Auf Grundlage der §§ 24 und 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 74 Abs. 3 und 68 S. 2 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG), § 21 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen in Rheinland-Pfalz (ÖGSV) sowie §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung vom 22.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
1) Die Verbandsgemeinde Eich bietet als Schulträgerin der Grundschule am Sonnenberg in Alsheim und der Altrheingrundschule Eich ab dem Schuljahr 2026/2027 ein außerunterrichtliches und freiwilliges Betreuungsangebot an. Sie ist Trägerin der Maßnahme und stellt hierfür in Absprache mit den Schulleitungen die Räumlichkeiten zur Verfügung.
2) Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes an den Grundschulen erfolgt ab der Mindestteilnehmerzahl von acht Kindern und ist begrenzt auf 20 Kinder pro Gruppe.
3) Den Einsatz der Betreuungskräfte organisiert der Träger.
4) Die Betreuende Grundschule ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung und hat als Aufgabe die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb der Ferienzeiten. Das Angebot an den beiden Grundschulen kann sich jedoch je nach Bedarf und Versorgungsmöglichkeiten unterscheiden.
1) Folgende Betreuungsangebote bestehen an den einzelnen Grundschulen:
Grundschule am Sonnenberg in Alsheim
Altrheingrundschule Eich
2) Sofern im Rahmen der Betreuung ein gemeinsames Mittagessen angeboten wird, besteht eine Pflicht zur Teilnahme. Diese wird als Betreuungszeit gewertet.
3) Die Aufnahme des Kindes in die Betreuungsangebote bedarf der Anmeldung der Erziehungsberechtigten. Die Anmeldung gilt als verbindlich bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres und erfolgt ausschließlich im Sekretariat der Schulen.
4) Aufnahmeberechtigt sind Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Grundschule unter Berücksichtigung der Absätze 5 bis 6. Eine Aufnahme ist zu Beginn des Schuljahres, zum 01.08. eines Jahres, als auch während des laufenden Schuljahres möglich, sofern freie Plätze vorhanden sind.
5) Reichen die zugelassenen Plätze der Betreuungsgruppen nicht aus, alle interessierten und berechtigten Schüler aufzunehmen, so gelten für die Aufnahme folgende Prioritäten:
6) Sofern die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der Betreuungsplätze übersteigt, entscheidet die Schulleitung auf Grundlage des Absatzes 5 über die Berücksichtigung der vorliegenden Anmeldungen und teilt Ihre Entscheidung dem Schulträger mit.
7) Die Betreuung sowie Zahlungsverpflichtung der/des Erziehungsberechtigten endet mit Ablauf des Schuljahres.
8) Eine vorzeitige Abmeldung vor Ablauf des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund möglich. Wichtige Gründe können insbesondere sein:
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist dem Schulträger mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.
Bei einer Abmeldung aus wichtigem Grund enden die Betreuungszeit und Zahlungspflicht mit Ende des auf den Antrag folgenden Kalendermonats.
1) Ein Kind kann von der Teilnahme der Betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn:
1) Die Verbandsgemeinde Eich erhebt für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes Gebühren (Elternbeiträge). Sofern im Rahmen des Betreuungsangebotes ein Mittagessen verabreicht wird, kommen die tatsächlichen Kosten für Essen und Getränke zu den in Anlage 1 aufgeführten Gebühren noch hinzu.
2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Betreuung für jeden angefangenen Monat in voller Höhe. Eine Erstattung für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht.
3) Die Elternbeiträge sind nach der Anlage 1 dieser Satzung festgelegt. Diese ist Bestandteil dieser Satzung.
4) Der Elternbeitrag ist für 12 Monate (August bis Juli) jeweils zum 15. Tag des Monats fällig. Eine Erstattung von Beiträgen für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht.
Der Elternbeitrag erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug. Der Verbandsgemeinde Eich wird zusammen mit der Anmeldung ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden.
5) Werden Kinder im Laufe des Schuljahres von der Teilnahme am Betreuungsangebot abgemeldet oder scheiden sie im Laufe des Schuljahres aus der Schule aus, so ist die Gebühr für jeden angefangenen Monat der Teilnahme am Betreuungsangebot zu entrichten. Dies gilt ebenso, wenn Kinder erst im Laufe des Schuljahres am Betreuungsangebot teilnehmen.
6) Eine Beitragsanpassung kann zu Beginn des Schuljahres (01.08. eines Jahres) und zu Beginn des Schulhalbjahres (01.02. eines Jahres) vorgenommen werden.
Zur Zahlung der Gebühren sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner.
1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Betreten des Betreuungsraumes durch die zu betreuenden Kinder zur angemeldeten Betreuungszeit und endet grundsätzlich mit Verlassen des Schulgeländes. Die Aufsichtspflicht endet spätestens mit der Beendigung der angemeldeten Betreuungszeit
2) Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft aufsichtspflichtig, für die Wege von Grundschule nach Hause sind es die Erziehungsberechtigten. Sollte das Kind die Schule mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft zu benachrichtigen. In diesem Fall liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten.
3) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände sowie bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.
4) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.
5) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.
§ 7
Diese Satzung tritt am 01. August 2026 in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 18.07.2023 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Satzung der Verbandsgemeinde Eich über die Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Eich und die Erhebung von Gebühren (Elternbeiträge) für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote durch die Verbandsgemeinde Eich
Anlage 1 zu § 4 Abs. 3
Die Elternbeiträge ab dem Schuljahr 2026/2027 belaufen sich wie folgt:
| Schule | Betreuung | Höhe |
| 1. Grundschule am Sonnenberg | Freitagnachmittagsbetreuung nach Unterrichtsende bis 14:00 Uhr | 25,00 € / Monat |
| 2. Altrheingrundschule Eich | Freitagnachmittagsbetreuung nach Unterrichtsende bis 16:00 Uhr | 60,00 € / Monat |