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Nachrichtenblatt der VG Eich
Ausgabe 44/2022
Verbandsgemeinde Eich - amtlich
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Bekanntmachung

Verbandsgemeindeverwaltung Eich  —  67575 Eich, 28.10.2022

-Natürliche Grundlagen und Bauen-  —  Az.: 3/610-12/Kra

Vollzug des Baugesetzbuches:

Bekanntmachung der 2.7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Eich Teilplan „KITA Sportplatz“ in der Ortsgemeinde Alsheim

Mit Bescheid vom 20.10.2022 (AZ: 6-51171-04/2021-0003-FNP) hat die Kreisverwaltung Alzey-Worms die 2.7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Eich „KITA Sportplatz in der Ortsgemeinde Alsheim genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs.5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die 2.7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann die Änderungsplanung mit Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Natürliche Grundlagen und Bauen, Hauptstraße 26, 67575 Eich während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind für die Rechtswirksamkeit dieses Flächennutzungsplanes unbeachtlich

a)

eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b)

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie

c)

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Ebenfalls wird auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO – hingewiesen.

67575 Eich, 28.10.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Eich
Maximilian Abstein, Bürgermeister