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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 9/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung Über den Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet „Gewerbegebiet“ vom 05.12.2023

Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 14 ff des Baugesetzbuches (BauGB) die Veränderungssperre für den Bereich „Gewerbegebiet“ beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:"

Ortsgemeinde Sprendlingen

Satzung

über den Erlass einer Veränderungssperre

für das Gebiet „Gewerbegebiet“

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 14 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfes „Gewerbegebiet“ beschlossen.

§ 1 Begrenzung

1) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet“.

2) Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Flur 2 Nr. 65/2, 173, 174, 175, 176, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188 und Flur 3 Nr. 70/2, 71/2, 72/2, 73/2, 74/5, 74/7, 74/9, 75/2, 76/2, 77/2. 78/2, 79/2, 139/3, 140/3, 154, 155, 159.

3) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtslageplan gekennzeichnet. Der vorgezeichnete Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Inhalt

1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder baulichen Anlagen nicht beseitigt werden.

2.

erhebliche oder wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Sprendlingen, den 20.12.2023

gez.
(Manfred Bucher)
Ortsbürgermeister

Anlage: Geltungsbereich

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung rückwirkend zum 20.12.2023 in Kraft.

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 5 BauGB in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Hinweis gem. § 18 Abs. 3 BauGB:

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 18 Abs. 2 und 3 BauGB).

Die Satzung kann während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer A 009, während der Dienststunden eingesehen werden.

Der Entwurf kann auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen www.sprendlingen-gensingen.de/rathaus/verbandsgemeinde/satzungen/sprendlingen/ eingesehen werden.

Auf folgende Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) wird besonders hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Manfred Bucher
Ortsbürgermeister