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Nachrichtenblatt der VG Eich
Ausgabe 20/2026
Ortsgemeinde Alsheim
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Alsheim für das Haushaltsjahr 2026

Der Gemeinderat Alsheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBl. Seite 448), in der Sitzung am16.03.2026folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

4.723.800 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.722.250

Jahresüberschuss / - Jahresfehlbetrag

1.550 €

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

1.420.450 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

131.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

275.000 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-144.000 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

-1.276.450 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

zinslose Kredite auf

0 €

verzinste Kredite auf

0 €

zusammen

0 €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 2.042.748,23 € festgesetzt.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

für die Grundsteuer A

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf

500 v. H.

2.

für die Grundsteuer B

a. für unbebaute Grundstücke gemäß § 246 Bewertungsgesetz (BewG) auf

600 v. H.

b. für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf

600 v. H.

c. für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf

600 v. H.

3.

für die Gewerbesteuer auf

400 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

60,00 €

- für den zweiten Hund

90,00 €

- für den weiteren Hund

150,00 €

- für gefährliche Hunde - je Hund

600,00 €

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019 (GVBl. S. 338) werden festgesetzt:

1.

wiederkehrender Beitrag Weinbergshut je ha

20,00 €

2.

wiederkehrender Beitrag Wegeunterhaltung je ha

50,00 €

3.

Entgelt für die Benutzung des Weinstands am Dorfgemeinschaftsplatz

 

Einzelne Tage

Freitag, Samstag, Feiertag

40,00 €

Sonntag

20,00 €

Wochenende

Freitag - Sonntag

80,00 €

Nebenkostenpauschale

je Buchung

Wochenende, Freitag, Samstag, Feiertag

50,00 €

Sonntag

25,00 €

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals in der Schlussbilanz zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 3.131.541,77 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 3.058.241,77 € und zum 31.12.2026 3.059.791,77 €.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen werden im Finanzhaushalt unabhängig von ihrem Wert abgebildet. Dabei können kleinere gleichartige bzw. sachlich zusammenhängende Investitionen zusammengefasst werden.

§ 9

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten die speziellen Regelungen der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Alsheim.

§ 10

Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO:

1.

Die Aufwendungen und die Auszahlungen für Personal werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

2.

Die Aufwendungen für Abschreibungen werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 11

Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2026 in Kraft.

67577 Alsheim, den 13.05.2026
Ortsgemeinde Alsheim
gez. Ernst-Wilhelm Becker, 1. Beigeordneter

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 dieser Haushaltssatzung ist mit Schreiben vom 29.04.2026 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

1.

Der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich gemäß § 93 Abs. 4 GemO wird im Haushaltsjahr 2026 erreicht.

2.

Der in § 4 der Haushaltssatzung 2026 genannte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 105 Abs. 2 GemO in Höhe von 2.042.748,23 € als kalkulierter „Zwischenfinanzierungsspielraum" zur kurzfristigen Überbrückungsfunktion genehmigt.

Weitere genehmigungspflichtige Bestandteile gemäß § 95 Abs. 4 GemO enthält die Haushaltssatzung 2026 nicht.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gem. § 97 Abs. 2 GemO von 18.05.2026 bis einschließlich 28.05.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich während der allgemeinen Bürozeiten in Zimmer 50 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrungs- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Eich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

67577 Alsheim, den 13.05.2026
Ortsgemeinde Alsheim
gez. Ernst-Wilhelm Becker, 1. Beigeordneter