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Nachrichtenblatt der VG Eich
Ausgabe 14/2026
Verbandsgemeinde Eich - amtlich
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Wichtige Hinweise zu Bodenauffüllung auf landwirtschaftlichen Flächen

In letzter Zeit musste die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Alzey-Worms (UNB) zunehmend feststellen, dass zu der Thematik „Bodenauffüllungen auf landwirtschaftliche Flächen“ falsche Informationen im Umlauf sind, die bei z. B. Landwirten und Winzern, die eine Auffüllmaßnahme vornehmen möchten, zu nicht gesetzeskonformen Handlungen führen.

Nach der Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft vom 19.12.2006 gilt nach § 1 Nr. 1b eine Auffüllung / Aufschüttung ab zwei Meter Höhe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 m² i. d. R. als Eingriff nach § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Eine solche Maßnahme ist immer durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) und die zu beteiligenden Fachbehörden im Vorhinein zu prüfen und zu genehmigen.

Durch ungenehmigtes Zwischenlagern/Aufbringen unbekannten Erdmaterials wird ein Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllt, der mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € (je nach Lage, Menge und Schwere des Eingriffs) geahndet werden kann.

Weitere Informationen können bei der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Alzey-Worms unter der Telefonnummer 06731/408-4623 abgefragt werden.

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- Fachbereich III -