Lageplan des Bebauungsplans „Solarpark Alsheim/Mettenheim“ – Teilbereich Alsheim
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Alsheim hat am 14.10.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB für den in der Planzeichnung dargestellten Bereich die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Alsheim/Mettenheim“ – Teilbereich Alsheim beschlossen.
Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB erfolgte am 28.11.2024 im Nachrichtenblatt Ausgabe 48/2024 und auf der Homepage der Verbandsgemeinde Eich. Der Beschluss über die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates am 07.04.2025 gefasst.
Das Plangebiet liegt etwa 800 m südlich vom Siedlungskörper Alsheim entfernt. Der Solarpark soll zwischen der Bahnstrecke Mainz-Mannheim (westlich angrenzend) und der Bundesstraße B 9 (etwa 600 m östlich) entstehen. Südlich angrenzend zur geplanten, etwa 24 ha großen PV-Freiflächenanlage in Alsheim befindet sich die Gemarkungsgrenze zu Mettenheim. Dahinter folgt der etwa 15 ha große Teilbereich Mettenheim. Das überwiegende Plangebiet wird aktuell als Ackerland genutzt und liegt vollständig innerhalb des nach EEG 2023 förderfähigen 500-m Korridors entlang von Schienenwegen.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Alsheim auf den Fluren 6 und 8.
| - | In der Flur 6 werden die folgenden Flurstücksnummern überplant: |
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| 50/3, 51/1, 51/2, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59/1, 64 (teilweise, Wirtschaftsweg) und 65 (teilweise, Wirtschaftsweg). |
| - | In der Flur 8 werden die folgenden Flurstücksnummern überplant: |
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| 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25/1, 25/2, 26, 27 und 28 (teilweise, Wirtschaftsweg). |
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende Flurstücke (alle Wirtschaftswege und innerhalb der Gemarkung Alsheim):
| - | Norden: Flurstück Nrn. 65 (Flur 6, teilweise innerhalb), 71 (Flur 6) und 30 (Flur 8) |
| - | Osten: Flurstück Nrn. 28 (Flur 8, teilweise innerhalb), 29 (Flur 8) |
| - | Süden (Gemarkung Mettenheim): Flurstück Nrn. 48 (Flur 9), 49 (Flur 9) und 78 (Flur 9); alle Solarpark Alsheim/Mettenheim – Teilbereich Mettenheim |
| - | Westen: Flurstück Nrn. 64 (Flur 6, teilweise innerhalb), 66 (Flur 6); dahinter Bahntrasse. |
Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem nachfolgenden unmaßstäblichen, nicht rechtsverbindlichen Lageplan:
Ziel und Zweck der Planung
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Alsheim/Mettenheim“ – Teilbereich Alsheim sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Der Bebauungsplan „Solarpark Alsheim/Mettenheim“ – Teilbereich Alsheim schafft hierzu die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Eich soll im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB für die Teilbereiche Alsheim und Mettenheim geändert werden.
Nach dem EEG beschränkt sich die Vergütung von Strom aus Freiflächen-Photovoltaikanlagen u. a. auf vorbelastete oder ertragsschwache Flächen. Das Plangebiet liegt im 500 m Randbereich einer überregionalen Verkehrstrasse (Schienenstrecke, nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. c EEG).
Mit der Realisierung der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage werden die Ziele der übergeordneten Planungen (Landesentwicklungsprogramm, regionaler Raumordnungsplan, Entwurf der 3. Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans) erfüllt. Die geplante Anlage dient der regionalen, dezentralen Gewinnung von elektrischer Energie. Das Vorhaben trägt dazu bei, die durch Bundes- und Landesregierung vorgegebenen Ziele einer deutlichen Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien zu erreichen.
Nach § 1a Abs. 5 BauGB und durch das Landesklimaschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz ist der Klimaschutz bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Das Landesklimaschutzgesetz Rheinland-Pfalz sieht u.a. Vorgaben für die Reduzierung von Treibhausgasen vor. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan beinhaltet die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets für Photovoltaikanlagen. Damit wird das Ziel der Steigerung der Erneuerbaren Energien (in Form von Photovoltaik) als Erfordernis des Klimaschutzes direkt berücksichtigt.
Die bisherige Planung des Vorhabens sieht die Errichtung einer fest aufgeständerten Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Leistung von insgesamt ca. 20 MWp vor. Die Freiflächen-Photovoltaikanlage wird eingezäunt. Nur innerhalb der Umzäunung werden die Solarmodule und notwendigen Nebenanlagen errichtet. Die Fläche ist aufgrund ihrer Lage und Exposition für die Errichtung einer entsprechenden Anlage geeignet.
Die Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Alsheim/Mettenheim“ – Teilbereich Alsheim erfolgt im Regelverfahren mit zweistufiger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 und § 4 BauGB.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht wird in der Zeit vom
22. April 2025 bis 22. Mai 2025
im Rathaus der Verbandsgemeinde Eich, Dachgeschoss Zimmer 45, Hauptstraße 26, 67575 Eich, während der üblichen Öffnungszeiten:
| Montag: | von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Dienstag: | von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch: | von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
| und | von 14:00 Uhr bis 18:00/19:00 Uhr |
| Freitag: | von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr |
öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung wird der Bürgerschaft Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben.
Die Planunterlagen (Vorentwurf) sowie die Bekanntmachung werden im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung zudem auf der Homepage der Verbandsgemeinde Eich unter (https://vg-eich.de) unter Verwaltung & Politik, Bauen & Umwelt, Bauleitpläne im Verfahren, Bebauungsplan Solarpark Alsheim/Mettenheim eingestellt.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel zur Öffentlichkeit beteiligt.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.