Sitzungsdatum: 14.10.2024
Öffentlicher Teil
TOP: 1 Bildung und Übertragung von Geschäftsbereichen auf die Beigeordneten gem. § 50 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO)
Gemäß § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung vom 09. Juli 2024 wird pro Beigeordneten je ein Geschäftsbereich gebildet werden. Die Bildung und Übertragung der Geschäftsbereiche obliegt dem Ortsbürgermeister gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung. Es bedarf jedoch zunächst der Zustimmung des Gemeinderates nach § 50 Abs. 4 Satz 4 GemO.
Der Vorsitzende bittet um eine Änderung. Es wird vorgeschlagen, im Geschäftsbereich der Beigeordneten Frau Suela Schwarz die Aufgabe „Förderung von Sport und Kultur“ zu streichen. Die Anwesenden stimmen dieser Änderung einstimmig zu.
Es wird vorgeschlagen, den Beigeordneten die nachfolgend genannten Geschäftsbereiche zu übertragen:
1. Beigeordneter Ernst Wilhelm Becker
Geschäftsbereich „Bauen und Liegenschaften sowie Landwirtschaft und Weinbau“ mit folgenden Angelegenheiten und Aufgaben:
| - | Gemeindeentwicklung (Dorferneuerung) |
| - | Bauen und Liegenschaften |
| - | Feld-, Wald- und Landwirtschaft, Weinbau und Weinbergshut |
| - | Gewässer II. Ordnung (Koordinierung der notwendigen Arbeiten) |
Beigeordneter Patrick Kissinger
Geschäftsbereich „Kultur und Tourismus“ mit folgenden Angelegenheiten und Aufgaben:
| - | Tourismus und touristische Entwicklung der Gemeinde (Gastronomie, Weinwanderung, Hiwweltour) |
| - | Veranstaltungen (Kerb, Alsheimer Ständchen, Weihnachtsmarkt, Kulturelles…) |
| - | Digitalisierung, Homepage, Social media |
Beigeordnete Suela Schwarz
Geschäftsbereich „Sozial- und Friedhofswesen“ mit folgenden Angelegenheiten und Aufgaben:
Kontakte zu den Vereinen pflegen
Kinder, Senioren und Familie
„Ehrenamtstruppe“
Friedhofs- und Bestattungswesen
Die Herren Becker und Kissinger sowie Frau Schwarz sind gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 GemO in dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich ständige/r Vertreter/in des Ortsbürgermeisters.
Gemäß § 9 der o. g. Hauptsatzung erhalten Beigeordnete, denen ein Geschäftsbereich übertragen worden ist, eine Aufwandsentschädigung von 150,00 €/Monat. Die Mittel stehen im Haushaltsplan bereit.
Der Ortsgemeinderat stimmt der Bildung und Übertragung der o.g. Geschäftsbereiche auf die Herren Beigeordneten Becker und Kissinger sowie Frau Schwarz, wie vorgetragen, zu.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
TOP: 2 Festlegung einer Tageszeitung gem. § 1 Abs. 4 der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde regelt in § 1 Abs.4, dass dringliche Sitzungen im Sinne des § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses abweichend von Abs. 1 (Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Eich) in einer Tageszeitung bekannt gemacht werden, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung im Nachrichtenblatt nicht mehr möglich ist. Die Nennung der Tageszeitung in der Hauptsatzung (frühere Regelung) verstößt gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie.
Insofern ist die Festlegung mittels Beschluss des Ortsgemeinderates zu bestimmen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Die in unserem Gebiet meist verbreitete Tageszeitung ist die Wormser Zeitung, die im überwiegenden Teil der Haushalte in der Ortsgemeinde gelesen wird. Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung vor, für die Veröffentlichung von dringlichen Sitzungen die Wormser Zeitung als Veröffentlichungsorgan zu bestimmen.
Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder der Ausschüsse der Ortsgemeinde werden in der Wormser Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Eich nicht mehr möglich ist.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
TOP: 3 Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen
In der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Alsheim für das Haushaltsjahr 2023 ist zur Finanzierung der Investitionen in diesem Jahr eine Aufnahme von verzinsten Krediten in Höhe von 634.300,00 € veranschlagt. Die Aufsichtsbehörde hat diesen Fremdkapitalbedarf mit Schreiben vom 11.07.2023 i.H.v. 629.300 € genehmigt. Aus dem Jahr 2023 wurden Restmittel i.H.v. 674.013,14 € ins Folgejahr 2024 übertragen und zwischenzeitlich verausgabt. Der tatsächliche Fremdkapitalbedarf für das Haushaltsjahr 2024 liegt deutlich höher, wird aber mit der Kreditermächtigung 2024 im Jahr 2025 in Anspruch genommen.
Der Ortsgemeinderat Alsheim beschließt zur Finanzierung der Investitionen im Haushaltsjahr 2023 eine Darlehensaufnahme in Höhe von 629.300 € bei der Rheinhessen Sparkasse mit einem Zinssatz von 3,07 % bei einer Zinsbindung von 10 Jahren, sofern Sie am Folgetag noch der günstigste Anbieter ist. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Kreditvergabe zu einer Zinsbindung von 10 Jahren an den nächst günstigsten Anbieter.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
TOP: 4 Bebauungsplanverfahren "Seniorenresidenz Kleine Weide"
1. Beratung und Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
2. Beratung und Beschlussfassung über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB3. Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB
Bereits in den Gemeinderatssitzungen am 19.09.2022 und 26.06.2023 wurde ein Aufstellungsbeschluss sowie ein Beschluss über die frühzeitige Beteilung zum Bebauungsplanverfahren gefasst. Das Verfahren kam etwas ins Stocken, da u. a. Fragen zur Größe des Plangebiets und zur Verfahrensart nach dem Baugesetzbuch (BauGB) aufgetreten sind.
Nach zahlreichen Gesprächen mit dem Investor und der Gemeinde hat man sich nun darauf verständigt, das Plangebiet zu teilen und zunächst den o. g. Bebauungsplan in einem reduzierten Geltungsbereich mit der KTB Projektentwicklungs GmbH, Kreuzberger Ring 70, 65205 Wiesbaden auf den Weg zu bringen. Die v. g. Beschlüsse werden modifiziert und neu gefasst; auch wird der Städtebauliche Vertrag (Entwurf vom Sep. 2022) neu gefasst.
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Seniorenresidenz und einem Wohngebäude für altersgerechtes Wohnen sowie der Option für die Ansiedlung einer Arztpraxis.
Mit dem städtebaulichen Vertrag übernimmt der Vorhabenträger alle Kosten die im Zusammenhang mit der Bauleitplanung entstehen.
Der Ortsgemeinderat Alsheim beschließt,
| 1. | die Aufstellung des Bebauungsplans „Seniorenresidenz Kleine Weide“ für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich. |
| 2. | die frühzeitige Öffentlichkeits-Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf kann durchgeführt werden. |
| 3. | dem vorliegenden Städtebaulichen Vertrag gemäß Anlage zuzustimmen. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig
TOP: 5 Bebauungsplanverfahren "Solarpark Alsheim/Mettenheim"
1. Beratung und Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
2. Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB
1. Anlass der Bebauungsplanaufstellung
Der Vorhabensträger, wiwi consult GmbH & Co. KG aus Mainz, ist an die Gemeinden Alsheim und Mettenheim mit der Projektidee herangetreten, entlang der Bahnlinie an der Gemarkungsgrenze zwischen Alsheim und Mettenheim einen Solarpark zu errichten.
Das Vorhaben wurde in der Gemeinderatssitzung am 17.04.2024 vorgestellt, der Gemeinderat hat einen positiven Grundsatzbeschluss gefasst.
Erforderlichkeit des Bebauungsplanes
Der Klimaschutz stellt eine der zentralen Herausforderungen einer zukunftsorientierten städtebaulichen Entwicklung dar. Vor allem die kommunale Ebene kann hierbei einen wertvollen Beitrag zur Energiewende leisten, indem sie den Fokus auf regenerative Energieerzeugung verstärkt und somit zu einer Reduzierung der Nutzung fossiler Energieträger beiträgt. Insbesondere die Photovoltaik ist ein nachhaltiger Stromerzeuger, der im Sinne einer künftigen Versorgungssicherheit sowie zur Vermeidung von Rohstoffkonflikten zunehmend an Relevanz gewinnen wird.
Im Hinblick auf die Klimaschutzziele des Landes Rheinland-Pfalz können hier vor allem großflächige Photovoltaikanlagen eine tragfähige Stütze der erneuerbaren Stromerzeugung bilden. Mit dem Projekt „Solarpark Alsheim/Mettenheim“ soll eine großflächige Photovoltaikanlage entlang der Bahnlinie zwischen den Gemeinden Alsheim und Mettenheim im Außenbereich umgesetzt werden. Der Standort des Vorhabens orientiert sich dabei am Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe.
Der Geltungsbereich des Solarparks Alsheim/Mettenheim in der Gemarkung Alsheim ist etwa 23,7 ha groß und befindet sich im Außenbereich in der Flur 6 Nr. 50/3 bis 59/1, 65 sowie in der Flur 8 Nr. 16 bis 27. Die Grundstücksflächen sind größtenteils über langfristige Pachtverträge bereits durch den Vorhabenträger gesichert.
Verfahrensart
Bei der Errichtung einer großflächigen Photovoltaikanlage handelt es sich um ein konkretes Vorhaben, dessen Zulässigkeit über eine angemessene Regelungsdichte begründet werden soll. Auf Grund dessen erfolgt die Aufstellung eines klassischen Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 BauGB.
Neben der Aufstellung des angebotsbezogenen Bebauungsplans ist zudem eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Im gültigen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2006 ist die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) soll die Fläche als „Fläche für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien“ dargestellt werden.
2. Bestandssituation
Planungsrecht
Die zu beplanende Fläche ist bauplanungsrechtlich gegenwärtig dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Anders als Windenergieanlagen sind solch große Photovoltaikanlagen jedoch keine privilegierten Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Baugesetzbuch. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit erfordert daher zum einen eine Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Erschließung
Derzeit liegt das Vorhaben nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche und ist somit bauplanungsrechtlich noch nicht erschlossen. Die Erschließung des Solarparks Alsheim/Mettenheim kann über angrenzende gemeindliche Flächen (Wirtschaftswege) erfolgen.
Die für die Erschließung notwendigen vertraglichen Regelungen hinsichtlich erforderlicher Geh-, Fahrt-, und Leitungsrechte sowie dingliche Sicherungen werden im weiteren Verfahren geklärt. Dies betrifft auch die Verlegung von erdverlegten Mittelspannungskabeln.
3. Weiteres Vorgehen
Nach der Aufstellung des Bebauungsplanes und Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag wird ein zu beauftragendes Planungsbüro die notwendigen Unterlagen und Planentwürfe erstellen. Als nächster Verfahrensschritt folgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Mit dem städtebaulichen Vertrag übernimmt der Vorhabensträger alle Kosten die im Zusammenhang mit der Bauleitplanung entstehen. Da die Umsetzung des Vorhabens an die Vergütung der EEG-Ausschreibung gebunden ist, kann das Projekt noch nicht umfänglich garantiert werden.
Der Ortsgemeinderat Alsheim beschließt,
1. für das Gebiet im Außenbereich der Gemarkung Alsheim, in Flur 6 Nr. 50/3 bis 59/1, 65 sowie in der Flur 8 Nr. 16 bis 27 den Bebauungsplan „Solarpark Alsheim/Mettenheim“, im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus beiliegendem Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.
2. dem vorliegenden Städtebaulichen Vertrag (Stand: September 2024) mit der wiwi consult GmbH & Co. KG aus Mainz zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich
TOP: 8 Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Alsheim
Mit auslaufendem Vertrag der Fa. Sulfrian, Alzey, bezüglich der Grabherstellungsarbeiten, wurde mit der Fa. Trüb Friedhofselemente, Mainz, ein neuer Vertrag für den Aushub von Gräbern, Beginn ab 01.07.2024, abgeschlossen.
Die neuen Kosten für die Grabherstellungsarbeiten übersteigen die Gebührensätze gemäß der Friedhofsgebührensatzung. Um zukünftig diese Leistungen an den Gebührenpflichtigen weitergeben zu können, muss die Friedhofsgebührensatzung angepasst werden. Der Entwurf der 2. Änderungssatzung ist als Anlage vorbereitet. Mit dieser Formulierung können zukünftig die entstehenden Kosten für einen Aushub in voller Höhe an den Gebührenpflichtigen weitergegeben werden.
Der Ortsgemeinderat Alsheim beschließt die als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Alsheim vom 16.07.2012.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Da keine weiteren Anfragen vorliegen, verabschiedet der Vorsitzende die Gäste mit einem Dank für ihre Teilnahme, und schließt die Sitzung um 21:25 Uhr.