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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2024

Der Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

15.237.370 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

- 15.218.210 Euro

Jahresüberschuss

19.160 Euro

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

205.830 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

412.200 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 6.194.500 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-5.782.300 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

5.576.470 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt

-

zinslose Kredite  —  0 Euro

-

verzinste Kredite  —  3.994.270 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden festgesetzt auf

 —  0 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

 —  0 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

 —  2.957.295 Euro

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

 —  1.830.450 Euro

§ 5 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf

 —  38 v.H.

festgesetzt.

Das entspricht einem Umlage-Soll von  —  8.750.000 Euro

nachrichtlich: Umlage-Soll des Haushaltsjahres 2023  —  8.098.000 Euro

§ 6 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres (2022)

22.915.812 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres

22.926.257 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsjahres

22.945.417 Euro

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als

 —  100.000 Euro

überschritten sind.

§ 8 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von  —  50.000 Euro

sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.

§ 9 Altersteilzeit

Für die Altersteilzeit von Beamtinnen/Beamten werden keine Fälle zugelassen. Für die Altersteilzeit von Beschäftigten sind 2 Fälle zugelassen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft.

Sprendlingen, den 21.02.2024
Manfred Scherer
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Diese Satzung wurde am 01.12.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 07.02.2024, Az.: 51c-11821-10 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 genehmigt.

Hinweis:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 22.02.2024 bis einschließlich Freitag, dem 01.03.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 227, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.