Die Ortsgemeinde Gensingen und die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen haben einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Betriebsträgerübernahme der Kindertagesstätte „Sternschnuppe“, des Naturkindergartens „Wiesbach-Wichtel“ und des Horts geschlossen.
Der Vertrag wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
zwischen
der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen,
vertreten durch den Bürgermeister Manfred Scherer
Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen
- im folgenden VG Sprendlingen-Gensingen -
und
der Ortsgemeinde Gensingen
vertreten durch den Ortsbürgermeister René Pieroth,
Binger Straße 15, 55457 Gensingen
- nachfolgend OG Gensingen -
Präambel
Der Gemeinderat der OG Gensingen hat in seiner Ratssitzung am 09.10.2025 den Beschluss zur Übertragung der Aufgabe der Betriebsträgerschaft der kommunalen Kindertagesstätten in Gensingen nach § 67 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) auf die, diese Aufgabe annehmende, VG Sprendlingen-Gensingen zum 01.01.2026 gefasst. Die Aufgabe der Bauträgerschaft der kommunalen Kindertagesstätten verbleibt bei der OG Gensingen.
In Bezug auf die Wahrnehmung der Betriebsträgerschaft durch die VG Sprendlingen-Gensingen greift die Regelung zur Erhebung einer Sonderumlage i.S.d. § 32 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften vom 07.12.2022 (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG). Hiernach ist eine von der Verbandsgemeinde wahrgenommene Aufgabe, die den Ortsgemeinden in unterschiedlichem Umfange Vorteile bringt, im Rahmen einer Sonderumlage abzurechnen, sofern der Vorteil nicht auf andere Weise ausgeglichen wird. Die finanziellen Folgen aus der Übertragung der Betriebsträgerschaft auf die VG Sprendlingen-Gensingen werden mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. § 54 VwVfG geregelt und somit nach § 32 Abs. 2 LFAG auf andere Weise ausgeglichen.
(1) Verbunden mit der Übertragung der Betriebsträgerschaft der Kindertagesstätten nach § 67 Abs. 5 GemO der OG Gensingen auf die VG Sprendlingen-Gensingen ergeben sich finanzielle Lasten bei der VG Sprendlingen-Gensingen, die entsprechend ausgeglichen werden müssen.
(2) Dieser finanzielle Ausgleich zwischen der OG Gensingen und der VG Sprendlingen-Gensingen wird in diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, die Berechnung und Abrechnung des Ausgleichs übernimmt die VG Sprendlingen-Gensingen.
(1) Gemäß § 79 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für seinen Zuständigkeitsbereich die Gesamtverantwortung für die Erfüllung von Jugendhilfeleistungen einschließlich der Planungsverantwortung. Zur Gesamtverantwortung gehört § 19 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 03.09.2019 (KiTaG) die Bedarfsplanung für Kindertagesstätten im jeweiligen Jugendamtsbezirk. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nach § 2 Abs. 1 Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 21.12.1993 (AGKJHG) die Landkreise und kreisfreien Städte sowie bestimmte große kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt.
(2) Insbesondere gewährleistet das Jugendamt, dass in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 17 KiTaG erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen.
(3) Förderfähig sind nur Tageseinrichtungen, die im Kindertagesstättenbedarfsplan des zuständigen Jugendamtes ausgewiesen sind.
(1) Die Grundstücke mit den aufstehenden Gebäuden der Kindertagesstätte „Sternschnuppe“ in der Schulstraße 10 in 55457 Gensingen (Flur 1 Parzelle 020/3), des Naturkindergartens „Wiesbach-Wichtel“ in 55457 Gensingen (Flur 2 Parzelle 145) und des Horts in der Alzeyer Straße 21 in 55457 Gensingen (Flur 12 Parzelle 31/13) stehen im Eigentum der OG Gensingen und werden der VG Sprendlingen-Gensingen zur Aufgabenerledigung mietfrei zur Verfügung gestellt.
(2) Die OG Gensingen ist für die Einhaltung aller Brandschutztechnischen-, Bau-, Unfallverhütungs-, Versicherungs- und sonstigen Vorschriften verantwortlich und stellt jeweils den reibungslosen Betrieb durch die VG Sprendlingen-Gensingen sicher.
(3) Die OG Gensingen übernimmt die Verkehrssicherungspflicht, darunter fallen auch die Kehr- und Räumpflicht sowie der Winterdienst.
(4) Das vorhandene Inventar aller Einrichtungen geht vollständig und kostenfrei in das Eigentum der VG Sprendlingen-Gensingen über. Das sind die unbeweglichen und beweglichen Ausstattungsgegenstände, Spielgeräte im Außenbereich usw.
(5) Bei Aufgabe der Betriebsträgerschaft durch die VG Sprendlingen-Gensingen geht das Inventar nach Absatz 4 wieder vollständig und kostenfrei in das Eigentum der OG Gensingen über.
(1) Die VG Sprendlingen-Gensingen wird zum 01.01.2026 Betriebsträgerin der Kindertagesstätte „Sternschnuppe“ in der Schulstraße 10 in 55457 Gensingen (Flur 1 Parzelle 020/3), des Naturkindergartens „Wiesbach-Wichtel“ in 55457 Gensingen (Flur 2 Parzelle 145) und des Horts in der Alzeyer Straße 21 in 55457 Gensingen (Flur 12 Parzelle 31/13).
(2) Die VG Sprendlingen-Gensingen unterhält und betreibt in eigenem Namen als Betriebsträgerin die Einrichtungen nach Absatz 1 für den Einzugsbereich der Ortsgemeinde Gensingen.
(3) Die VG Sprendlingen-Gensingen ist als Betriebsträgerin der Einrichtungen für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Tageseinrichtung, die Einhaltung aller für den Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeber verantwortlich. Ferner soll die VG Sprendlingen-Gensingen als Betriebsträgerin den Zugang zu Fortbildung und Fachberatung sicherstellen.
(4) Die VG Sprendlingen-Gensingen hat sich verpflichtet, in den Einrichtungen „Sternschnuppe, Wiesbach-Wichtel und den Hort“ Kinder ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis und ihrer Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Regelungen, vorrangig, aus der Ortsgemeinde Gensingen aufzunehmen. Über die evtl. Aufnahme von Kindern anderer Ortsgemeinden entscheidet der Betriebsträger in Absprache mit den Leitungen der Einrichtungen.
(5) Die VG Sprendlingen-Gensingen ist beim Betrieb und bei der Beschäftigung der nach dem Stellenplan erforderlichen Fach- und Hilfskräfte an gesetzliche Regelungen gebunden.
(1) Betriebskosten der Einrichtungen sind die Personalkosten im Sinne des Absatzes 2 und die laufenden Sachkosten im Sinne des Absatzes 3, ohne Kosten für die Grundstücke und die Gebäude (siehe § 7).
(2) Personalkosten im Sinne dieses Vertrages sind die angemessenen Aufwendungen des Betriebsträgers der Tageseinrichtung nach § 25 Abs. 1 i.V.m. §§ 21 bis 23 KiTaG.
(3) Laufende Sachkosten im Sinne dieses Vertrages sind alle Aufwendungen des Betriebsträgers, die nicht Personalkosten nach Absatz 2 oder Immobilienkosten nach § 7 sind.
(1) Die jährlich anfallenden Betriebskosten der Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 werden im Haushaltsplan der VG Sprendlingen-Gensingen veranschlagt. Die Abrechnung der durch Zuschüsse und Kostenanteile Dritter nicht gedeckter Auszahlungen erfolgt vollständig auf die OG Gensingen.
(2) Für Anschaffung von beweglichem Vermögen, z.B. Spiel- und Ausstattungsgegenstände, Spielgeräte im Außenbereich usw., ist das Benehmen mit der OG Gensingen herzustellen, wenn die Auszahlungen je Maßnahme 2.500,00 Euro übersteigen.
(3) Sollten Kinder aus anderen Ortsgemeinden/Städten als der in Absatz 1 genannten Ortsgemeinde in den Einrichtungen aufgenommen werden, werden die nicht gedeckten Auszahlungen auf der Grundlage der Kinder verteilt, für die am 31. Mai eines Jahres ein wirksames Rechtsverhältnis besteht (§ 5 Abs. 1 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17.03.2021 (KiTaGAVO)). Die nicht gedeckten Auszahlungen werden auf die Anzahl der Kinder verteilt (nicht gedeckte Auszahlungen dividiert durch Anzahl der Kinder = Kosten je Kind) und entsprechend abgerechnet (Kosten je Kind multipliziert mit der Anzahl der Kinder je Ortsgemeinde = Anteil je Gemeinde).
(4) Die Abrechnung der laufenden Betriebskosten der Betriebsträgerschaft erfolgt jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Erhebung von Vorausleistungen auf der Basis der vorjährigen Abrechnung ist zulässig und erfolgt zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.
Betriebskosten der Gebäude der Einrichtungen „Sternschnuppe, Wiesbach-Wichtel und den Hort“ sind die Immobilienkosten. Immobilienkosten sind die Investitions- und laufenden Aufwendungen der Gebäude sowie die Aufwendungen für Außenanlagen und die Grundstücke in Verantwortung des Bauträgers und werden vollständig von der OG Gensingen getragen.
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag gilt mindestens solange, wie die Aufgabenübertragung nicht verändert wird.
(2) Eine Kündigung ist nach Beschluss des jeweiligen Rates zwölf Monate zum Ende des Kindergartenjahres möglich, frühestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, es gilt § 60 VwVfG.
Sollte eine Bestimmung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit der Vertrag lückenhaft sein sollte.
(1) Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt auch für die Aufhebung dieser Vorschrift. Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages.