Der Verbandsgemeinderat Eich hat am 18.03.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich der Wohnbauflächen in der Ortsgemeinde Hamm gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu ändern. In gleicher Sitzung wurde der Vorentwurf der 2.9. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt und beschlossen, sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Ziele und Zwecke der Planung
In der Ortsgemeinde Hamm am Rhein besteht ein erheblicher Nachholbedarf an Wohnbauflächen, da seit 25 Jahren keine Bebauungspläne für den Wohnraumbedarf aufgestellt wurden. Im Innenbereich kann die Verbandsgemeinde in der Ortslage Hamm keine Baugrundstücke zur Verfügung stellen.
Um auf den steigenden Wohnraumbedarf innerhalb des Gemeindegebiets reagieren zu können, soll im Änderungsbereich der 2.9. Änderung des Flächennutzungsplans eine neue Wohnbebauung entstehen. Die Gemeinde möchte den dringend benötigten Wohnraumbedarf in dem Gebiet der ehemaligen Hühnerfarm am nördlichen Ortsrand entwickeln. Um den Zielen der Regionalplanung gerecht zu werden, wird eine festgesetzte Wohnbaufläche am westlichen Ortsrand wieder der Landwirtschaft dauerhaft zur Verfügung gestellt. Der Flächennutzungsplan wird zeitgleich mit dem Bebauungsplanverfahren im Parallelverfahren geändert.
Der Vorentwurf wird mit Begründung vom 02.04.2023 bis 02.05.2024
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich – Bauabteilung, Dachgeschoss Zimmer 45, Hauptstraße 26, 67575 Eich zur öffentlichen Einsichtnahme und zur Erörterung ausgelegt.
Allgemeine Dienststunden:
| montags bis donnerstags | von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
| freitags | von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr |
| donnerstags nachmittags | von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| und an jedem 1. Donnerstag im Monat bis 19.00 Uhr | |
Die erforderlichen Unterlagen stehen auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Eich unter der Adresse www.vg-eich.de unter Verwaltung und Politik, Bauen und Umwelt „2.9. Flächennutzungsplanänderung“ zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anregungen zu dem Vorentwurf während der Auslegungsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.