Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Unterer Wiesbach hat gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 95 ff Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Feststellung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als Aufsichtsbehörde vom 08.02.2023, dass darin keine genhemigungspflichtigen Teile enthalten sind, hiermit bekannt gemacht wird:
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 wird wie folgt festgesetzt:
im Erfolgsplan
in den Erträgen auf — 1.293.000 Euro
in den Aufwendungen auf — 1.293.000 Euro
im Vermögensplan
in den Einnahmen auf — 5.416.000 Euro
in den Ausgaben auf — 5.416.000 Euro
Kredite werden nicht beansprucht.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Die Kostenerstattungen der Mitglieder für
| - | die laufenden Aufwendungen, |
| - | die Abwasserabgabe, |
| - | die Bau- und Investitionsaufwendungen |
werden mit dem Jahresabschluss entsprechend den Regelungen des Grundlagenvertrages abgerechnet. Vorausleistungen werden während des Wirtschaftsjahres angefordert.
Es gilt die von der Verbandsversammlung am 24.01.2023 beschlossene Stellenübersicht.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.
Der Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Unterer Wiesbach für das Wirtschaftsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, 16.02.2023, bis Freitag, 24.02.2023, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Zimmer Nr. 120, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, und bei den Stadtwerken Bingen am Rhein, Saarlandstraße 364, 55411 Bingen am Rhein, öffentlich aus.
Hinweis nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Abwasserzweckverband Unterer Wiesbach mit Sitz in 55576 Sprendlingen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.