Amtliche Bekanntmachung
Nutzung des Radfahrstreifens auf der L440 / Osthofener Straße
Die Verbandsgemeinde Eich informiert die Bürgerinnen und Bürger über die geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Nutzung des Radfahrstreifens auf der L440 / Osthofener Straße.
Der auf der L440 / Osthofener Straße markierte Radfahrstreifen ist gemäß den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in erster Linie dem Radverkehr vorbehalten. Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene Linie sowie entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und dienen der Sicherheit und Führung des Radverkehrs.
Befahren und Überfahren durch Kraftfahrzeuge
Nach geltender Rechtsprechung und den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen ist jedoch festzustellen, dass ein Radfahrstreifen nicht ausschließlich und unter allen Umständen dem Radverkehr vorbehalten ist.
Grundsätzlich gilt:
Allerdings kann es aufgrund besonderer Verkehrssituationen – beispielsweise bei unvorhergesehenen Hindernissen, zur Gefahrenabwehr oder wenn die Verkehrssituation ein kurzfristiges Ausweichen zwingend erforderlich macht – zulässig sein, dass Kraftfahrzeuge den Radfahrstreifen vorsichtig überfahren oder kurzfristig mitbenutzen.
In diesen Fällen ist besondere Rücksicht auf den Radverkehr zu nehmen. Eine Gefährdung oder Behinderung von Radfahrenden ist zwingend zu vermeiden.
Parken auf dem Radfahrstreifen
Unabhängig davon gilt ausdrücklich:
Das Parken auf dem Radfahrstreifen ist nicht gestattet.
Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Radfahrstreifen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend geahndet werden. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge gefährden die Sicherheit des Radverkehrs erheblich, da Radfahrende zum Ausweichen in den fließenden Verkehr gezwungen werden.
Appell an alle Verkehrsteilnehmenden
Die Verbandsgemeinde Eich bittet alle Verkehrsteilnehmenden um gegenseitige Rücksichtnahme und um die Beachtung der geltenden Vorschriften. Ziel ist es, die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der L440 / Osthofener Straße für alle Beteiligten – insbesondere für den Radverkehr – zu gewährleisten.