Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass gem. den Satzungen über die Reinigung der Straßen in den Ortsgemeinden die Anlieger dazu verpflichtet sind, die Straße vor ihrem Anwesen bei Verschmutzungen bzw. Grünwuchs unverzüglich zu reinigen.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn; das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnläufe ist nicht gestattet.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.