Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz in Mainz (SGD Süd Reg. WAB Mainz), plant den Neubau des Schöpfwerkes Gimbsheim.
Das Schöpfwerk Gimbsheim befindet sich am Rheinhauptdeich ca. 1,5 km östlich der Ortsgemeinde Gimbsheim und ca. 250 m vom Rheinufer entfernt.
Der Zufluss zum Schöpfwerk speist sich aus einem Einzugsgebiet des rheinhessischen Hügel-landes und der Rheinniederung, das in den Eich-Gimbsheimer-Altrhein entwässert.
Das neue Schöpfwerk Gimbsheim wird in Blockbauweise errichtet. Es sollen stehende Rohrgehäusepumpen mit trocken aufgestellten Motoren eingebaut werden.
Das Schöpfwerk befindet sich im Bereich des geplanten Reserveraums für Extremhochwasser Eich - Guntersblum (RRE). Die Planung des Schöpfwerkes ist auf die Planung des RRE abge-stimmt. Die Bemessungsdaten des Schöpfwerks sind dem oberflächenhydraulischen Fachgut-achten des RRE entnommen.
Die Zulaufsituation des neuen Schöpfwerkes wird gegenüber der bestehenden Anlage optimiert. Die Zulaufschwelle zum Pumpensumpf wird um rund 0,30 m tiefer eingebaut. Die Freiflutanlage wird um 0,13 m tiefer angeordnet.
Die Betriebswasserstände zum Schließen und Öffnen der Freiflutanlage bleiben unverändert. Die Ein- und Ausschaltwasserstände der Pumpen werden ebenfalls optimiert und tragen damit zu einer Verbesserung der Wasserstände in der Ortslage Gimbsheim bei.
Um dieses Vorhaben umzusetzen hat die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz in Mainz, auf Basis der eingereichten Unterlagen, einen Antrag auf ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestellt.
Die bezeichneten Antragsunterlagen enthalten:
| - | Planfeststellungsantrag - Erläuterungsbericht |
| - | Hydraulische Berechnungen |
| - | Entwurfsplanung Tragwerk |
| - | Kostenaufstellungen |
| - | Eigentümerverzeichnis |
| - | Pläne |
| - | UVP-Bericht - Umweltverträglichkeitsstudie und Fachbeitrag Naturschutz |
| - | Fachbeitrag Artenschutz |
| - | Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie |
Es wird auf folgendes hingewiesen:
| 1. | Die o.g. maßgebenden Planunterlagen für das Planfeststellungsverfahren werden in der Zeit vom 07.09.2026 bis einschließlich 06.10.2026 elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können |
| - auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Eich unter www.vg-eich.de /Rubrik „Aktuelles“ Amtliche Bekanntmachungen | |
| - auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter www.sgdsued.rlp.de/Rubrik „Service - Öffentlichkeitsbeteiligung/Bekanntmachungen“ | |
| - sowie auf dem UVP-Portal der Bundesländer unter www.uvp-verbund.de/ Schlagwort „Neubau Schöpfwerk Gimbsheim“. | |
| abgerufen werden. | |
| Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei der | |
| Verbandsgemeindeverwaltung Eich | |
| 2.OG, Zimmer 45 (Ansprechpartner Herr Sauder) | |
| Hauptstraße 26 | |
| 67575 Eich | |
| 2. | Einwendungen, welche das v. g. Vorhaben betreffen, können von Jedermann bei der |
| - Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße und der | |
| - Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich (unter Angabe des Aktenzeichens 6425-0001#2023/0001-0111 31 AB2) | |
| vom 07.09.2026 bis spätestens 06.11.2026 | |
| schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an poststelle.sgdsued@poststelle.rlp.de (SGD Süd) erhoben werden. | |
| Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind. | |
| 3. | Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren nach § 68 WHG alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. |
| 4. | Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen. |
| 5. | Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieses ortsüblich bekannt gemacht werden. Diejenigen, die sich geäußert haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem möglichen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. |
| 6. | Die Zustellung der Entscheidung über die Äußerungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. |
| 7. | Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig bekanntgegeben, dass die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das genannte Vorhaben besteht. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt der Anlage 1, 13.18.1 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist. Diese allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können. |
| 8. | Die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Planänderung einschließlich des Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit zuständige Behörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße. Bei dieser sind weitere relevante Informationen erhältlich. Fragen oder Äußerungen können in der o.g. Frist bei der SGD Süd eingereicht werden. |
| 9. | Über die Zulässigkeit der Maßnahme wird mittels Planfeststellungsbeschluss entschieden. |
| 10. | Der UVP-Bericht enthält die notwendigen Angaben nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 UVPG. |
Plan: