Der Verbandsgemeinderat Eich hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. Seite 133), in der Sitzung vom 15. Januar 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 10.459.708 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 10.451.095 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 8.613 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 532.276 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 718.822 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 986.100 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -267.278 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -264.998 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| a) zinslose Kredite auf | 0 € |
| b) verzinste Kredite auf | 0 € |
| zusammen | 0 € |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | 0 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0 € |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
| wird festgesetzt auf | 5.000.000 € |
Ermittlung Höchstbetrag Liquiditätskredite (gem. Muster 31 zu § 93 Abs. 5 GemO)
| lfd. Nr. | Bezeichnung | Angabe |
| 1 | Haushaltsjahr | 2024 |
| 2 | maßgeblicher Betrachtungszeitraum | 2018 - 2022 |
| 3 | Arbeitstag mit dem höchsten Bestand an Liquiditätskrediten | 10.10.2022 |
| 4 | Höchster Bestand an Liquiditätskrediten in Euro nach Nr. 3 | 4.500.000 € |
| 5 | Summe der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen im Finanzhaushalt des Planjahres (F 15 + F 18 zzgl. außerordentlicher Auszahlungen) | 9.383.521 € |
| 6 | Sicherheitszuschlag auf lfd. Nr. 5 in Höhe von 5 v. H. | 469.176 € |
| 7 | weiterer Sicherheitszuschlag auf lfd. Nr. 5 i.H.v. 5 v. H. im Falle eines Doppelhaushaltes | |
| 8 | Abweichung in Euro: (Betrag Nr. 6 gerundet auf volle 500.000 €) | +30.824 € |
| 9 | rechnerisch ermittelter Höchstbetrag (ggf. auch für 1. Jahr im Doppelhaushalt | 5.000.000 € |
| 10 | rechnerisch ermittelter Höchstbetrag (ggf. auch für 2. Jahr im Doppelhaushalt |
Gemäß § 32 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 07. Dezember 2022 (GVBl. Seite 413), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine allgemeine Umlage (Verbandsgemeindeumlage).
| Der Umlagesatz wird für alle Umlagegrundlagen festgesetzt auf | 35,50 v.H. |
| Neben der allgemeinen Umlage erhebt die Verbandsgemeinde gemäß § 32 Abs. 2 LFAG von allen Ortsgemeinden, ausgenommen Ortsgemeinde Gimbsheim, eine Sonderumlage für die Grundschulen | |
| in Höhe der umlagefähigen Ausgaben mit der Gesamtsumme von | 171.060 € |
| Bezogen auf die Umlagegrundlagen entspricht dies einem Umlagesatz von | 1,10 v.H. |
Die Sonderumlage für die Grundschule wird nicht unter Anwendung des Umlagesatzes auf die Umlagegrundlagen, sondern im Verhältnis der Steuerkraft der umlagepflichtigen Ortsgemeinden festgesetzt.
Die Entwicklung des Eigenkapitals über einen Zeitraum von 5 Jahren stellt sich wie folgt dar:
| Stand zum 31.12.2019: | 16.569.852,96 € | (gem. HH-Plan 2019) |
| Stand zum 31.12.2020: | 16.759.576,96 € | (gem. HH-Plan 2020) |
| Stand zum 31.12.2021: | 16.938.190,96 € | (gem. Nachtrag 2021) |
| Stand zum 31.12.2022: | 16.882.293,96 € | (gem. HH-Plan 2022) |
| Stand zum 31.12.2023: | 16.888.290,96 € | (gem. HH-Plan 2023) |
| Stand zum 31.12.2024: | 16.896.903,96 € | (gem. HH-Plan 2024) |
Für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten die speziellen Regelungen der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Eich vom 13. August 2019.
Die Bewilligung von Altersteilzeit wird zugelassen:
| - für Beamtinnen und Beamte in | 0 Fällen; |
| - für Beschäftigte in | 4 Fällen. |
Investitionen werden im Finanzhaushalt unabhängig von ihrem Wert abgebildet. Dabei können kleinere gleichartige bzw. sachlich zusammenhängende Investitionen zusammengefasst werden.
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO:
| 1. | Die Aufwendungen sowie die Auszahlungen für Personal werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 2. | Die Aufwendungen für Abschreibungen werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 dieser Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Der … für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 5.000.000 € wird gemäß § 95 Abs. 4 in Verbindung mit 105 Abs. 2 GemO genehmigt.“
Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Eich liegt zur Einsichtnahme von Dienstag, 02. April 2024 bis einschließlich Mittwoch, 10. April 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich während der allgemeinen Bürozeiten in Zimmer 51 öffentlich aus.