| (1) | Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter/einer Werkleiterin. | |
| (2) | Der Verbandsvorsteher bestellt mit Zustimmung der Verbandsversammlung den Werkleiter/die Werkleiterin. | |
| (3) | Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes, d.h. sie nimmt die selbstständige, verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr, dazu gehören: | |
| 1. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, |
| 2. | der Einsatz des Personals, |
| 3. | Personalangelegenheiten bei Beschäftigten bis Entgeltgruppe 8 TV-V, die der Werkausschuss nach § 6 Abs. 1 Satz 2 + 3 EigAnVO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 + 2 GemO auf die Werkleitung übertragen hat, insbesondere die Einstellung, Entlassung, Kündigung, Höherstufung und Eingruppierung der Beschäftigten im Rahmen der Stellenübersicht, |
| 4. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung bis zu einem Wert von 25.000 € im Einzelfall, |
| 5. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 6. | die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und eines Lageberichtes, |
| 7. | der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 40.000 € nicht übersteigt, |
| 8. | die Stundung von Forderungen bis zu 3.000 € und |
| 9. | der Erlass von Forderungen bis zu 500 €. |
| (4) | Vorgesetzter der Mitarbeiter ist die Werkleitung. Für den Verhinderungsfall werden aus dem Kreis der Bediensteten des Eigenbetriebes vom Verbandsvorsteher, mit Zustimmung des Werkausschusses, im Benehmen mit der Werkleitung, Vertreter benannt. | |
| (5) | Die Werkleitung ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Sie hat dem Verbandsvorsteher den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen vorzulegen und ihn im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zu unterrichten. Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklungen des Vermögensplanes zum 30.09. ist auch der Werkausschuss zu unterrichten. | |
| (6) | Die Werkleitung hat den Verbandsvorsteher über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten. | |