Die Steuer- und Abgabensätze für das Kalenderjahr 2026 werden in der Gemeinde Alsheim durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2026 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht haben, werden die Abgaben in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig.
Sollten sich Änderungen bei den Besteuerungs- bzw. Bemessungsgrundlagen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt, deren Festsetzung dann für das Kalenderjahr 2026 maßgeblich sind.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Der Verwaltungsakt gilt am 23.01.2026 als bekanntgegeben. (§ 122 Abs. 4 Abgabenordnung).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Steuerfestsetzung steht Ihnen gemäß § 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung binnen einer Frist von einem Monat vom Tage der Bekanntgabe an gerechnet, der Rechtsbehelf des Widerspruchs bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich zu. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz, schriftformsetzend nach § 3 a Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieses Zeitraumes bei dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Alzey-Worms mit Sitz in 55232 Alzey, Ernst-Ludwig-Straße 36 eingeht. Die Einlegung eines Rechtsmittels entbindet nicht von der Pflicht zur termingerechten Zahlung der angeforderten Beträge, da bei öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfällt (§ 80 Abs.2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die der Verbandsgemeindekasse Eich bisher keine Einzugsermächtigung zum Bankeinzug der Grundsteuer und sonstigen Abgaben erteilt haben, werden gebeten, die Steuern und Abgaben - wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt - zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden. Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftenformular erhalten Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich an der Zentrale oder zum Ausdruck auf unserer Homepage: www.vg-eich.de unter der Rubrik: Verwaltung und Politik, Formulare/Downloadbereich, SEPA-Lastschriftmandat.
Auskünfte bei Fragen erteilt Ihnen das Steueramt unter Telefonnummer:
06246/6998 - Frau Schmitt
Datenschutzhinweis:
Informationen zum Datenschutz gemäß Datenschutzverordnung (DS-GVO) werden auf unserer Homepage: www.vg-eich.de unter der Rubrik: Datenschutz bereitgestellt.