Titel Logo
Nachrichtenblatt der VG Eich
Ausgabe 10/2024
Ortsgemeinde Alsheim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Niederschrift (auszugsweise) über die 39. Sitzung des Ortsgemeinderates Alsheim

Sitzungsdatum: 29.01.2024

Öffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt: 1

Betreff: Beratung und Beschlussfassung bezüglich der Prioritäten-/Maßnahmenliste der Verbandsgemeindeverwaltung Eich

Sachverhalt:

Für das Jahr 2023 wurde erstmals eine Prioritäten-/ Maßnahmenliste den Räten zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. lm Prozess der Einführung bzw. Weiterentwicklung der Liste wurde die Tabelle nun für das Jahr 2024 fortgeschrieben.

Ziel und grundlegende Notwendigkeit ist hierbei unverändert die Arbeitsauftrags sowie die Haushaltsmittelsteuerung des gesamten Maßnahmenaufkommens aller Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde, unter Berücksichtigung der Personalkapazität, der Zeitschiene sowie der gesetzlichen Vorgaben. Aufgrund der verbreitet angespannten Haushaltslage der Kommunen sind zukünftig folgende Forderungen des Landes Rheinland-Pfalz zu beachten, die der Verbesserung der verbreitet negativen kommunalen Haushaltssituationen dienen sollen:

l. Sofern Gemeinden weiterhin keine ausgeglichenen Haushalte vorlegen können, werden diese von den Kommunalaufsichten nur dann genehmigt, wenn ersichtlich ist, in welchem Zeitraum die bestehenden Finanzlücken gedeckt werden sollen. Wenn dies durch eine Verringerung der Ausgabenseite nicht realisiert werden kann, muss auch eine Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuern (A u. B) oder die Gewerbesteuer in Betracht gezogen werden. Andernfalls kann eine Genehmigung der Haushalte nicht erfolgen und die Gemeinden verbleiben in der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 99 GemO, mit allen damit einhergehenden Einschränkungen.

2. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind ab sofort gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der lnvestitionskredite, für den sie eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwarten, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen - bei Gemeinden z. B. aus den Grundsteuern und/oder der Gewerbesteuer bei Gemeindeverbänden z. B. aus der Umlage erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme der lnvestitionsschulden zu vermeiden (bei Ausweis einer negativen,,freien Finanzspitze" im Haushaltsplan / vgl. Anlage Schreiben des Mdl vom 12.01.2022).

Ob und ggf. inwieweit sich für die kommunalen Gebietskörperschaften eine Entspannung der zurzeit prekären finanziellen Situation durch die weitere Entwicklung des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) oder die Grundsteuerreform, die ab dem 01.01.2025 greifen soll ergeben, bleibt abzuwarten. Hierzu können unsererseits derzeit noch keine belastbaren Aussagen getroffen werden.

Aufgrund der durchweg prekären finanziellen Situation der Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Eich, in Verbindung mit den vorgenannten Forderungen des Landes, sind lnvestitionen zukünftig nur noch unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit möglich. Entsprechende Priorisierungen sind deshalb unumgänglich. Die beigefügte Prioritätenliste bildet eine aktuelle Zusammenstellung der bekannten und gemeldeten Maßnahmen ab. Anhand der Meldungen sind bereits Überschneidungen von Maßnahmen abzusehen, die in den fortzuschreibenden Listen der Folgejahre unter den v.g. Aspekten zu priorisieren sind.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Alsheim nimmt die Prioritätenliste samt Anhängen zur Kenntnis und beschließt die zukünftige Umsetzung. D.h.im Einzelnen:

1.

Übersteigt die Maßnahmenanzahl die personellen- und/oder finanziellen Kapazitäten, dann müssen je nach festzulegender Priorisierung, Maßnahmen in eine andere Rangfolge verschoben werden.

2.

Es ist zwischen Pflichtaufgaben, Sicherheitsrelevanz und freiwilligen Leistungen zu unterscheiden.

3.

Die Priorisierung erfolgt auch nach dem Solidaritätsprinzip unter den Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde. Kommen in einer Kommune verstärkt Maßnahmen zur Umsetzung, rücken danach zunächst die Nachbargemeinden in der Rangfolge nach oben.

4.

Die Liste wird jährlich fortgeführt und den Räten zur Beschlussfassung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Tagesordnungspunkt: 2

Betreff: Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen

Sachverhalt:

zur Finanzierung verschiedener Maßnahmen hat die Ortsgemeinde Alsheim für das Haushaltsjahr 2022 eine restliche Kreditermächtigung i.H.v. 667.000,00 € zu Verfügung, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde.

Eine detaillierte Aufstellung der kreditfinanzierten Investitionen im Jahr 2022 liegt diesem Schreiben bei. Darlehenskonditionen unterliegen täglichen Schwankungen. Aus diesem Grund ist es übliche Praxis, dass Angebote erst am Entscheidungstag abgegeben werden. Die Angebote verlieren in aller Regel am Vormittag des darauffolgenden Tages ihre Gültigkeit. So ist es sicherlich verständlich, dass die Verwaltung den Ratsmitgliedern die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen erst unmittelbar vor Sitzungsbeginn übergeben kann. Die Verwaltung hat verschiedenen Banken schriftlich die folgenden Darlehensgrundlagen mitgeteilt und um Abgabe eines Angebotes für den 29.01.2024 bis 10.00 Uhr mit Gültigkeit bis 30.01.2024, 10.00 Uhr gebeten:

Die Verwaltung bittet einen Beschluss zu fassen, zu welchen Konditionen (bei welcher Bank), das Investitionsdarlehen aufgenommen werden soll. Die Verwaltung empfiehlt die Aufnahme des Darlehens bei der Landesbank Baden-Württemberg und schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss:

„Der Ortsgemeinderat Alsheim beschließt zur Finanzierung der Investitionen im Haushaltsjahr 2022 eine Darlehensaufnahme in Höhe von 667.000,00 € bei der Landesbank Baden-Württemberg mit einer Zinsbindungsfrist von 10 Jahren zu einem Zinssatz von 3,31%, sofern sie am Folgetag noch der günstigste Anbieter ist. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Kreditvergabe zu einer Zinsbindung von 10 Jahren an den nächst günstigsten Anbieter.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Tagesordnungspunkt: 4

Betreff: Beratung und Beschlussfassung bezüglich der Auftragsvergabe für Dienstleistungen – Neubau 5-gruppige Kindertagesstätte – Schließanlage

Sachverhalt:

Die Ortsgemeinde Alsheim baut die neue 5-gruppige Kita auf dem Sportplatzgelände Das Gebäude muss mit einer Schließanlage ausgestattet werden. Hierzu muss zunächst mit der zu beauftragenden Firma ein Schließplan erstellt werden. Dies wird in Absprache mit der Kitaleitung geschehen. Es wurden vier Firmen angefragt. Es gingen zwei Angebote ein. Ein Angebot musste aus der Wertung genommen werden.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Alsheim beschließt nach Darlegung des Sachverhaltes der Firma Zinnkann GmbH, Worms, den Auftrag für die Erstellung des Schließplanes und den Einbau der Schließanlage zur Bruttoangebotssumme von 5.133,31 € zu erteilen

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Tagesordnungspunkt: 5

Betreff: Beratung und Beschlussfassung bezüglich der Auftragsvergabe für Dienstleistungen – Neubau 5-gruppige Kindertagesstätte –Brunnenbau

Sachverhalt:

Die Ortsgemeinde Alsheim baut die neue 5-gruppige Kita auf dem Sportplatzgelände. Für die Bewässerung der Außenanlagen soll ein Brunnen gebohrt und eine Pumpe eingebaut werden. Es wurde bereits eine Erlaubnis für die Zutageförderung und Ableitung von Grundwasser aus einer neu zu errichtenden Brunnenanlage eingeholt. Für die Vergabe dieser Leistung wurden fünf Firmen angefragt. Es ging nur ein Angebot ein. Die Auftragssumme befindet sich unterhalb der Wertgrenze für eine öffentliche Ausschreibung.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Alsheim beschließt nach Darlegung des Sachverhaltes der Firma Rolig GmbH, Flörsheim am Main, den Auftrag für die Herstellung einer Brunnenanlage zur Bruttoangebotssumme von 8.483,83 € zu erteilen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Tagesordnungspunkt: 6

Betreff: Antrag der W-GfA Fraktion: Beratung und Beschlussfassung zur Einführung einer Katzenschutzverordnung

Frau Suela Schwarz bekommt das Wort:

In Deutschland leben rund 2 Millionen verwilderte Katzen. Sowohl der Bund als auch das Land analog zum deutschen Tierschutzbund e.V. gemeinsam mit den ihm angeschlossenen Tierschutzvereinen empfehlen die Einführung einer „Verordnung zum Schutz freilebender Katzen“ nach §13b des Tierschutzgesetzes. Dies dient der Erfüllung des Staatsziels, dem Schutz der Tiere nach Artikel 20a Grundgesetz.

Der § 13b des Tierschutzgesetzes ermächtigt die Landesregierungen, Katzenschutzverordnungen zum Schutz freilebender Katzen selbst zu erlassen oder aber diese Ermächtigung zu übertragen. Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat sich im Juli 2015 dafür entschieden, die Ermächtigung zu übertragen.

Die Verordnung betrifft sowohl freilebende Katzen als auch Katzen, die in Haushalten leben und Zugang zum Freien haben.

Kernpunkte der Katzenschutzverordnung sind:

- Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen mit Zugang zum Freien

- Kastrationspflicht für Katzen mit Freigang

Die Verordnung ermöglicht die Kastration von Fundtieren durch den Tierschutzverein nach 48 Stunden. Die durchschnittlichen Kosten einer Kastration betragen ca. 110 Euro für männliche und 160 Euro für weibliche Tiere plus 30 - 60 Euro für das Einsetzen eines Transponders zur Kennzeichnung und anschließenden Registrierung. Aktuell werden die Kosten für die Kastration verwilderter Katzen größtenteils vom örtlichen Tierschutzverein übernommen. Durch die angestrebte Verordnung wird klargestellt, dass Katzenhalterinnen und Katzenhalter ihre Tiere kastrieren lassen müssen und hierfür auch die Kosten tragen.

Durch die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht wird die Halterermittlung erleichtert. Durch die Verordnung könnten auch Bußgelder für nicht kastrierte Katzen erhoben werden.

Die größten Probleme der steigenden Katzenpopulation in Kürze:

In Deutschland leben rund zwei Millionen verwilderte Katzen auf der Straße. Eine Katzenpopulation kann rasch wachsen. Unter der Annahme, dass eine Kätzin zweimal im Jahr einen Wurf mit drei Jungtieren bekommt und aufzieht und die Nachkommen sich wiederum entsprechend vermehren, ergibt sich theoretisch nach 7 Jahren eine beachtliche Anzahl von 370092 Nachkommen eines Katzenpaares. Die Lebenserwartung von Katzen ohne menschliche Betreuung und medizinischer Versorgung ist erheblich geringer als die von in menschlicher Obhut gehaltener Katzen. So treten Katzenkrankheiten wie Katzenschnupfen signifikant häufiger auf, auch der Anteil an unterernährten Katzen ist deutlich höher. Mit einer Katzenschutzverordnung können Gemeinden langfristig die Katzenpopulation kontrollieren und somit vorbeugenden Tierschutz leisten. Die mit der Verordnung verpflichtende Kastration dämmt die Anzahl von Jungtieren ein und verringert damit das beschriebene Katzenelend. Um eine Kastration nachvollziehen zu können, sind die Kennzeichnung und Registrierung des Tieres notwendig und ermöglichen auch im Falle eines entlaufenen Tieres eine schnelle Zuordnung und Rückgabe an den Tierhalter. Freilebende Katzen können häufig lange Zeit nicht vom Tierschutzverein kastriert werden, da die Halterinnen oder Halter nicht unmittelbar zu ermitteln sind. Mit einer Katzenschutzverordnung können Gemeinden die Katzenpopulation langfristig kontrollieren und so zum Tierschutz beitragen. Freilaufende Katzen erbeuten zudem regelmäßig Vögel, aber auch Amphibien, Reptilien und Kleinsäuger. Dabei ist insbesondere die Singvogelpopulation bedroht.

Denn wildlebende Katzen, die kein Futter bekommen, gehen auf Jagt um zu überleben. Die Minimierung von freilaufenden Katzen durch Kastration ist ein wichtiger Beitrag zum Artenschutz. Mit der Einführung der Katzenschutzverordnung würde Alsheim sich in Sachen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren hervortun und mit anderen Städten und Gemeinden gleichziehen. Das Thema wird ausgiebig im Rat diskutiert. Frau Suela Schwarz unterstützt die Gemeindeverwaltung gerne bei der Erarbeitung einer Katzenschutzverordnung.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die Gemeindeverwaltung damit zu beauftragen, eine Katzenschutzverordnung für die Gemeinde Alsheim zu erarbeiten und deren Verabschiedung zeitnah vorzubereiten. Katzenhalter sollen dazu verpflichtet werden, ihre Katzen von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen und in einem Tierregister registrieren zu lassen sofern den Tieren unkontrollierter Zugang ins Freie gewährt wird. Ausnahmen von dieser Regelung soll es geben für Tiere, die jünger als fünf Monate alt sind, für Katzenhalter, die ein berechtigtes Interesse an der Fortpflanzung ihrer Katzen vorweisen können, bspw. aus Zuchtgründen und die eine Versorgung der Katzen-jungen glaubhaft darlegen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Da keine weiteren Anfragen vorliegen, verabschiedet der Vorsitzende die Gäste mit einem Dank für ihre Teilnahme, und schließt die Sitzung um 20:38 Uhr.

Bürgermeister
Schriftführerin
(Robert Kolig)
(Sandra Hanke)