Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes für die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Rheinhessen (ZAR) vom 19. Juli 2023 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.
Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), die nachfolgende 2. Änderung der Verbandsordnung fest:
§ 5 Abs. 1 der Verbandsordnung erhält folgende neue Fassung:
(1) Jedes Verbandsmitglied entsendet Verbandsvertreter in die Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Verbandsmitglieder sowie weiteren Verbandsvertretern je Mitglied. Die Anzahl der Verbandsvertreter in der Verbandsversammlung beträgt sechsundzwanzig und verteilt sich wie folgt:
für die Stadt Alzey — 5 Stimmen
für die Verbandsgemeinde Alzey-Land — 7 Stimmen
für die Verbandsgemeinde Eich — 4 Stimmen
Für die Verbandsgemeinde Rhein-Selz — 10 Stimmen
§ 11 der Verbandsordnung erhält folgende neue Fassung:
Die 2. Änderung der Verbandsordnung tritt mit Wirkung vom 01.Juli 2024 in Kraft.