Beseitigung (Entwidmung) eines Grabenabschnittes (Gewässer III. Ordnung) in der Gemarkung Mettenheim
Die Kreisverwaltung Alzey-Worms, Ernst-Ludwig-Str. 36, 55232 Alzey gibt als zuständige Behörde bekannt, dass im Rahmen des wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens für die Beseitigung (Entwidmung) eines Grabenabschnittes (Gewässer III. Ordnung) in der Gemarkung Mettenheim, Flur 5 Nr. 252, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.
Antragstellerin für das Vorhaben ist die Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstr. 26, 67575 Eich.
Die allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG hat ergeben, dass das oben genannte Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Wesentliche Gründe der Entscheidung:
Der katastermäßig ausgewiesene Grabenabschnitt Flur 5 Nr. 252 erfüllt keine wasserrechtliche Funktion mehr. Bei diesem handelt es sich um einen ehemals künstlich angelegten Entwässerungsgraben, welcher verlandet ist und einer Versickerungsmulde gleicht. Ein Zu- oder Abfluss zu dem zeitweisen wasserführenden Graben am südlichen Ende des Gewässers ist nicht mehr vorhanden. Zudem ist die Verbindung der Grabenparzelle nach Norden zu einem weiteren Entwässerungsgraben durch einen landwirtschaftlichen Weg ohne Durchlass abgeschnitten.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Die Unterlagen, die dieser Entscheidung zu Grunde liegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms, Untere Wasserbehörde, Zimmer 62, Ernst-Ludwig-Str. 36, 55232 Alzey zugänglich.
Der Inhalt dieser Bekanntgabe sowie die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht sind auch im Internetangebot der Kreisverwaltung Alzey-Worms (www.alzey-worms.de) unter dem Link „Verwaltung/Umweltbekanntmachungen“ einsehbar.