Die verfassungsmäßigen Parteien und Wählergruppen haben das aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und § 1 des Parteiengesetzes (PartG) abzuleitende Recht der Wahlwerbung vor den öffentlichen Wahlen.
Nach Straßenverkehrsrecht bedarf hierfür die Partei oder Wählergruppe sowie die Einzelbewerberin oder der Einzelbewerber einer auf § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gestützten Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde sowie nach Straßenrecht gem. § 41 Abs. 1 LStrG einer Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Straßenbehörde. Die straßenverkehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung umfaßt zugleich auch die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis (§ 41 Abs. 7 LStrG).
Entsprechenden Anträgen zur Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb der jeweiligen Ortsgemeinde bzw. der Verbandsgemeinde wird grundsätzlich entsprochen.
Bei der Aufstellung bzw. Anbringung der Informationsständer, die nicht früher als 6 Wochen vor dem Wahltag erfolgen sollte, bitten wir folgende Auflagen zwingend zu beachten:
| 1. | Wahlplakate dürfen nicht in grob anstößiger Weise gestaltet sein. Ihr Werbeinhalt darf nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. |
| 2. | Die Werbeplakate sind grundsätzlich auf Trägerkonstruktionen aufzubringen. Die Plakate müssen so verankert/befestigt werden, dass auch bei starkem Wind eine Gefährdung Dritter durch Herabstürzen oder Umfallen ausgeschlossen ist. Hierzu müssen Plakate regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen etc. untersucht und ggf. instandgesetzt oder entfernt werden. |
| 3. | Plakatierung darf nicht reflektieren. |
| 4. | Plakatierungen dürfen die Sicht auf den fließenden Verkehr, Lichtsignalanlagen, Überwege, Fahrbahneinmündungen, Kreuzungen, Ausfahrten und auf Verkehrszeichen nicht behindern. |
| 5. | An und auf Brücken ist eine Plakatierung nicht erlaubt. |
| 6. | Vom Verbot einer Aufstellung sind solche Werbeplakate betroffen, deren optisches Gestaltungsbild mit Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen verwechselt werden können. |
| 7. | Radwege sind von Plakatierungen frei zu halten. Zu den Radwegen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m einzuhalten |
| 8. | Der Fußgängerlauf darf nicht beeinträchtigt werden. Es muss eine Gehwegbreite von mind. 1,50 m für den Fußgängerlauf verbleiben. |
| 9. | Plakate dürfen nicht in die Fahrbahn hineinragen. Es ist ein Sicherheitsabstand von 0,5 m zur Fahrbahn einzuhalten. |
| 10. | Aus Gründen der Verkehrssicherheit hat die Unterkante der Plakatierung im Rad- u. Gehwegbereich in der Höhe von 2,50 m zu enden. Die Mindesthöhe der Plakate gilt nicht für Dreiecksständer. |
| 11. | An Privatgebäuden und auf Privatgelände darf nicht ohne Erlaubnis des jeweiligen Eigentümers plakatiert werden. |
| 12. | Die Wahlwerbung ist so anzubringen, dass sie die Wahlwerbung anderer Wahlvorschlagsträger nicht beeinträchtigt. |
| 13. | In Gebäuden, in denen sich die Abstimmungsräume befinden sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise während der Abstimmungszeit verboten. |
| 14. | Die Informationsständer/Trägerkonstruktionen sind unverzüglich nach dem Wahltag, jedoch spätestens maximal 6 Tage danach, ersatzlos zu entfernen. |
| 15. | Plakatsondergroßflächen: Großflächenplakate im öffentlichen Straßenraum benötigen oft eine Baugenehmigung. Diese Genehmigung muss bei der Baubehörde der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden. |
Die Anbringung der Wahlwerbung erfolgt in Eigenverantwortung. Der Aufwand für die Entfernung unzulässiger Werbemittel bzw. durch unsachgemäße Anbringung entstehende Schäden können dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden.