Der Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 15.237.370 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | - 15.218.210 Euro |
| Jahresüberschuss | 19.160 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 205.830 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 412.200 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 6.194.500 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -5.782.300 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 5.576.470 Euro |
Es werden festgesetzt:
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt |
| - | zinslose Kredite — 0 Euro |
| - | verzinste Kredite — 3.994.270 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden festgesetzt auf
— 0 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
— 0 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
— 2.957.295 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
— 1.830.450 Euro
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf
— 38 v.H.
festgesetzt.
Das entspricht einem Umlage-Soll von — 8.750.000 Euro
nachrichtlich: Umlage-Soll des Haushaltsjahres 2023 — 8.098.000 Euro
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres (2022) | 22.915.812 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres | 22.926.257 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres | 22.945.417 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als
— 100.000 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von — 50.000 Euro
sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.
Für die Altersteilzeit von Beamtinnen/Beamten werden keine Fälle zugelassen. Für die Altersteilzeit von Beschäftigten sind 2 Fälle zugelassen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft.
Amtliche Bekanntmachung
Diese Satzung wurde am 01.12.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 07.02.2024, Az.: 51c-11821-10 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 genehmigt.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 22.02.2024 bis einschließlich Freitag, dem 01.03.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 227, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.