Abb.: Geltungsbereich der 2.10. Teiländerung des FNP der VG Eich "Sonderbauflächen - Photovoltaik“
Öffentliche Auslegung des Entwurfs der 2.10. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Eich „Sonderbauflächen – Photovoltaik“ im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung der Bebauungspläne „Solarpark Alsheim/Mettenheim“ in den Ortsgemeinden Alsheim und Mettenheim;
Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
Der Verbandsgemeinderat (VG-Rat) Eich hat am 11.11.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 2.10. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der VG Eich „Sonderbauflächen – Photovoltaik“ beschlossen. Die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne „Solarpark Alsheim/Mettenheim“ in den Ortsgemeinden Alsheim und Mettenheim. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB erfolgte am 28.11.2024 im Nachrichtenblatt und auf der Homepage der VG Eich.
Der Beschluss über die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB wurde in öffentlicher Sitzung des VG-Rates Eich am 28.04.2025 gefasst. Die Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung erfolgte am 14.05.2025 im Nachrichtenblatt und auf der Homepage der VG Eich.
Der Öffentlichkeit wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Flächennutzungsplanvorentwurf im Zeitraum vom 16.05.2025 bis zum 16.06.2025Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung der Verbandsgemeinde zu informieren sowie sich hierzu zu äußern.
Flächennutzungsplan
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sondergebietes für die Solarenergie zu schaffen, wird der Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu den Bebauungsplanaufstellungen geändert.
In dem aktuell rechtsgültigen Flächennutzungsplan der VG Eich in der Fassung der Überarbeitung von 2011 wird der Geltungsbereich als landwirtschaftliche Fläche mit Baumreihen und Heckenstrukturen dargestellt. Angrenzend dargestellte Nutzungen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb der Gemarkungen Alsheim und Mettenheim etwa 260 m nordöstlich der Ortslage Mettenheim und 840 m südlich der Ortslage Alsheim. Die Fläche wird aktuell ackerbaulich genutzt und umfasst eine Fläche von ca. 39,5 ha. Westlich grenzt die Bahnstrecke Mainz Mannheim (Streckennummer 3522) an.
Der Teilbereich Alsheim liegt in der Gemarkung Alsheim auf den Fluren 6 und 8.
In der Flur 6 werden die folgenden Flurstücksnummern überplant:
50/3, 51/1, 51/2, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59/1, 64 (teilweise, Wirtschaftsweg) und 65 (teilweise, Wirtschaftsweg).
In der Flur 8 werden die folgenden Flurstücksnummern überplant:
16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25/1, 25/2, 26, 27 und 28 (teilweise, Wirtschaftsweg).
Der Teilbereich Mettenheim liegt in der Gemarkung Mettenheim auf der Flur 9 auf folgenden Flurstücksnummern:
39/1, 39/2, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46/1, 46/2, 47/1, 47/2, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55/1, 55/2, 55/3, 56, 57, 58, 59 und 78 (teilweise, Wirtschaftsweg).
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende Flurstücke:
| • | Norden (Alsheim, Wirtschaftswege): Flurstück Nrn. 65 (Flur 6, teilweise innerhalb), 71 (Flur 6) und 30 (Flur 8) |
| • | Osten (Wirtschaftswege): |
| Alsheim: Flurstück Nrn. 28 (Flur 8, teilweise innerhalb), 29 (Flur 8) |
| Mettenheim: Flurstück Nr. 77 (Flur 9) |
| • | Süden (Mettenheim): Flurstück Nrn. 38/3, 60 (beide Acker, Flur 9) und 78 (Wirtschaftsweg, teilweise innerhalb; Flur 9) |
| • | Westen (Wirtschaftswege): |
| Alsheim: Flurstück Nrn. 64 (Flur 6, teilweise innerhalb) und 66 (Flur 6). |
| Mettenheim: Flurstück Nr. 79 (Flur 9). |
Plangebietsabgrenzung für die 2.10. Teiländerung des FNP der VG Eich „Sonderbauflächen - Photovoltaik“ in den Gemeinden Alsheim und Mettenheim (ohne Maßstab):
Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.
Offenlage
Der Öffentlichkeit wird im Rahmen einer öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanentwurfes (einschließlich der Begründung und aller vorliegenden Gutachten und Informationen) im Zeitraum vom
07. November 2025 bis einschließlich 08. Dezember 2025
Gelegenheit gegeben, sich über der Planung der Verbandsgemeinde zu informieren sowie sich hierzu zu äußern. Stellungnahmen sollen nach Möglichkeit elektronisch (per E-Mail an poststelle@vg-eich.de) übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (per Post oder Niederschrift im Rathaus) abgegeben werden.
Der Entwurf ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Eich unter https://www.vg-eich.de/Verwaltung-Politik/Bürgerservice/Bauen-Umwelt/ abrufbar. Zudem werden die Unterlagen im Rathaus der Verbandsgemeinde Eich zur Einsicht bereitgelegt. Verfügbar sind die Unterlagen zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten
| Montag: | von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Dienstag: | von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch: | von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00/19:00 Uhr |
| Freitag: | von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr |
im Rathaus der Verbandsgemeinde Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich.
Folgende Unterlagen und umweltbezogenen Informationen bzw. Planungen, Gutachten und Vermerke liegen vor und werden öffentlich ausgelegt:
Der Umweltbericht enthält Informationen zu folgenden Themen:
Fläche, Boden, Wasser, Luft/Klima, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Landschaft/Erholung, Mensch und seine Gesundheit, Kultur- und sonstige Sachgüter, Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern, Schutzgebiete/-objekte.
Des Weiteren sind im Umweltbericht folgende Informationen enthalten:
Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange liegen zu folgenden Themenblöcken vor:
Schutzgut Fläche
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima/Luft
Schutzgut Pflanzen
Schutzgut Tiere
Schutzgut biologische Vielfalt
Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
Schutzgut Mensch
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Schutzgut Schutzgebiete des Naturschutzrechts
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass ein Flächennutzungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel zur Öffentlichkeit beteiligt.