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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 51/2025
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensing
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Öffentliche Bekanntmachung

Die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR und die Stadt Bingen am Rhein haben mit Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 28.11.2025 eine Zweckvereinbarung über die Übernahme der bei der Stadt Bingen am Rhein für die Stadtteile Dromersheim und Sponsheim anfallenden Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR geschlossen.

Die Zweckvereinbarung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Sprendlingen, den 09.12.2025
gez.
André Kleinhans
Vorstandsvorsitzender

Zweckvereinbarung

über die Übernahme der bei der Stadt Bingen am Rhein für die Stadtteile Dromersheim und Sponsheim anfallenden Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR

zwischen

der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR,

Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen,

hier vertreten durch den Vorstand

(im Folgenden „VGW“ genannt)

und

der Stadt Bingen am Rhein,

Burg Klopp, 55411 Bingen am Rhein,

vertreten durch ihren Oberbürgermeister

(im Folgenden „Stadt“ genannt)

Gem. §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), i. V. m. § 57 Abs. 3 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2025 (GVBl. S. 305), schließen die VGW und die Stadt Bingen am Rhein folgende Zweckvereinbarung:

Präambel

Die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen (im Folgenden auch „VG“) und die Stadt sind Mitglieder des Abwasserzweckverbands Unterer Wiesbach (im Folgenden auch „AZV“). Der AZV wurde gegründet, um innerhalb seines Entsorgungsgebietes Entwässerungsanlagen zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sowie Abwasser von den Grundstücken abzunehmen und für dessen unschädliche Ableitung und Beseitigung zu sorgen. Die Finanzierung der Abwasserbeseitigung wurde bislang durch Umlagen der Verbandsmitglieder sichergestellt.

Der AZV wird mit Ablauf des 31.12.2025 aufgelöst. Das Vermögen des AZV, insbesondere die Abwasserreinigungsanlage Nahetal (ARA Nahetal), wird ebenfalls mit Ablauf des 31.12.2025 im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die VGW übertragen werden.

Die Abwasserbeseitigung soll sodann ab dem 1.1.2026 sowohl für die VG als auch für die städtischen Stadtteile Dromersheim und Sponsheim, deren Abwässer der Abwasserreinigungsanlage ARA Nahetal zugeleitet werden, von der VGW übernommen werden. Die VG überträgt hierzu die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auch insofern auf die VGW. Die Abwasserbeseitigung für die Stadtteile Dromersheim und Sponsheim durch die VGW soll künftig durch diese Zweckvereinbarung geregelt werden.

§ 1

Vereinbarungsgegenstand

(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und zukunftsweisenden Abwasserbeseitigung betreibt die VGW die Abwasserreinigungsanlage ARA-Nahetal mit den angeschlossenen Körperschaften der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, der Stadt Bingen am Rhein und der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach. Die VGW ist Eigentümerin der Abwasserreinigungsanlage ARA-Nahetal.

(2) Die Stadt überträgt der VGW mit dieser Vereinbarung die Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung nach den jeweiligen Bestimmungen des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz (§§ 57 ff.) für das in der Anlage 1 dargestellte Entsorgungsgebiet aus den Gemarkungen der Ortsgemeinden Dromersheim und Sponsheim. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Aufgabe der Abwassersammlung und der Betrieb des öffentlichen Abwassersystems in den betreffenden Stadtteilen verbleibt bei der Stadt.

(3) Die VGW ist als Aufgabenträgerin zur Übernahme und Behandlung des gesamten im oben genannten Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers sowie zur Beseitigung der bei der Behandlung anfallenden Rückstände gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben verpflichtet.

(4) Die Stadt als kommunale Beteiligte i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 KomZG überträgt insoweit mit Inkrafttreten dieser Zweckvereinbarung die ihr obliegenden Pflichten aus dem Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz auf die VGW in dem sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Umfang.

§ 2

Einzugsgebiet, Übergabestelle, Weiterleitung

(1) Die Stadt ist berechtigt, das in den Stadtteilen Dromersheim und Sponsheim anfallende Schmutzwasser insgesamt sowie das dort anfallende Niederschlagswasser nach einer wasserrechtlich genehmigten Entlastung in eigenen vorgeschalteten Regenentlastungsanlagen in die Abwasserreinigungsanlage ARA-Nahetal der VGW einzuleiten.

(2) Übergabestelle für die Abwassereinleitung der Stadt ist Schacht Nr. 901094100 für das Tiefgebiet Sponsheim, Schacht Nr. V2000M 91 (901112213) für Sponsheim 1, Schacht Nr. V2000M 84 (901112220) für Sponsheim 2 und Schacht Nr. V2000M 45 für Dromersheim (siehe Planausschnitt mit Kennzeichnung der Übergabestelle in Anlage 2).

§ 3

Menge und Beschaffenheit der Abwässer

(1) Grundlage für die von der VGW zu übernehmenden Abwässer ist die Schmutzfrachtberechnung für die Ortsgemeinden Dromersheim und Sponsheim sowie die Schmutzfrachtberechnung für die Ortsgemeinden der VGW.

(2) Hinsichtlich der Anlagenkapazität und des bescheidkonformen Betriebs der Abwasserreinigungsanlage „Nahetal“ sind die Grenzwerte sowie Anforderungen an Menge, Fracht und Beschaffenheit der zu übernehmenden Abwässer aus den Bestimmungen des von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd erlassenen Bescheides über die Änderung der Erlaubnis vom 01.10.2015 für die Einleitung von Abwasser aus der Abwasserreinigungsanlage „Nahetal“ (vormals Kläranlage Grolsheim) in den Aspisheimer Graben sowie die Erteilung einer Genehmigung zum Bau und Betrieb der Kläranlage vom 19.12.2016, der Satzung der VGW und den weiteren einschlägigen rechtlichen Vorgaben in ihrer jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(3) Die Stadt und die VGW verpflichten sich, in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der wasserbehördlichen Anordnungen für die Abwasserreinigungsanlage ARA-Nahetal durchzuführen.

(4) Die Stadt und die VGW verpflichten sich, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich geltenden Bestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnisse der Regenentlastungsanlagen hinsichtlich der in § 2 genannten Übergabestellen einzuhalten.

(5) Die Stadt und die VGW verpflichten sich insbesondere dafür zu sorgen, dass in ihrem jeweiligen Gebiet keine für die Abwasseranlage schädlichen Stoffe in das Kanalnetz eingeleitet und dass im Übrigen die diesbezüglichen Vorschriften

der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften, soweit diese auf Indirekteinleiter anzuwenden sind,

des Landeswassergesetzes (LWG) und

des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

(6) Die Stadt und die VGW verpflichten sich gegenseitig dazu, dass die Vorschriften der Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SÜVOA), soweit diese auf die von ihr betriebenen Abwasseranlagen zutreffen, in der jeweils geltenden Fassung vollzogen werden.

(7) Zur Qualitätskontrolle ist die VGW berechtigt, an der Übergabestelle gemäß § 2 Abs. 2 Abwasseruntersuchungen durchzuführen.

§ 4

Grundsätze der Kostenbeteiligung

(1) Die Stadt beteiligt sich an den Kosten, die der VGW für die Beseitigung der aus der Stadt zugeführten Abwässer entstehen, soweit diese bisher noch nicht durch Beiträge zu den Investitionen und zu den laufenden Kosten (§ 5) von der Stadt getragen wurden. Die Kostenbeteiligung muss den Erfordernissen entsprechen, die notwendig sind, um diese gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabenrechts für die Stadt als gebühren- oder beitragsfähig anzuerkennen.

(2) Soweit in dieser Zweckvereinbarung keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten für die Abgrenzung zwischen laufenden Kosten und Investitionen und deren Ermittlung die jeweiligen einschlägigen Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts und ergänzend die in der Betriebswirtschaftslehre entwickelten Grundsätze. Laufende Kosten und Investitionsausgaben, die im alleinigen Interesse eines der kommunalen Beteiligten begründet sind, werden diesem allein zugerechnet.

§ 5

Kostenschlüssel

(1) Nach der Übergabestelle gemäß § 2 Abs. 2 stehen alle Abwasserbeseitigungsanlagen im Eigentum der VGW. Die Kostenbeteiligung erstreckt sich auf folgende Einrichtungen:

a.

Abwasserreinigungsanlage ARA-Nahetal (inkl. Zufahrt)

b.

Verbindungssammler von Aspisheim bis zur Abwasserreinigungsanlage mit den Orten Aspisheim, Bingen-Dromersheim und Bingen-Sponsheim

c.

Pumpwerk und Regenüberlaufbecken - Tiefgebiet Sponsheim (auf der Kläranlage gelegen)

(2) Für die in Absatz 1 genannten Anlagen wird der Kostenanteil der VGW und der Stadt an den Investitionskosten und den laufenden Kosten entsprechend dem in einer Zusatzvereinbarung zu dieser Zweckvereinbarung gemeinsam vereinbarten Kostenschlüssel ermittelt. Der Kostenschlüssel kann von der VGW und der Stadt einvernehmlich angepasst werden. Näheres regelt die Zusatzvereinbarung zu dieser Zweckvereinbarung.

§ 6

Abwasserabgabe und Abgabe für verschmutztes Niederschlagswasser

(1) Gemäß den abwasserabgabenrechtlichen Bestimmungen ist derjenige abwasserabgabepflichtig, der Abwasser einleitet. Für das Abwasser aus der Abwasserreinigungsanlage ARA-Nahetal in Grolsheim ist die VGW der Einleiter. Die VGW wälzt die Abwasserabgabe anteilig auf die Stadt ab.

(2) Die Berechnung der Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung der Abwasserreinigungsanlage ARA-Nahetal erfolgt auf der Grundlage der Bescheidwerte und der Messwerte der behördlichen Einleiterüberwachung, sofern die Bescheidwerte überschritten werden.

(3) Die Abgabe für verschmutztes Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen wird nach Teileinzugsgebieten berechnet. Bei einer nicht eintretenden Abgabefreiheit gemäß Landesabwasserabgabengesetz (LAbwAG) ist die anfallende Niederschlagswasserabgabe von den kommunalen Beteiligten nach dem Verursacherprinzip zu übernehmen.

§ 7

Kapazitätsüberschreitung und Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen

(1) Eine Überschreitung der zulässigen Abwassermengen und Abwasserbelastungen gemäß § 3 ist der VGW rechtzeitig vor Einleitung von der Stadt anzuzeigen.

(2) Müssen Abwasserbeseitigungsanlagen ganz oder teilweise erweitert werden, sind die anfallenden Investitionskosten von den kommunalen Beteiligten nach dem Verursacherprinzip zu übernehmen. In diesem Fall ist auch die Aufteilung der laufenden Kosten neu vorzunehmen. Der Kostenschlüssel ist von den kommunalen Beteiligten rechtzeitig einvernehmlich anzupassen.

§ 8

Haftung

(1) Jeder kommunale Beteiligten haftet für Schäden und Nachteile, die dem anderen kommunalen Beteiligten infolge mangelhafter Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung entstehen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzen von Abwasserbeseitigungsanlagen sowie beim Auftreten von Mängeln oder Schäden, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Wolkenbrüche oder Schneeschmelze hervorgerufen werden, haben die kommunalen Beteiligten keinen Anspruch auf Schadenersatz.

(3) Die Stadt hat die VGW von Ersatzansprüchen Dritter für Schäden freizustellen, die sie zu vertreten hat oder die im Falle der Gefährdungshaftung in ihren Risikobereich fallen. Dieselbe Verpflichtung trifft die VGW, wenn Dritte Ansprüche gegen die Stadt geltend machen und die Ersatzansprüche auf Schäden beruhen, die die VGW zu vertreten hat oder die im Falle der Gefährdungshaftung in ihren Risikobereich fallen.

(4) Ansonsten gehen Kosten für unverschuldete Schäden oder Nachteile in die laufenden Kosten gemäß § 5 ein.

§ 9

Zahlungsweise

(1) Die laufenden Kosten werden grundsätzlich in Form von geschätzten Abschlagszahlungen vierteljährlich mit der Stadt abgerechnet. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres zu entrichten.

(2) Die VGW ermittelt den Kostenanteil der Stadt jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, sobald ihr alle Berechnungsunterlagen vorliegen (Schlussabrechnung). Der aus der Schlussabrechnung geschuldete oder zu erstattende Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung bei der Stadt zur Zahlung fällig.

(3) Es kann bestimmte Kostenpositionen innerhalb der laufenden Kosten geben, die erst mit der Schlussabrechnung gewichtet und endgültig ermittelt werden. Diese Positionen werden bei der Festlegung der Abschlagszahlungen zunächst geschätzt. Mit der Schlussabrechnung erfolgt sodann die gewichtete und endgültige Abrechnung.

(4) Bei investiven Umbau- oder Erweiterungsprojekten erfolgt die Projektierung in Abstimmung mit der Stadt. Die VGW kann für Rechnungen Dritter in Vorleistung treten, wobei der VGW aber eine Abrechnung basierend auf dem vereinbarten Kostenschlüssel auch schon vor Erstellung der Schlussrechnung gestattet ist.

(5) Die auf der Grundlage dieser Zweckvereinbarung erbrachten Leistungen sind nicht steuerbar. Falls das Finanzamt abweichend von der in dieser Zweckvereinbarung vertretenen Rechtsauffassung der kommunalen Beteiligten eine Steuerbarkeit annimmt, so ist der Leistende verpflichtet, dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung zu erteilen, die den umsatzsteuerlichen Vorschriften entspricht. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in diesem Fall zusätzlich an den Leistenden zu bezahlen.

§ 10

Auskunfts- sowie Einsichts- und Prüfrechte der Stadt

Die VGW bewahrt die geschäftlichen Unterlagen in ihren Geschäftsräumen auf. Sie hat hierbei die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Der Stadt steht das Recht zu, jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit der VGW für die Stadt zu verlangen und die geschäftlichen Unterlagen insoweit zu überprüfen oder durch sachverständige Dritte überprüfen zu lassen. Dies betrifft insbesondere die Nachweise über die Höhe der Investitionskosten und der laufenden Kosten (§ 5).

§ 11

Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten, die sich aus dieser Zweckvereinbarung ergeben, verpflichten sich die VGW und die Stadt, zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen und die Streitigkeit, wenn möglich, gütlich beizulegen.

§ 12

Laufzeit

Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 13

Aufhebung und Kündigung der Zweckvereinbarung

(1) Die Zweckvereinbarung kann in beiderseitigem Einverständnis jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich aufgehoben werden. Die Aufhebung der Zweckvereinbarung setzt gleichlautende Gremienbeschlüsse des Stadtrates der Stadt Bingen am Rhein, des Verwaltungsrates der VGW und des Verbandsgemeinderats Sprendlingen-Gensingen voraus.

(2) Die Zweckvereinbarung kann jeweils bis zum 30.06. eines Jahres mit Wirkung zum Ende des übernächsten Jahres schriftlich gekündigt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigung beim jeweils anderen Beteiligten maßgeblich.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Sowohl bei Aufhebung als auch bei Kündigung erfolgt zum Ende der Tätigkeit der VGW eine abschließende Kostenabrechnung auf der Grundlage dieser Vereinbarung. Soweit erforderlich werden die kommunalen Beteiligten einvernehmlich ergänzende vermögensrechtliche Regelungen zum Ausgleich der finanziellen Vor- und Nachteile der Beteiligten treffen.

(5) Kündigt die VGW die Vereinbarung ordentlich oder hat sie den Grund für eine außerordentliche Kündigung gesetzt, ist sie verpflichtet, der Stadt den zum Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarung noch nicht amortisierten Teil der von der Stadt zur Errichtung oder Erweiterung der Entsorgungseinrichtung geleisteten Baukostenzuschüsse zurückzuzahlen. Kündigt die Stadt die Vereinbarung ordentlich oder hat sie den Grund für eine außerordentliche Kündigung gesetzt, bleibt sie nur berechtigt, von der VGW die Rückgewähr des zum Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarung noch nicht amortisierten Teils der von der Stadt geleisteten Baukostenzuschüsse zu verlangen, soweit die Entsorgungseinrichtung von der VGW allein oder gemeinsam mit Dritten weiterhin in gleicher oder vergleichbarer Dimension genutzt oder verwertet wird. Die VGW und die Stadt wirken nach Treu und Glauben zusammen, um eine faire, wirtschaftlich angemessene und nachvollziehbare Abwicklung sicherzustellen. Dabei gelten die von der Stadt geleisteten Baukostenzuschüsse als über die wirtschaftliche Nutzungsdauer der bezuschussten Entsorgungseinrichtung linear amortisiert.

(6) Die Beteiligten sind verpflichtet, die zuständigen Aufsichts- und Fachbehörden rechtzeitig über die Änderung, Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung zu informieren.

§ 14

Änderungen der Zweckvereinbarung

(1) Beim Abschluss dieser Zweckvereinbarung können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung oder aus Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen wesentlichen Umständen ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Jeder kommunale Beteiligte kann daher die Änderung der Zweckvereinbarung oder des Kostenschlüssels verlangen, soweit sich nach Abschluss der Zweckvereinbarung die Verhältnisse oder Grundlagen, auf denen diese Vereinbarung beruht, wesentlich ändern.

(2) Änderungen dieser Zweckvereinbarung sind nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und bedürfen der Schriftform.

§ 15

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

(1) Die Beteiligten werden zur Erfüllung dieser Zweckvereinbarung vertrauensvoll zusammenarbeiten.

(2) Sie werden sich rechtzeitig über alle eventuell entstehenden Probleme oder Unstimmigkeiten informieren und gemeinsam nach einer Lösung suchen.

§ 16

Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke aufweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke, gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen und wirtschaftlich Vernünftigen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was die kommunalen Beteiligten nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung ursprünglich gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

§ 17

Bekanntmachung und Inkrafttreten

(1) Die kommunalen Beteiligten haben die Zweckvereinbarung auf eigene Kosten öffentlich bekannt zu machen.

(2) Diese Zweckvereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten, frühestens jedoch zum 01.01.2026 wirksam.

(3) Die Änderung oder Aufhebung dieser Zweckvereinbarung werden am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart ist.

§ 18

Weitere Bestandteile der Zweckvereinbarung

Die nachfolgend aufgeführten Anlagen sind Bestandteile dieser Zweckvereinbarung:

Anlage 1: Darstellung des Entsorgungsgebiets

Anlage 2: Planausschnitt mit Kennzeichnung der Übergabestellen gemäß § 2 Abs. 2

Sprendlingen, 25.11.2025

gez.

Verbandsgemeindewerke

Sprendlingen-Gensingen AöR

André Kleinhans, Vorstand

Bingen, 20.11.2025

gez.

Stadt Bingen am Rhein

Thomas Feser, Oberbürgermeister

Die Anlagen können nach Terminvereinbarung in den Räumlichkeiten der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen, eingesehen werden.

Öffentliche Bekanntmachung

Die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR und die Stadt Bingen am Rhein haben mit Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 28.11.2025 eine Zusatzvereinbarung zur Zweckvereinbarung über die Übernahme der bei der Stadt Bingen am Rhein für die Stadtteile Dromersheim und Sponsheim anfallenden Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR geschlossen.

Die Zusatzvereinbarung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Sprendlingen, den 09.12.2025
gez.
André Kleinhans
Vorstandsvorsitzender

Zusatzvereinbarung

zur Zweckvereinbarung über die Übernahme der bei der Stadt Bingen am Rhein für die Stadtteile Dromersheim und Sponsheim anfallenden Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR

zwischen

der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR,vertreten durch den Vorstand

(im Folgenden „VGW“ genannt)

und

der Stadt Bingen am Rhein, vertreten durch ihren Oberbürgermeister

(im Folgenden „Stadt“ genannt)

§ 1

Erstattung von Kosten gemäß Kostenschlüssel

(1) Die Stadt wird der VGW die Kosten, die der VGW aufgrund der Durchführung der übertragenen Aufgaben entstehen, nach Maßgabe der Zweckvereinbarung und dieser Zusatzvereinbarung erstatten.

(2) § 5 Abs. 2 der Zweckvereinbarung bestimmt dazu, dass der Kostenanteil der VGW und der Stadt an den Investitionskosten und den laufenden Kosten für die in § 5 Abs. 1 der Zweckvereinbarung genannten Anlagen entsprechend dem in dieser Zusatzvereinbarung gemeinsam festgelegten Kostenschlüssel ermittelt wird.

(3) Die Stadt und die VGW sind sich darüber einig, dass für die Investitionskosten und die laufenden Kosten der dieser Zusatzvereinbarung als gesonderte Anlage beigefügte Kostenschlüssel Anwendung findet.

§ 2

Wirksamkeit und Laufzeit der Zusatzvereinbarung

Diese Zusatzvereinbarung wird gemeinsam mit der Zweckvereinbarung wirksam. Sie kann unabhängig von der Zweckvereinbarung jederzeit mit Einverständnis der Beteiligten geändert werden. Mit Beendigung der Zweckvereinbarung endet auch diese Zusatzvereinbarung automatisch.

§ 3

Salvatorische Klausel

§ 16 der Zweckvereinbarung gilt entsprechend.

Sprendlingen, 25.11.2025

gez.

Verbandsgemeindewerke

Sprendlingen-Gensingen AöR

André Kleinhans, Vorstand

Bingen, 20.11.2025

gez.

Stadt Bingen am Rhein

Thomas Feser, Oberbürgermeister