeblich. | |
| 8. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, ist die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl maßgeblich. | |
| (4) | Ergeben sich bei der nach den vorstehenden Absätzen ermittelten beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet. | ||
| (1) | Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche. Sie wird nach den Absätzen 2 bis 9 ermittelt. | ||
| (2) | In den Fällen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 wird die danach ermittelte Grundstücksfläche mit den nachfolgenden Grundflächenzahlen vervielfacht: | ||
| 1. | Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl. | |
| 2. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die mögliche Abflussfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte als Grundflächenzahl: | ||
|
| a) | Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) 0,2 |
|
| b) | Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO) 0,2 |
|
| c) | Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 u. 9 BauNVO) 0,8 |
|
| d) | Sondergebiete (§ 11 BauNVO) 0,8 |
|
| e) | Kerngebiete (§ 7 BauNVO) 1,0 |
|
| f) | besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) 0,6 |
|
| g) | urbane Gebiete (§ 6a BauNVO) 0,8 |
|
| h) | sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete) 0,4 |
| (3) | Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 wird für die nachstehenden Grundstücksnutzungen die nach § 5 Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche mit folgenden Faktoren vervielfacht: | ||
| 1. | Befestigte Stellplätze und Garagen 0,9 | |
| 2. | Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen | |
| (z. B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) 0,8 | |||
| 3. | Gärtnereien und Baumschulen | |
|
| a) | Freifläche 0,1 |
|
| b) | Gewächshausflächen 0,8 |
| 4. | Kasernen 0,6 | |
| 5. | Bahnhofsgelände 0,8 | |
| 6. | Kleingärten 0,1 | |
| 7. | Freibäder 0,2 | |
| 8. | Verkehrsflächen 0,9 | |
| (4) | Bei Grundstücken, die als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof genutzt werden (entspricht den Nutzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5), wird die tatsächliche Grundstücksfläche mit folgenden Faktoren vervielfacht: | ||
| 1. | Sportplatzanlagen (Hartplätze und Naturrasen) | |
|
| a) | ohne Tribüne 0,1 |
|
| b) | mit Tribüne 0,5 |
| 2. | Sportplatzanlagen (Kunstrasen) | |
|
| a) | ohne Tribüne 0,7 |
|
| b) | mit Tribüne 0,9 |
| 3. | Freizeitanlagen, und Festplätze | |
|
| a) | mit Grünanlagencharakter 0,1 |
|
| b) | mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen |
| (z. B. Pflasterung, Asphaltierung, Rollschuhbahn 0,8 | |||
| 4. | Friedhöfe 0,1 | |
| (5) | Ist die tatsächlich bebaute oder befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 2 bis 4 ermittelte Abflussfläche, so wird die tatsächlich bebaute oder befestigte Fläche als mögliche Abflussfläche zugrunde gelegt. | ||
| Wird auf diese Weise die mögliche Abflussfläche für die Mehrzahl der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) gelegenen Grundstücke in der näheren Umgebung erhöht, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute. | ||
| (6) | Bebaute und/oder befestigte und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 werden zusätzlich berücksichtigt. | ||
| (7) | Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen, wird die mögliche Abflussfläche entsprechend verringert. Bei einem volumenmäßigen Ausschluss wird die mögliche Abflussfläche entsprechend der in der Entwässerungsplanung zugrunde gelegten Versickerungsleistung der Mulde, Rigole o.ä. verringert. | ||
| (8) | Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt. | ||
| (9) | Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf ganze Zahlen abgerundet. | ||
| (1) | Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt. | |
| (2) | Der Beitrag kann nach Beschlussfassung des Verwaltungsrates der VG-Werke über eine Kostenspaltung für | |
| 1. | die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen), | |
| 2. | die übrigen Anlagen |
| gesondert erhoben werden. | |
| (1) | Ab Beginn einer Maßnahme werden von den VG-Werken Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben. |
| (2) | Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden. |
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
| (1) | Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind Beitragsschuldner die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. |
| (2) | Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner. |
Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
| (1) | Die VG-Werke erheben zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge für Niederschlagswasser, die Grundgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung und die Benutzungsgebühren für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. | |
| (2) | Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten. | |
| (3) | Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig: | |
| 1. | Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung |
| 2. | Abschreibungen, |
| 3. | Zinsen, |
| 4. | Abwasserabgabe, |
| 5. | Steuern und |
| 6. | sonstige Kosten. |
| (4) | Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind. | |
| (1) | Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben. |
| (2) | Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. |
| (3) | Der Anteil der auf das Niederschlagswasser entfallenden entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die als wiederkehrende Beiträge erhoben werden, wird durch Beschluss des Verwaltungsrates der VG-Werke festgesetzt. |
| (4) | Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 6 und 10 finden entsprechende Anwendung. |
| (5) | Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. |
| (1) | Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr. |
| (2) | Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner. |
| (3) | Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung. |
| (1) | Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von den VG-Werken Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben. | |
| (2) | Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres. | |
| (3) | Abweichend vom Abs. 2 werden Kleinbeträge wie folgt fällig: | |
| 1. | am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt; |
| 2. | am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt. |
| (4) | Auf Antrag des Beitragsschuldners kann der Beitrag abweichend vom Abs. 2 und 3 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres beantragt werden. | |
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
| (1) | Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 15 Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt. |
| (2) | Die VG-Werke setzen die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen. |
| (3) | Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden. |
| (1) | Benutzungsgebühren werden für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben. |
| (2) | Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. |
| (3) | Der Anteil der auf das Schmutzwasser und Niederschlagswasser entfallenen entgeltsfähigen Kosten (§ 12), der als Benutzungsgebühren für das Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben werden, wird durch Beschluss des Verwaltungsrates der VG-Werke festgesetzt. |
| (4) | Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. |
| (1) | Für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers sowie des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen wird eine gesonderte Gebühr nach § 26 erhoben. |
| (2) | Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. |
| (3) | Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. |
| (1) | Die Grundgebühr Schmutzwasser wird für die Vorhaltung eines Schmutzwasseranschlusses erhoben. |
| (2) | Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Grundgebühr für die Vorhaltung der Einrichtung zur Entsorgung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation). |
| (3) | Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. |
| (4) | Der Anteil der auf das Schmutzwasser entfallenen entgeltsfähige Kosten (§ 12), die als Grundgebühren erhoben werden, wird durch Beschluss des Verwaltungsrates der VG-Werke festgesetzt. |
| (5) | Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. |
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird. Die Gebührenpflicht entsteht darüber hinaus mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
| (1) | Die Grundgebühr für Schmutzwasser wird nach Einwohnergleichwerten bemessen. | |
| (2) | Bei Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wird die Zahl der Personen, die auf dem Grundstück zum 30. November des Bemessungsjahres polizeilich gemeldet sind, zugrunde gelegt. Ist die Zahl der gemeldeten Personen kleiner als der Durchschnitt der Einwohner je Wohnung in der Verbandsgemeinde, wird diese Durchschnittszahl, auf- oder abgerundet auf volle Einwohnerzahl, zugrunde gelegt. Soweit Grundstücke nicht zu Wohnzwecken genutzt werden oder nutzbar sind, werden sie nach Einwohnergleichwerten nach Anlage 2 dieser Satzung veranlagt. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt jeweils ein Einwohnergleichwert als festgesetzt. Bruchteile von Einwohnergleichwerten werden abgerundet. | |
| (3) | Für die besondere Vorhaltung von Anlagen für Weinbau- und Weinhandelsbetriebe wird aus den investitionsabhängigen Kostenanteilen sowie aus den anteiligen laufenden Kosten der Einrichtung bzw. Anlagen für den Weinbau eine zusätzliche Grundgebühr erhoben. | |
| Je Hektar selbst bewirtschafteter Weinbauertragsfläche werden angesetzt: | |
| a) | 5 Einwohnergleichwerte bei konsequenter Rückhaltung der organischen Reststoffe nach Maßgabe der VG-Werken und Anlieferung bei der Kläranlage oder einer von den VG-Werken bestimmten Sammelstelle (Bringsystem); |
| b) | 20 Einwohnergleichwerte ohne konsequente Rückhaltung der organischen Reststoffe; |
| Brachflächen und Jungpflanzanlagen, die nicht im Ertrag stehen, bleiben unberücksichtigt. | |
| Die Veranlagung der in Absatz 3) beschriebenen Einwohnergleichwerte wird nach abgeschlossener Anlieferungsperiode im darauffolgenden Abrechnungsjahr vorgenommen. Die Anlieferungsperiode beginnt am 01. September und endet am 31. August des Folgejahres. | |
| c) | Bei Betrieben, die regelmäßig nicht selbst gelesene Trauben oder daraus hergestellten Most oder Wein zukaufen, verarbeiten oder lagern (Weinhandelsbetriebe), wird je 15.000 l Most oder Wein die gleiche Zahl von Einwohner gleichwerten berücksichtigt wie für 1 Hektar Weinbauertragsfläche, soweit die Menge nicht bereits über diese Fläche zu Grundgebühren veranlagt wurde; |
| d) | Von Betrieben, die ihre Trauben an Genossenschaften oder weiterverarbeitende Betriebe abgeben, sowie von Betrieben, die ihr Weinbauabwasser landbaulich verwerten, wird keine Grundgebühr nach diesem Absatz erhoben. |
| (4) | Wird ein Grundstück auf mehrere Arten genutzt, sind die Einwohnergleichwerte, die für die einzelnen Nutzungsarten anzusetzen sind, zusammenzuzählen. | |
| (1) | Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser. | |
| (2) | Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten | |
| 1. | die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, |
| 2. | die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und |
| 3. | die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt. |
| Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und den VG-Werken bis zum 31. Dezember nachzuweisen. | |
| Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die VG-Werke auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen. | |
| (3) | Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von den VG-Werken unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. | |
| (4) | Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen bleiben bei der Bemessung der Gebühren für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v.H. der Wassermenge nach Abs. 2 unberücksichtigt und werden abgesetzt. | |
| (5) | Eine über Abs. 4 hinausgehende Absetzung von Wassermengen ist nur noch für Landwirtschafts-, Winzer- oder Nahrungsmittelherstellungsbetriebe o.ä. möglich und setzt einen entsprechenden Antrag voraus. | |
| Abweichend davon ist der Antrag für die Absetzung von Wassermengen, die aufgrund von Wasserrohrbrüchen im Bereich der Kundenanlage nicht eingeleitet wurden, für alle, innerhalb von 1 Monat nach der Kenntnisnahme des Schadensfalls durch den Gebührenschuldner zu stellen. Die Absetzung nach Abs. 5 tritt nur ein, wenn die Mengen gemäß Abs. 4 überschritten werden. Eine Addierung der Absetzungen nach Abs. 4 und Abs. 5 ist ausgeschlossen. | |
| (6) | Für den Nachweis der abzusetzenden Wassermengen gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend, Absatz 3 dagegen nicht. Eine Absetzung wird nur soweit gewährt, dass nach Abzug ein Mindestwasserverbrauch von 35 m³ je Haushaltsangehöriger und Jahr verbleibt. | |
| (7) | Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossenen Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen. | |
| (1) | Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht. | ||||
| Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch eine qualifizierte Stichprobe oder | ||||
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| 2-h Mischprobe nach | |||
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| DIN 38409 H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), | |||
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| DIN 38409 H 51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5), | |||
|
| DIN 38405 D 11 für Phosphat, | |||
|
| DIN 38409 H 34 für Stickstoff, | |||
| ermittelt. | ||||
| Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von den VG-Werken durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro Veranlagungszeitraum vorgenommen. Die VG-Werke entscheiden im Einzelfall darüber, ob qualifizierte Stichproben oder 2-h- Mischproben entnommen werden. | ||||
| Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Michprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen. | ||||
| (2) | Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte: | ||||
|
| CSB | 700 mg/l, | BSB5 | 350 mg/l, |
|
| Pges | 15 mg/l, | Stickstoff | 60 mg/l |
| Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet den Verschmutzungsfaktor. | ||||
| (3) | Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für | ||||
| 1. | die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser, | |||
| 2. | die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen. | |||
| (4) | Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist. | ||||
| (5) | Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten. | ||||
| (6) | Der Gebührenschuldner kann im Falle des Abs. 5 auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten nach § 57 LWG hierfür zugelassenen Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die VG-Werke vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden. | ||||
| (1) | Die Bemessung der Niederschlagswassergebühr erfolgt nach der tatsächlich bebauten, befestigten und angeschlossenen Fläche. Diese Fläche wird auf volle 10 qm auf- und abgerundet. Es werden nur solche Flächen berücksichtigt, die in Länge und Breite das Maß von 1,50 m überschreiten. |
| (2) | Maßgebend für die Gebührenberechnung sind die erstmals festgestellten angeschlossenen, bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks. |
| (3) | Der Gebührenschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Jede Änderung der Flächen nach Abs. 1 ist mitzuteilen (Erhebungsformular). Bei ausbleibenden Angaben können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden. |
| (4) | Die VG-Werke setzen die Erhebungsgrundlagen für die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Gebührenschuldner. |
| (1) | Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erheben die VG-Werke eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge. |
| (2) | Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben erheben die VG-Werke eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge. |
| (3) | Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schlamm aus Vorbehandlungsanlagen erheben die VG-Werke eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge. |
| (1) | Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. |
| (2) | Abweichend davon entsteht der Gebührenanspruch in den Fällen des § 19 mit Abfuhr des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers. |
| (3) | Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. |
| (1) | Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von den VG-Werken Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. | |
| (2) | Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Abs. 1 Satz 2 am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres erhoben. | |
| (3) | Abweichend vom Abs. 2 werden Kleinbeträge wie folgt fällig: | |
| 1. | am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt; |
| 2. | am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt. |
| (4) | Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend vom Abs. 2 und 3 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres beantragt werden. | |
| (1) | Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner. |
| (2) | Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner. |
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 28 Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt.
| (1) | Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je Grundstück bei Trennsystem. |
| (2) | Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. |
| (3) | Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen nach Abs. 1 und 2, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. |
| (4) | Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind, und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. |
| (5) | Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. |
| (6) | Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden. |
| (7) | Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. |
| (1) | Die VG-Werke können für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach den Vorschriften der Allgemeinen Entwässerungssatzung der VG-Werke Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen, insbesondere bei Überschreitung einer der Richtwerte nach Anlage 2 zur Allgemeinen Entwässerungssatzung. |
| Für die Aufwendungen, die der VG-Werken gemäß § 58 Abs. 2 LWG für die Erfüllung von Überwachungspflichten von Abwasseranlagen, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist, anfallen oder ihr zusätzlich auferlegt werden (z. B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte), kann sie von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen. | |
| (2) | Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die den VG-Werken für die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter – entstehen. |
| (3) | Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes. |
| (4) | Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. |
| (1) | Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erheben die VG-Werke unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Abs.4). |
| (2) | Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30.November des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner jährlich 17,89 Euro. |
| (3) | Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies den VG-Werken schriftlich mitgeteilt wird. |
| (4) | Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner. |
| (5) | Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. |
Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und werden die VG-Werke insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert.
Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - vom 01.06.2024 außer Kraft. |
| (3) | Soweit Abgabenansprüche nach den auf Grund von Abs.2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. |
Sprendlingen, den 01.12.2025 | |
(André Kleinhans)Vorstandsvorsitzender | (Eugen Spenst)Vorstand |
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Verbandsgemeinde) -verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
| Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. | |
Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen
Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:
| Kostenstelle | Schmutzwasser | Niederschlags- wasser |
| 1. biologischer Teil der Kläranlage einschließlich Schlammbehandlung | 100 v.H. | 0 v.H. |
| 2. mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage | 50 v.H. | 50 v.H. |
| 3. Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke | 0 v.H. | 100 v.H. |
| 4. Verbindungssammler (doppelter Trockenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser) | 50 v.H. | 50 v.H. |
| 5. andere Leitungen (Flächenkanalisation) | 40 v.H. | 60 v.H. |
| 6. Pumpanlagen | je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend |
| 7. Hausanschlüsse | 55 v.H. | 45 v.H. |
Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten, Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbstständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.
Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 % der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.
Soweit Abweichungen in Einzelfällen die Erheblichkeitsgrenze überschreiten, kann die Aufteilung nach Wassermengen angezeigt sein.
Tabelle der Einwohnergleichwerte
Soweit keine Einwohnergleichwerte angegeben sind,ist wird je Einwohnergleichwert angesetzt:
| lfd.Nr. | Art der Grundstücksnutzung | angesetzte EGW |
| 1. | Beherbergungsstätten einschl. Hotels, Wohnheime und Internaten: | 1 EGW je Bett |
| 2. | Camping- und Zeltplätze: Wohnmobilstellplätze: | 1 EGW je Personen der Höchstbelegungszahl |
|
| 2 EGW je Stellplatz |
| 3. | Jugendherbergen: | 1 EGW je Bett |
| 4. | Krankenanstalten, Sanatorien, Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime: | 1 EGW je Bett |
| 5. | Gaststätten- und Restaurationsbetriebe | 1 EGW pro 2 Sitzplätze |
| 6. | Versammlungsstätten (Theater, Konzerthaus Bürgerhaus, Vortragssaal, Schulaula, Kino, Mehrzweckhalle, Vereins- und Clubgebäude): | 1 EGW je 10 Sitzplätze |
| 7. | Kirchengebäude: | 4 EGW |
| 8. | Sportplätze | |
| a) mit Sanitäreinrichtungen: | 1EGW je 125 m² Sportfläche |
| b) ohne Sanitäreinrichtungen: | 4 EGW |
| 9. | Tennisplätze und/oder Tennishallen | |
| a) mit Sanitäreinrichtungen: | 2 EGW je Spielfeld |
| b) ohne Sanitäreinrichtungen: | 4 EGW |
| 10. | Spiel- und Sporthallen, soweit sie nicht auch als Versammlungsstätten dienen: | 1 EGW je 12,5 m² Hallenfläche |
| 11. | Hallenbäder: | 1 EGW je 3,5 Kleiderablagen |
| 12. | Besucherplätze bei Sportplätzen, Tennisplätzen, Spiel- und Sporthallen, sowie Hallenbäder: | 1 EGW je 7 Sitz- oder Stehplätze |
| 13. | Freibäder: | 1 EGW je 75 m² Grundstücksfläche |
| 14. | Minigolfplätze: | 4 EGW |
| 15. | Kegel- und Bowlingbahnen, soweit nicht in Gaststätten einbezogen: | 4 EGW je Bahn |
| 16. | Bootshäuser und Bootsliegeplätze: | wie bei lfd. Nr. 6 (Vereinsgebäude) |
| 17. | Arbeitsstätten (Fabrik, Werkstatt, Büro, Geschäft, Praxis usw. ohne Wohnungen auf demgleichen Grundstück): | 1 EGW je 3 Betriebsangehörige |
| 18. | Produktion/Betrieb in/von Gewerbe- und Industriebetrieben | |
| a) Läden, Geschäfte, Verbrauchermärkte: | 4 EGW |
| b) Übrige: | Festlegung im Einzelfall, mindestens 4 EGW |
| 19. | Schulen, Kindergärten: | 1 EGW je 10 Schüler/Kinder |
| 20. | Friedhöfe: | 4 EGW |
| 21. | Kleingärten: | 2 EGW je Kleingarten |
| 22. | Landwirtschaftliche Betriebe: | 4 EGW |