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Nachrichtenblatt der VG Eich
Ausgabe 23/2025
Ortsgemeinde Alsheim
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Alsheim für das Haushaltsjahr 2025

Der Gemeinderat Alsheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBl. Seite 448), in der Sitzung am 07.04.2025folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

zinslose Kredite auf

0 €

verzinste Kredite auf

0 €

zusammen

0 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 2.041.955,73 € festgesetzt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer A auf

500 v.H.

2.

Grundsteuer B auf

600 v.H.

3.

Gewerbesteuer

400 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund

60,00 €

-

für den zweiten Hund

90,00 €

-

für den weiteren Hund

150,00 €

-

für gefährliche Hunde - je Hund

600,00 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019 (GVBl. S. 338) werden festgesetzt:

  1. wiederkehrender Beitrag Weinbergshut je ha 20,00 €
  2. wiederkehrender Beitrag Wegeunterhaltung je ha 50,00 €
  3. Entgelt für die Benutzung des Weinstands am Dorfgemeinschaftsplatz

Einzelne Tage

Freitag, Samstag, Feiertag

40,00 €

Sonntag

20,00 €

Wochenende

Freitag – Sonntag

80,00 €

Nebenkostenpauschale

je Buchung

Wochenende, Freitag, Samstag, Feiertag

50,00 €

Sonntag

25,00 €

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals in der Schlussbilanz zum 31.12.2023 beträgt voraussichtlich 2.973.429,42 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 2.974.029,42 € und zum 31.12.2025 2.900.729,42 €.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen werden im Finanzhaushalt unabhängig von ihrem Wert abgebildet. Dabei können kleinere gleichartige bzw. sachlich zusammenhängende Investitionen zusammengefasst werden.

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten die speziellen Regelungen der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Alsheim.

§ 10 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO:

  1. Die Aufwendungen und die Auszahlungen für Personal werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  2. Die Aufwendungen für Abschreibungen werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 11 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.

67577 Alsheim, den 05.06.2025
Ortsgemeinde Alsheim
gez. Andreas Schimmel
-Ortsbürgermeister-

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 dieser Haushaltssatzung ist mit Schreiben vom 20.05.2025 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

„Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile nach §97 Abs. 4 GemO. Der Haushaltsplan 2025 der Ortsgemeinde Alsheim kann unter Berücksichtigung dieser Verfügung ausgeführt werden.“

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gem. § 97 Abs. 2 GemO

von 10.06.2025 bis einschließlich 18.06.2025

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich während der allgemeinen Bürozeiten in Zimmer 50 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen: „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrungs- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Eich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

67577 Alsheim, den 05.06.2025
Ortsgemeinde Alsheim
gez. Andreas Schimmel
-Ortsbürgermeister-