Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass gem. § 17 Abs.4 der Straßenverkehrsordnungsordnung (StVO) haltende Fahrzeuge außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten sind.
Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen.
Die eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.
Dies setzt u.a. das vorschriftsmäßige Parken in die korrekte Fahrtrichtung voraus.
Wir bitten um Beachtung.