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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 9/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat Badenheim

Am Dienstag, dem 30.01.2024 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Jan Ott die 31. Sitzung des Ortsgemeinderates Badenheim statt.

Die Tagesordnung wird wie folgt abgehandelt.

TOP 1:

Fragen der Einwohner

Ein Einwohner möchte wissen, warum die beiden Personen, Frau Mazak vom Planungsbüro und Frau Ewigleben von der Bauverwaltung nicht den Raum verlassen haben, als die Nicht-Öffentlichkeit hergestellt wurde. Der Vorsitzende begründet dies mit der Zugehörigkeit zum Gremium und zur Vertretung der Verwaltung, § 69 GemO.

TOP 2:

Verabschiedung eines Ratsmitgliedes und Verpflichtung des neuen Ratsmitgliedes

Ratsfrau Simone Euler scheidet aus dem Ratsgremium aus. Ortsbürgermeister Ott würdigt ihre Leistungen, die sie lange Jahre für die Ortsgemeinde erbracht hat, und bedankt sich mit einer Dankesurkunde, Blumen, Sekt und einem Restaurant-Gutschein. Frau Euler nimmt die ehrenden Worte gerne an und wertschätzt das harmonische Miteinander im Ortsgemeinderat.

Anschließend begrüßt der Vorsitzende das neue Ratsmitglied, Sonja Lebensky, und verpflichtet sie per Handschlag auch im Namen der Ortsgemeinde zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten (§ 30 Abs. 2 GemO) und heißt sie in der Ratsrunde willkommen.

TOP 3:

Mitteilungen und Anfragen

TOP 3.1:

Handlungshinweise zum Umgang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes

zu § 13b BauGB - Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 13.10.2023

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen ist dieser Vorlage beigefügt.

Für unsere Verbandsgemeinde ergeben sich folgende Konstellationen:

Ortsgemeinden Aspisheim, Sankt Johann und Zotzenheim:

Nach § 13b BauGB begonnene, aber noch nicht durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses beendete Bebauungsplanverfahren können nicht nach dieser Vorschrift weitergeführt werden. Will die Gemeinde den Bebauungsplan dennoch erlassen, muss sie nach jetziger Rechtslage das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage der regulären Vorschriften (§§ 8 ff. BauGB) neu beginnen.

Dies wurde in den Gemeinden bereits veranlasst.

Ergänzende Hinweise aus der Handlungsempfehlung:

Für nach § 13b BauGB begonnene Bebauungsplanverfahren wird das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kurzfristig eine gesetzliche Regelung vorschlagen, mittels derer diese Verfahren europarechtskonform zu Ende geführt werden können

Ortsgemeinden Badenheim, Grolsheim, Welgesheim und Sankt Johann:

Bestandspläne, die nicht nach § 13b BauGB innerhalb der Jahresfrist angegriffen worden sind, leiden nicht unter einem beachtlichen Verfahrensfehler; für diese Pläne besteht kein Handlungsbedarf. Baugenehmigungen können auf Grundlage solcher Pläne erteilt werden.“

Bei allen bereits beschlossenen und bekannt gemachten Bebauungsplänen nach § 13b BauGB ist die Jahresfrist ohne Geltendmachung von Verfahrensfehlern abgelaufen.

Ergänzende Hinweise aus der Handlungsempfehlung:

Umgang mit Bebauungsplänen, die bereits auf Basis von § 13b BauGB erlassen wurden und bei denen die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB abgelaufen ist

Zu beachten ist hier, dass bei Inkraftsetzung eines solchen Bebauungsplans die Vorgaben des § 215 Abs. 2 BauGB eingehalten worden sein müssen, d. h. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sein muss.

Dies ist bei unseren Bebauungsplänen nach § 13b BauGB der Fall.

Bauanträge können auf Grundlage des Bebauungsplans beschieden werden.

Die Bebauungspläne sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von § 67 LBauO Grundlage einer Genehmigungsfreistellung. Auch im Rahmen von u. U. dagegen geführten Gerichtsverfahren (z. B. durch Umweltverbände) wird die Inzidenzprüfung des Bebauungsplans nur im Falle von sogenannten „Ewigkeitsmängeln“ zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen, da nur solche Mängel länger als ein Jahr gerügt werden können. Nach Auffassung des Bundes (s. o.) liegt ein solche materieller Ewigkeitsmangel bei Verfahrensfehlern jedoch nicht vor und es besteht kein Handlungsbedarf.

Umlegung und Erschließung

Obige Hinweise haben gleichermaßen Gültigkeit für die Durchführung von Umlegungsverfahren und Erschließungsmaßnahmen. Die Realisierung von Bebauungsplänen nach § 13b BauGB ist erst möglich, wenn die Frist nach § 215 Abs. 1 BauGB rügelos abgelaufen ist und bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans die Vorgaben des § 215 Abs. 2 BauGB eingehalten wurden, d. h. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde.

Insofern können die Erschließungsmaßnahmen nach aktuellen Stand weitergeführt werden.

TOP 3.2:

Bauantrag Multi-Court

Der Erste Beigeordnete Stefan Lufft berichtet über den bereits in 2023 gestellten Bauantrag für den Multi-Court-Platz in Badenheim. Dieser wurde, nach Aussage von Herrn Lufft, am 15. August 2023 an die Kreisverwaltung gegeben und erst mit Datum 09.01.2024 wurde der Eingang des Bauantrags von der Kreisverwaltung schriftlich bestätigt. Am 09.03.2024 tritt somit die Genehmigungsfiktion ein, mit der der Bauantrag als genehmigt gilt, auch wenn das Verfahren dazu noch nicht abgeschlossen ist.

Der in diesem Zusammenhang gestellte Förderantrag wurde unter Mitwirkung des Fachbereichs Bürgerservice durch das Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz um weitere vier Monate bis zum 28.06.2024 verlängert.

TOP 3.3:

Ausgleichsfläche

Ratsfrau Auernheimer erkundigt sich zur Ausgleichsfläche für den Radweg. Der Vorsitzende informiert darüber, dass er mit dem Planungsbüro bezüglich Pflanzvorschlägen in Verbindung steht.