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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 6/2026
Amtlicher Teil
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Allgemeinverfügung zur Errichtung einer Messerverbotszone am Grolsheimer Nachtumzug.

Gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) in Verbindung mit §§ 35, 41 und 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie § 1 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG Rheinland-Pfalz) ergeht folgende

1. Sachverhalt und Gefahrenprognose

Am 13.02.2026 findet der Grolsheimer Nachtumzug statt. Es handelt sich um eine öffentliche Veranstaltung mit einer erfahrungsgemäß hohen Besucherzahl, erhöhtem Alkoholkonsum und einem damit verbundenen gesteigerten Aggressions- und Gefährdungspotenzial. Nach polizeilichen Lagebildern und Erkenntnissen aus vergleichbaren Veranstaltungen besteht insbesondere bei Menschenansammlungen ein abstrakt-konkretes Risiko für Gewalthandlungen unter Einsatz von Messern. Die Einrichtung einer Messerverbotszone ist daher zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz von Leib und Leben erforderlich und geeignet.

2. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung ist § 42 Abs. 5 Satz 1 WaffG. Danach können die zuständigen Behörden das Führen von Messern an bestimmten Orten verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten unter Einsatz von Messern begangen werden können. Ergänzend finden §§ 35 ff. VwVfG sowie § 1 POG Rheinland-Pfalz Anwendung.

3. Räumlicher Geltungsbereich

Die Messerverbotszone erstreckt sich auf folgende Bereiche:

Alzeyer Straße – Binger Straße – Hugo-Brandt-Platz – Wiesenweg – Dammstraße – Zum Naheblick – Friedhofstraße – Aspisheimer Weg – Nahelandhalle mit Parkplatz und Grundstück mit Sportplatz, sowieso in den Einmündungsbereichen, Gehwegen, Plätzen und Einfahrten zu den vorstehend genannten Straßen und Plätzen. Außerdem gilt das Messerverbot in der Unterführung der L400 und entlang des Rad-/Gehwegs zu Alzeyer Straße.

Der räumliche Geltungsbereich wird durch entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht.

4. Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Allgemeinverfügung gilt am Freitag, den 13.02.2026, von 14 Uhr bis 24 Uhr.

5. Verbotstatbestand

Innerhalb des unter Ziffer 3 festgelegten Bereichs ist das Führen von Messern aller Art untersagt. Als Messer gelten alle Gegenstände mit feststehender oder feststellbarer Klinge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG. Das Verbot umfasst auch das Führen in leicht zugänglichen Behältnissen.

6. Ausnahmen

Vom Verbot ausgenommen sind ausschließlich:

Ein sonstiges berechtigtes Interesse wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Aufgrund der prognostizierten Gefahrenlage würde ein Abwarten bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens die öffentliche Sicherheit erheblich beeinträchtigen. Das besondere öffentliche Interesse überwiegt daher das private Aussetzungsinteresse.

8. Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen. Mildere, gleich geeignete Mittel stehen nicht zur Verfügung. Die zeitliche und räumliche Begrenzung gewährleistet, dass Grundrechtseingriffe auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.

9. Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 53 ff. WaffG dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Mitgeführte Messer können sichergestellt und eingezogen werden.

10. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

11. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, erhoben werden. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Sprendlingen, den 13.01.2026
Manfred Scherer
Bürgermeister