Der Gemeinderat Alsheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBl. Seite 448), in der Sitzung am16.03.2026folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.723.800 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.722.250 € |
| Jahresüberschuss / - Jahresfehlbetrag | 1.550 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.420.450 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 131.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 275.000 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -144.000 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -1.276.450 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € |
| zusammen | 0 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 2.042.748,23 € festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | für die Grundsteuer A | |
| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf | 500 v. H. | |
| 2. | für die Grundsteuer B | |
| a. für unbebaute Grundstücke gemäß § 246 Bewertungsgesetz (BewG) auf | 600 v. H. | |
| b. für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf | 600 v. H. | |
| c. für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf | 600 v. H. | |
| 3. | für die Gewerbesteuer auf | 400 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - für den ersten Hund | 60,00 € |
| - für den zweiten Hund | 90,00 € |
| - für den weiteren Hund | 150,00 € |
| - für gefährliche Hunde - je Hund | 600,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019 (GVBl. S. 338) werden festgesetzt:
| 1. | wiederkehrender Beitrag Weinbergshut je ha | 20,00 € |
| 2. | wiederkehrender Beitrag Wegeunterhaltung je ha | 50,00 € |
| 3. | Entgelt für die Benutzung des Weinstands am Dorfgemeinschaftsplatz |
|
| Einzelne Tage | ||
| Freitag, Samstag, Feiertag | 40,00 € | |
| Sonntag | 20,00 € | |
| Wochenende | ||
| Freitag - Sonntag | 80,00 € | |
| Nebenkostenpauschale | ||
| je Buchung | ||
| Wochenende, Freitag, Samstag, Feiertag | 50,00 € | |
| Sonntag | 25,00 € | |
Der Stand des Eigenkapitals in der Schlussbilanz zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 3.131.541,77 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 3.058.241,77 € und zum 31.12.2026 3.059.791,77 €.
Investitionen werden im Finanzhaushalt unabhängig von ihrem Wert abgebildet. Dabei können kleinere gleichartige bzw. sachlich zusammenhängende Investitionen zusammengefasst werden.
Für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten die speziellen Regelungen der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Alsheim.
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO:
| 1. | Die Aufwendungen und die Auszahlungen für Personal werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 2. | Die Aufwendungen für Abschreibungen werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2026 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 dieser Haushaltssatzung ist mit Schreiben vom 29.04.2026 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
| 1. | Der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich gemäß § 93 Abs. 4 GemO wird im Haushaltsjahr 2026 erreicht. |
| 2. | Der in § 4 der Haushaltssatzung 2026 genannte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 105 Abs. 2 GemO in Höhe von 2.042.748,23 € als kalkulierter „Zwischenfinanzierungsspielraum" zur kurzfristigen Überbrückungsfunktion genehmigt. |
Weitere genehmigungspflichtige Bestandteile gemäß § 95 Abs. 4 GemO enthält die Haushaltssatzung 2026 nicht.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gem. § 97 Abs. 2 GemO von 18.05.2026 bis einschließlich 28.05.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich während der allgemeinen Bürozeiten in Zimmer 50 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrungs- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Eich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“