Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass gem. S 2 Abs. 1 Nr. 13 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der VG EICH Halter und Führer von Hunden dafür sorgen müssen, dass diese die öffentlichen Anlagen und Gehflächen von öffentlichen Straßen nicht mehr als verkehrsüblich (insbesondere durch Kot) verunreinigen.
Zur unverzüglichen Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.
Verstöße hiergegen können im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geahndet werden
Wir bitten um Beachtung