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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 6/2026
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung vom 02.12.2025 über die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer C in der Ortsgemeinde Sprendlingen

Präambel

Die Ortsgemeinde Sprendlingen beabsichtigt, zur Stärkung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Mobilisierung ungenutzter Grundstücksflächen die Grundsteuer C einzuführen. Hintergrund ist die über viele Jahre hinweg feststellbare erhebliche Verzögerung bei der Entwicklung und Erschließung von Baugebieten. Für das zuletzt erschlossene Neubaugebiet „Erweiterung der Kurt-Schumacher-Straße“ wurde, bedingt durch komplexe Grundstücksverhandlungen, bauordnungsrechtliche Vorgaben sowie insbesondere durch langwierige Abstimmungs- und Genehmigungsprozesse bei übergeordneten Behörden wie der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) sowie der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) – ein Zeitraum von zwölf Jahren bis zum 01.01.2026 benötigt. Auch im privaten Sektor sind vergleichbare Verzögerungen festzustellen: Für das Neubaugebiet „Südlich St. Johanner Straße“ beläuft sich der bisherige Erschließungszeitraum ebenfalls auf zwölf Jahre; die Erschließungsarbeiten sind zum 01.01.2026 noch nicht abgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund sieht sich die Ortsgemeinde Sprendlingen mit erheblichen strukturellen Hemmnissen in der zeitnahen Bereitstellung von Wohn- und Gewerbeflächen konfrontiert. Die geplante Entwicklung eines neuen Gewerbegebietes lässt angesichts der bisherigen Erfahrungen realistischer Weise keine Umsetzung in weniger als 15 Jahren erwarten, sofern weiterhin nach dem derzeitigen Verfahren vorgegangen wird. Um dennoch eine bedarfsgerechte, effiziente und zukunftsorientierte Flächenentwicklung sicherzustellen, soll die Einführung der Grundsteuer C dazu beitragen, Baulandmobilisierung zu fördern, langfristige Entwicklungshemmnisse zu reduzieren und den nachhaltigen Umgang mit vorhandenen Flächen zu stärken.

Mit Bezug auf

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§§ 1 und 25 GrStG vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965)

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§ 14 Gemeindeordnung (GemO)

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§ 246 Bewertungsgesetz (BewG)

jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Sprendlingen in seiner Sitzung am 02.12.2025 folgende Hebesatzung erlassen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Ortsgemeinde Sprendlingen erhebt aus städtebaulichen Gründen von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz, wenn es sich bei diesem um unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 BewG handelt, Grundsteuern nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes.

§ 2

Begründung der Satzung

Ziel der Einführung der Grundsteuer C ist es,

den sparsamen und nachhaltigen Umgang mit Grund und Boden zu fördern,

baureife Flächen einer zeitnahen Bebauung zuzuführen,

spekulativem Zurückhalten von Bauland entgegenzuwirken und

die örtliche Bauflächenentwicklung zu unterstützen.

Die Ortsgemeinde Sprendlingen hat eine erhebliche Nachfrage nach Bauland für Wohn- und Gewerbezwecke und eine begrenzte Zahl verfügbarer Parzellen festgestellt.

Baureife Grundstücke stehen der Bebauung teilweise über Jahre nicht zur Verfügung.

Die Grundsteuer C dient als Anreiz für Eigentümerinnen und Eigentümer, baureife Grundstücke einer Bebauung zuzuführen oder sie zu veräußern.

Andere Mittel (Bau- und Kaufgebote, städtebauliche Verträge) wurden geprüft, sind jedoch aus tatsächlichen und organisatorischen Gründen nicht ausreichend wirksam.

§ 3

Festsetzung des Hebesatzes

Der Hebesatz für unbebaute, aber baureife Grundstücke (Grundsteuer C) wird festgesetzt auf 2.000 v. H.

§ 4

Geltungsbereich des Hebesatzes

Die Geltung des gesonderten Hebesatzes für die Grundsteuer C wird auf die Fläche „Im Silzborn“ (s. Anlage, farbig markierte Fläche) festgelegt.

§ 5

Geltungszeitraum

Der vorstehende Hebesatz gilt ab dem Haushaltsjahr 2026.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Sprendlingen, 02.12.2025
gez.
Frank Eckweiler
Ortsbürgermeister

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.