Aufgrund der §§ 1 und 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. Seite 407), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23.09.2020 (GVBl. Seite 516) in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden vom 31.10.1978 (GVBl. S. 695) und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. Seite 308), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22.12.2015 (GVBl. 2015, Seite 487) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 236) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Verbandsgemeinde Sprendlingen Gensingen – Ordnungsbehörde – folgende
1.
Am 13.02.2026 findet der Grolsheimer Nachtumzug statt. Es handelt sich um eine öffentliche Veranstaltung mit einer erfahrungsgemäß hohen Besucherzahl, erhöhtem Alkoholkonsum und einem damit verbundenen gesteigerten Aggressions- und Gefährdungspotenzial.
Daher wird für Freitag, den 13.02.2026 von 14 Uhr bis 24 Uhr das Mitführen, die Benutzung und der Verkauf von Glasgetränkebehältnissen (Flaschen, Gläser) untersagt. Das Verbot erstreckt sich auf die unten genannten Straßen einschließlich der angrenzenden Gehwege, Plätze und Einfahrten, sowie an den jeweiligen Einmündungsbereichen an den unten genannten Straßen.
2.
Innerhalb des in Ziffer 1 definierten örtlichen und zeitlichen Bereichs ist das Mitführen und die Benutzung von Glasgetränkebehältnissen in der Öffentlichkeit verboten (gilt auch in geschlossenen Räumen der Nahelandhalle)
3.
Ausgenommen von dem Verbot nach Ziffer 1 ist der Transport von Glasgebinden, welche offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Verzehr der Getränke erworben worden sind und dorthin verbracht werden.
4.
Die Glasverbotszone erstreckt sich auf folgenden Bereich:
Alzeyer Straße – Binger Straße – Hugo-Brandt-Platz – Wiesenweg – Dammstraße – Zum Naheblick – Friedhofstraße – Aspisheimer Weg – Nahelandhalle mit Parkplatz und Grundstück mit Sportplatz, sowieso in den Einmündungsbereichen der vorstehend genannten Straßen und Plätze.
Der räumliche Geltungsbereich wird durch entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht.
5.
Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
6. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
7. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, erhoben werden. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.