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Nachrichtenblatt der VG Eich
Ausgabe 19/2026
Verbandsgemeinde Eich - amtlich
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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

der Verbandsgemeinde Eich

vom 24.04.2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), den §§ 10, 15 Abs. 2 und 55 des Landesgesetzes über den Brand-schutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG -), den § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), sowie des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) – alle in der jeweils gültigen Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

(1) Die Verbandsgemeinde unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Leistungen der Feuerwehr gegen Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) sowie alle vorbereitenden und abwehrenden Leistungen gegen Großschadensereignisse und Katastrophenfälle (Katastrophenschutz) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 1, § 29 LBKG) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde kann für die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei §94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2.

für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 1 des Landesverwaltungsver-fahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Ver-anstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.

(3) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 55 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätze nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

(4) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(5) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(6) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Eichrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a)

für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b)

für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c)

für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 10 und 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 15 Abs. 2 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.12.2021 außer Kraft

Verbandsgemeindeverwaltung 67575 Eich, den 24.04.2026
Eich
gez.:
(Maximilian Abstein)
Bürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).

Anlage zu § 5

der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

vom 24.04.2026

der Verbandsgemeinde Eich

Nr.

Beschreibung

Kosten je Stunde

1.

Personal

1.1

Ehrenamtliche Einsatzkräfte

37,70 Euro/Std.

1.2

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft

37,70 Euro/Std.

2.

Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge (Auflistung der einzelnen Fahrzeuge)

Es gelten die Stundensätze der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge vom 30.05.2025 (GVBl. Nr. 08 vom 11.06.2025) in der jeweils gültigen Fassung

Erkundungsfahrzeug,

Euro/Std.

Pkw Allrad (Pickup)

83,00 Euro/Std.

3.

Leistungen in Zusammenhang mit Gefahrenmeldeanlagen (Brandmeldeanlagen-BMA) oder sonstigen Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes (Brandschutzdienststelle)

350,00 Euro

Durch ein automatisches Notrufsystem (eCall-System) oder vergleichbare Systeme gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 LBKG

250,00 Euro

Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr gem. § 55 Abs. 1 Nr. 8 LBKG

525,00 Euro

Durch eine Brandmeldeanlage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 9 LBKGAlarmierung der Feuerwehr wegen Verstößen gegen Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle gem. § 55 Abs. 1 Nr. 13 LBKG

250,00 Euro