Am Donnerstag, den 14.12.2023 fand unter Vorsitz des Ersten Beigeordneten Otmar Schwarz die 21. Sitzung des Ortsgemeinderates Welgesheim im Sitzungssaal der Weindorfhalle in Welgesheim statt.
Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:
TOP 1: Fragen der Einwohner
Es wurden Einwohnerfragen zu Reparaturarbeiten an einem Wirtschaftsweg, zum Jugendraum und zur Neuen Mitte beantwortet.
TOP 2: Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Ortsgemeinde Welgesheim für das Jahr 2024
Sach- und Rechtslage:
Mit der Einladung war den Mitgliedern des Ortsgemeinderates der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2024 zugegangen.
Zur Erläuterung des Haushaltes übergibt der Vorsitzende das Wort an den zuständigen Sachbearbeiter der Verbandsgemeinde.
Da der Haushalt des Jahres 2024 bereits in der am 22.11.2023 abgehaltenen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses detailliert vorgestellt worden ist, wird zur weiteren Vorstellung dessen auf die wesentlichen Punkte hingewiesen.
Der Entwurf sieht im Ergebnishaushalt einen Jahresüberschuss von 314.255 € (Ergebnis mit Kreisumlage 35,5 %) vor. Die Freie Finanzspitze ist mit 981.565 € ebenfalls positiv. Damit sind die Voraussetzung des § 18 GemHVO erfüllt.
Im Haushaltsentwurf 2024 ist keine gesonderte Darlehensaufnahme vorgesehen.
Das Gremium wird über die weitere Erhöhung der Kreisumlage von 35,25 % auf nunmehr 35,5 % hingewiesen. Diese Änderung ist im vorliegenden Haushalt bisher nicht berücksichtigt, würde sich auf das Ergebnis mit einer Veränderung von ca. 2.100 € auswirken.
Nach den Orientierungsdaten des Landes beläuft sich der Schwellenwert für die Schlüsselzuweisung A auf 1.122,65 €. Die Steuerkraft je Einwohner der Ortsgemeinde überschreitet diesen Wert, so dass mit Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2024 nicht gerechnet werden darf.
Der Finanzhaushalt sieht Investitionsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 2.708.000 € vor. Wesentliche Investitionen sind die Grundstücks- und Erschließungskosten für das Neubaugebiet „An der Leimenkaut“.
Der Finanzhaushalt 2024 schließt mit einem Finanzmittelfehlbetrag von 1.954.550 € ab. Das geplante Defizit 2024 kann durch Rückgriff auf Mittel aus der Einheitskasse i.H. von 422.985 € ausgeglichen werden und wird in den Folgejahren durch Grundstückverkäufe und die Beiträge für den Ausbau der Bahnhofstraße wieder egalisiert.
Alle weiteren Fragen (z. B. Ansätze Stromverbrauch Dorfgemeinschaftshaus) der Ratsmitglieder konnten von den Vertretern der Verwaltung und dem Vorsitzenden beantwortet werden.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Welgesheim beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Welgesheim für das Jahr 2024 in der vorliegenden Fassung.
Finanzielle Auswirkung:
Schaffung der Ausgabeermächtigung für das Jahr 2024.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 3: Vierte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe 2014 (ROP 2014) in der Fassung der Teilfortschreibung vom 19.04.2022 für das Sachgebiet Energieversorgung (Wind)
- Stellungnahme im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen § 9 Abs. 1 ROG
Sach- und Rechtslage:
Anlass der Teilfortschreibung
Dem Ausbau der erneuerbaren Energien wird sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene aktuell eine sehr hohe Bedeutung eingeräumt. Für die Zukunft soll die Energieversorgung gleichermaßen bezahlbar wie klimaschonend werden und gleichzeitig sollen die konventionellen Energieträger schrittweise durch regenerative Energien ersetzt werden. Der weitere Ausbau erneuerbarer Energien ist somit unumgänglich. In den letzten Jahren wurden durch eine gesetzlich verankerte Förderung und monetäre Anreize Investitionen und somit der Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland erfolgreich forciert.
Die Bundesregierung hat das Ziel den Strom aus erneuerbaren Energien bis 2030 zu verdoppeln. Die Windkraft spielt dabei eine wichtige Rolle. Mit dem am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen „Wind-an-Land-Gesetz“ will die Bundesregierung den Ausbau der Windenergie in Deutschland deutlich schneller voranbringen. Daher sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt und die notwendigen Flächen bereitgestellt werden. Dazu hat die Bundesregierung den jeweiligen Bundesländern verbindliche Flächenziele bis 2032 vorgegeben. Diese Flächenbeitragswerte sind in zwei Stufen zu erreichen: Bis Ende 2027 müssen in Rheinland-Pfalz mindestens 1,4 % der Landesfläche, bis 2032 sogar mindestens 2,2% der Landesfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen sein. Rheinland-Pfalz hat sich zum Ziel gesetzt diesen Wert bereits Ende 2030 zu erreichen. Die oberste Landesplanungsbehörde hat den Trägern der Regionalplanung den Auftrag gegeben die Flächenziele des Bundes durch Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu erfüllen. Bis 2027 muss jede Planungsregion das Ziel von mindestens 1,4% erreichen, wobei vertragliche Regelungen zwischen den Planungsregionen zur Kompensation von Flächendefiziten bis 2027 möglich sind. Für 2030 können die Flächenziele regional differenziert werden in Abhängigkeit von den Ergebnissen der durchzuführenden Potenzialstudie des Landes. Im Hinblick auf die regionalen Raumordnungspläne bedeutet dies angesichts einer Genehmigungsfrist von einem Jahr, dass die Pläne bis zum 31.12.2026 bzw. 31.12.2029 zur Genehmigung bei der obersten Landesplanungsbehörde eingereicht werden müssen.
Inhalte der Teilfortschreibung
Die durch die Planungsgemeinschaft beauftragte Studie soll als Grundlage für die vierte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans dienen, in welche die ermittelten Potenzialflächen als Vorranggebiete für die Windenergienutzung übernommen werden sollen. Insgesamt wurden 59 potenzielle Flächen im Rahmen der Studie ermittelt, von denen 54 als Vorranggebiete vorgeschlagen werden. Bei einigen Flächen handelt es sich um bereits im ROP oder in Flächennutzungsplänen vorhandene Standorte, die jedoch im Zuschnitt angepasst oder erweitert wurden. Einige planerisch gesicherte Windenergieflächen verfügen jedoch nach den aktuellen Ausschlusskriterien des Landes lediglich über Bestandsschutz und dürfen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) nicht auf die Flächenbeitragswerte angerechnet werden. Aufgrund der lückenhaften Datenlage im Bereich des Artenschutzes handelt es sich zunächst nur um eine vorläufige Flächenkulisse von möglichen Vorranggebieten Windenergie. Im weiteren Verfahren kann die Flächenkulisse noch an zwischenzeitliche artenschutzfachliche Erkenntnisse angepasst werden und sich dementsprechend noch reduzieren. Aus diesem Grund wird mit einer über den vorgegebenen Zielwerten liegenden Flächenkulisse in die Unterrichtung eingestiegen (ca. 3,8% der Regionsfläche). Die konkreten Potenzialräume konnten nicht mehr allein automatisiert über Ausschlussverfahren gewählt werden. Regionalplanerische Leitlinien wurden zur weiteren Einengung der Flächenkulisse herangezogen. Ziel war es, u.a. auch die lokalen und sonstigen planerischen Gegebenheiten einzelfallbezogener berücksichtigen zu können. Zudem sollte gewährleistet sein, dass eine Vorrangfläche 50 ha nur in Ausnahmefällen unterschreitet. Ausnahmen wurden im Allgemeinen dann zugelassen, wenn eine Fläche an der Grenze der Planungsregion lag und jenseits dieser Grenze bereits ein Windpark besteht. Zudem wurden kleinere Teilflächen in die Auswahl übernommen, wenn weitere Einzelflächen in unmittelbarer Nähe vorhanden waren, mit denen ein Verbund gebildet werden konnte. Eine Präferenz wurde insbesondere auf die Übernahme und angemessene Erweiterung bestehender Windflächen gelegt. Damit soll weiterhin der planerischen Absicht der Konzentration von Anlagen Rechnung getragen werden. Zudem wird davon ausgegangen, dass für diese Standorte bereits umfangreiche Einzeluntersuchungen erfolgt sind, welche eine geringe Konfliktdichte bestätigt haben. Wichtig war allerdings dabei auch die Verteilung der Windflächen über die einzelnen Teilregionen. Insbesondere die Abbildung der Konfliktdichten belegt, dass die konfliktärmsten Bereiche in Rheinhessen liegen. Hier findet eine starke Konzentration von Vorranggebieten für Windenergienutzung statt. Eine weitgehende Beschränkung auf diese Region würde allerdings zu Überfrachtung der Landschaft und der dortigen Bevölkerung führen. Daher wurden auch Flächen im Hunsrück und Naheraum trotz höherer Konfliktdichte gewählt. Die Abgrenzung erfolgte nach Lage, Größe und Zuschnitt der Flächen und orientierte sich u.a. an natürlichen Grenzen, Verkehrsflächen oder den Grenzen konfliktträchtiger Gebiete. Mitunter wurden Ausschlussgebiete innerhalb der Flächen toleriert, wenn sie auf der Maßstabsebene des Regionalplans kaum darstellbar waren bzw. erkennbar war, dass sie ohne relevante Verluste an nutzbarer Fläche im Zuge der Windparkkonfiguration berücksichtigt werden können. Im Regionalplan Rheinhessen-Nahe werden zur Umsetzung der Klimaschutzziele Vorrang- und Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen. Außerhalb dieser Vorrang- und Ausschlussgebiete können die Träger der Bauleitplanung über die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung in den Flächennutzungsplänen einen darüberhinausgehenden Beitrag zur Energiewende leisten. Hierbei sollen Möglichkeiten interkommunaler Kooperationen und des Interessensausgleichs genutzt werden, um eine gerechte Verteilung von Nutzen und Lasten der betroffenen Gebietskörperschaften anzustreben.
Die Unterlagen der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe zu diesem Unterrichtungsverfahren sind entweder im Ratsinformationssystem einsehbar, oder auf der Homepage der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe: Download - PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE (pg-rheinhessen-nahe.de)
Das Regionale Energiekonzept Rheinhessen - Nahe Baustein Potenzialstudie Windenergie hatten die Ratsmitglieder mit der Einladung erhalten.
Auf den Seiten 2 - 24 der Potenzialstudie werden die Leitlinien zur durchgeführten Flächenselektion dargestellt. Die Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung werden auf den Seiten 25 - 39 beschrieben. Ab Seite 39 werden die einzelnen Flächen in Steckbriefen dargestellt.
Folgende Potenzialflächen wurden in der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen ermittelt:
Potenzialfläche 22 Sprendlingen/Zotzenheim
Fazit der Flächenprüfung aus der Potenzialstudie:
Die Fläche weist mit hoher Wahrscheinlichkeit- soweit auf dieser Ebene ersichtlich -Konflikte mit dem Naturschutz und Schutz windkraftsensibler Arten und dem Schutzgut Landschaft auf. Es handelt sich um eine Neudarstellung in einem in sich konfliktarmen Raum, welcher allerdings unmittelbar an ein Vogelschutzgebiet mit Ausschlussempfehlung angrenzt. Zusätzlich zu dem grundsätzlich gegebenen Konflikt für das noch vergleichsweise unbelastete Landschaftsbild ist hier mit einem Konflikt für den Artenschutz auszugehen. Daher wird empfohlen, trotz der weitgehenden Konfliktarmut des Gebietes, diese Fläche zurückzustellen
Hinweis der Verwaltung:
Wenn die Ortsgemeinde Sprendlingen ihre Wohnbauflächen in nördliche Richtung von der jetzt bestehenden Wohnbebauung des Baugebietes „Nördlich des Wiesbaches“ weiterentwickeln möchte, müsste die Fläche des Vorranggebietes in nördliche Richtung verschoben oder verkleinert werden, da ansonsten der Mindestabstand von 900m zur Wohnbebauung nicht gewahrt werden kann.
Potenzialfläche 24 Gensingen/Horrweiler/Stadt Bingen am Rhein
Fazit der Flächenprüfung aus der Potenzialstudie:
Die Fläche ist zwar bislang noch nicht als Vorrang- oder Sondergebiet dargestellt, es bestehen allerdings bereits Anlagen innerhalb des Raumes, so dass von einer Verträglichkeit auszugehen ist. Die Erweiterung ist vergleichsweise moderat und ermöglicht die Konzentration einiger weiterer Anlagen in einem durch WEA und die Einwirkungen der Autobahn deutlich vorbelasteten und konfliktarmen Raum.
Hinweis der Verwaltung:
Innerhalb der dargestellten Potenzialfläche bestehen bereits drei WEA in der Gemarkung Gensingen. Aus einem früheren raumordnerischen Bescheid ist ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Anlagen genehmigt wurden.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Aufnahme dieser Fläche sehr zu begrüßen.
Weitere Flächen außerhalb des Verbandsgemeindegebietes zur Information:
Potenzialfläche 21 Biebelsheim/Pfaffen-Schwabenheim/Stadt Bad Kreuznach
Fazit der Flächenprüfung aus der Potenzialstudie:
Die Fläche weist - soweit auf dieser Ebene ersichtlich - vor allem Konflikte mit dem Schutzgut Landschaft auf. Es handelt sich um eine Neudarstellung in einem konfliktarmen Raum, Anlagen bestehen an dieser Stelle sowie im näheren Umfeld noch nicht. Somit kann von einer grundsätzlich erhöhten Konfliktträchtigkeit für das Landschaftsbild ausgegangen werden, da in einen bisher noch nicht vorbelasteten Raum eingegriffen wird. Besonders empfindliche Landschaftsteile sind von der Planung allerdings nicht betroffen, so dass, auch vor dem Hintergrund der begrenzten Flächenkapazität für Anlagen, insgesamt von einer Verträglichkeit auszugehen ist.
Potenzialfläche 20 Flonheim/ Eckelsheim/ Gau-Bickelheim/ Gumbsheim/ Wöllstein/ Wallertheim
Fazit der Flächenprüfung aus der Potenzialstudie:
Die Fläche weist - soweit auf der Ebene ersichtlich - lediglich geringe Konflikte auf. Sie ist bereits zu weiten Teilen als Vorranggebiet dargestellt, es bestehen bereits Anlagen innerhalb des Raumes. Die Erweiterung ist vergleichsweise moderat und ermöglicht die Konzentration einiger weiterer Anlagen in einem vorbelasteten und konfliktarmen Raum.
Hinweis der Verwaltung:
Die Erweiterung der bestehenden Vorrangfläche und bereits bestehenden WEA erfolgt größtenteils in Richtung Südosten. Das Verbandsgemeindegebiet dürfte insofern nicht betroffen sein.
Die durch die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe ausgewiesenen Vorrangflächen für Windenergie sind nicht abschließend. Auch kleinere Flächen können im Rahmen der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes regenerative Energien durch die Verbandsgemeinde ausgewiesen werden. Der Teilflächennutzungsplan ist momentan in der Aufstellung. Einzelne Flächen zur evtl. Ansiedlung von regenerativen Energien wurden bereits identifiziert und werden momentan durch das beauftragte Planungsbüro geprüft.
Die Ortsgemeinde ist von der Teilfortschreibung nicht betroffen, sondern lediglich die angrenzenden Ortsgemeinden, so dass es sich hier lediglich um eine formelle Abstimmung handelt.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Welgesheim folgt den Hinweisen der Verwaltung und bittet um Aufnahme der Hinweise in die im Verfahren abzugebende Stellungnahme der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 4: Mitteilungen und Anfragen
TOP 4.1: Unzureichende kommunale Finanzausstattung
Pressemitteilung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz
Beigefügte Pressemitteilung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz vom 02.08.2023 zur Kenntnis zu unzureichender kommunaler Finanzausstattung.
TOP 4.2: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum § 13b BauGB vom 18.07.2023
Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde der § 13b BauGB mit Urteil vom 18.07.2023 (Urteilsbegründung liegt zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch nicht vor) aufgrund der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht für unanwendbar erklärt.
Hierzu liegt seit dem 07.09.2023 die vorläufige Handlungsempfehlung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vor. Diese ist in der Anlage beigefügt.
Unionsrechtswidrige Rechtsvorschriften sind zwar nicht nichtig, gleichwohl sind sie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Den Anwendungsvorrang haben grundsätzlich sowohl die mitgliedstaatlichen Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden zu beachten.
Die Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums sind vorläufig, da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen.
Laufende Planverfahren nach § 13b BauGB
Nach § 13b BauGB begonnene und noch nicht durch Bekanntmachung des Bebauungsplans abgeschlossene Planverfahren sind abzubrechen oder auf das Regelverfahren umstellen. Für dieses Regelverfahren greifen sämtliche Verfahrensmodifikationen nicht. Demnach ist für diese Verfahren eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen, ggf. Ausgleich zu schaffen und die Baugebiete sind auf die Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan anzurechnen. Weiterhin sind zwei Verfahrensschritte (frühzeitige Beteiligung und Offenlage) durchzuführen.
Momentan werden die laufenden Verfahren durch die Bauverwaltung geprüft und mit den betroffenen Ortsbürgermeistern die weitere Vorgehensweise besprochen. Die Ortsgemeinderäte werden dementsprechend informiert.
Abgeschlossene Planverfahren nach § 13b BauGB
Auch wenn Bauleitplanverfahren nach § 13b BauGB bereits abgeschlossen sind, kann sich die Unanwendbarkeit des § 13b BauGB möglicherweise auf die Wirksamkeit des Plans auswirken.
Die vom BVerwG herausgegebene Pressemitteilung zur Entscheidung legt nahe, dass § 215 BauGB anwendbar ist. Danach wäre, falls der Bebauungsplan bereits mehr als ein Jahr in Kraft ist und die fehlende Umweltprüfung nicht im Sinne von § 215 Absatz 1 gerügt wurde, dieser Fehler unbeachtlich und der Bebauungsplan wirksam. Nähere Aussagen zur Anwendbarkeit des § 215 BauGB und dazu, nach welchen Maßgaben und in welchem Umfang Überprüfungen im Einzelnen durchzuführen sind, können mit der erforderlichen Rechtssicherheit jedoch erst nach sorgfältiger Auswertung der Entscheidungsgründe getroffen werden. Den Gemeinden wird daher geraten, zunächst diese Auswertung abzuwarten, bevor über den weiteren Umgang mit einem abgeschlossenen § 13b-Bebauungsplan entschieden wird.
Alle in der Verbandsgemeinde abgeschlossenen und nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungspläne sind bereits länger als ein Jahr rechtskräftig.
TOP 4.3: Handlungshinweise zum Umgang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 13b BauGB - Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 13.10.2023
Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen ist dieser Vorlage beigefügt. Für unsere Verbandsgemeinde ergeben sich folgende Konstellationen:
Ortsgemeinden Aspisheim, Sankt Johann und Zotzenheim:
Nach § 13b BauGB begonnene, aber noch nicht durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses beendete Bebauungsplanverfahren können nicht nach dieser Vorschrift weitergeführt werden. Will die Gemeinde den Bebauungsplan dennoch erlassen, muss sie nach jetziger Rechtslage das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage der regulären Vorschriften (§§ 8 ff. BauGB) neu beginnen.
Dies wurde in den Gemeinden bereits veranlasst.
Ergänzende Hinweise aus der Handlungsempfehlung:
Für nach § 13b BauGB begonnene Bebauungsplanverfahren wird das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kurzfristig eine gesetzliche Regelung vorschlagen, mittels derer diese Verfahren europarechtskonform zu Ende geführt werden können
Ortsgemeinden Badenheim, Grolsheim, Welgesheim und Sankt Johann:
Bestandspläne, die nicht nach § 13b BauGB innerhalb der Jahresfrist angegriffen worden sind, leiden nicht unter einem beachtlichen Verfahrensfehler; für diese Pläne besteht kein Handlungsbedarf. Baugenehmigungen können auf Grundlage solcher Pläne erteilt werden.“
Bei allen bereits beschlossenen und bekannt gemachten Bebauungsplänen nach § 13b BauGB ist die Jahresfrist ohne Geltendmachung von Verfahrensfehlern abgelaufen.
Ergänzende Hinweise aus der Handlungsempfehlung:
Umgang mit Bebauungsplänen, die bereits auf Basis von § 13b BauGB erlassen wurden und bei denen die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB abgelaufen ist
Zu beachten ist hier, dass bei Inkraftsetzung eines solchen Bebauungsplans die Vorgaben des § 215 Abs. 2 BauGB eingehalten worden sein müssen, d. h. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sein muss.
Dies ist bei unseren Bebauungsplänen nach § 13b BauGB der Fall.
Bauanträge können auf Grundlage des Bebauungsplans beschieden werden.
Die Bebauungspläne sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von § 67 LBauO Grundlage einer Genehmigungsfreistellung. Auch im Rahmen von u. U. dagegen geführten Gerichtsverfahren (z. B. durch Umweltverbände) wird die Inzidenzprüfung des Bebauungsplans nur im Falle von sogenannten „Ewigkeitsmängeln“ zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen, da nur solche Mängel länger als ein Jahr gerügt werden können. Nach Auffassung des Bundes (s. o.) liegt ein solch materieller Ewigkeitsmangel bei Verfahrensfehlern jedoch nicht vor und es besteht kein Handlungsbedarf.
Umlegung und Erschließung
Obige Hinweise haben gleichermaßen Gültigkeit für die Durchführung von Umlegungsverfahren und Erschließungsmaßnahmen. Die Realisierung von Bebauungsplänen nach § 13b BauGB ist erst möglich, wenn die Frist nach § 215 Abs. 1 BauGB rügelos abgelaufen ist und bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans die Vorgaben des § 215 Abs. 2 BauGB eingehalten wurden, d. h. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
Insofern können die Erschließungsmaßnahmen nach aktuellen Stand weitergeführt werden.
TOP 4.4: Betonierung am Place de Josefine
Die Betonfelder am Place de Josefine - Wirtschaftsweg sollen in der kommenden Woche betoniert werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es nicht regnet und die Temperaturen im Plusbereich bleiben (Info von OB Michael Leisenheimer).
TOP 4.5: VG-Umlage
Die VG-Umlage für 2023 ist auf 256.844 € festgesetzt.
TOP 4.6: Kreisumlage
Die Kreisumlage für 2023 ist auf 228.118 € festgesetzt.
TOP 4.7: Hochwasserschutz
Am Montag, den 04.12.2023 fand zusammen mit dem Ingenieurbüro ipr-consult aus Neustadt eine Ortsbegehung zum Thema Hochwasserschutz statt. Das Ingenieurbüro wird zum Hochwasserschutz in der Ortsgemeinde Welgesheim Vorschläge unterbreiten.
TOP 4.8: Nächste Ratssitzung
Wie bereits per E-Mail vom 23.11.2023 mitgeteilt, findet die nächste Ortsgemeinderatssitzung am 11.01.2024 statt.
TOP 4.9: Jahresessen
Das Jahresessen des Ortsgemeinderates findet am Sonntag, den 14.01.2024 um 18:00 Uhr im Wein- und Sekthaus Kost statt.
TOP 4.10: Fahrplan für das Neubaugebiet
Herr Schnorrenberger fragt nach dem Fahrplan für das Neubaugebiet.
Hierzu teilt Herr Schwarz mit, dass die Entwurfsplanung des Ingenieurbüros im Januar/Februar 2024 fertiggestellt sein soll. Im März 2024 könnte nach dem finalen ‚OK‘ durch den OG-Rat die Ausschreibung für die Erschließung erfolgen.
Die Verbandsgemeindewerke haben den Wasserrechtsantrag gestellt. Über die Möglichkeit einer kombinierten Nutzung des geplanten Regenrückhaltebeckens im Zusammenhang mit den angedachten Hochwasserschutzmaßnahmen sollte nochmals diskutiert werden.
Weiterhin wird mitgeteilt, dass über die Verkabelung der das NBG querenden 20-kV-Leitung mit dem EWR noch verhandelt wird.
TOP 4.11: Neue Mitte Gottesdienst am Heiligabend
Herr Sonntag teilt mit, dass am Heiligabend um 18.00 Uhr an der Neuen Mitte in Welgesheim ein Gottesdienst abgehalten werden soll, zu dem er herzlich einlädt.