Der Verbandsgemeinderat Eich hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. Seite 448), in der Sitzung vom 12. Dezember 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.759.783 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 9.753.786 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 5.997 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 564.732 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 624.405 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.981.100 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -2.356.695 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.791.963 € |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| a) zinslose Kredite auf | 0 € |
| b) verzinste Kredite auf | 1.850.000 € |
| zusammen | 1.850.000 € |
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 €
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
| wird festgesetzt auf | 7.500.000 € |
§ 5
Umlagen
Gemäß § 26 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. Seite 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. Seite 463), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine allgemeine Umlage (Verbandsgemeindeumlage).
Der Umlagesatz wird für alle Umlagegrundlagen festgesetzt auf — 27,80 v.H.
Neben der allgemeinen Umlage erhebt die Verbandsgemeinde gemäß § 26 Abs. 2 LFAG von allen Ortsgemeinden, ausgenommen Ortsgemeinde Gimbsheim, eine Sonderumlage für die Grundschulen in Höhe der umlagefähigen Ausgaben mit der Gesamtsumme von — 1.259.500 €
Bezogen auf die Umlagegrundlagen entspricht dies einem Umlagesatz von — 8,46 v.H.
Die Sonderumlage für die Grundschule wird nicht unter Anwendung des Umlagesatzes auf die Umlagegrundlagen, sondern im Verhältnis der Steuerkraft der umlagepflichtigen Ortsgemeinden festgesetzt.
§ 6
Eigenkapital
Die Entwicklung des Eigenkapitals über einen Zeitraum von 5 Jahren stellt sich wie folgt dar:
| Stand zum 31.12.2019: | 16.569.852,96 € | (gem. HH-Plan 2019) |
| Stand zum 31.12.2020: | 16.759.576,96 € | (gem. HH-Plan 2020) |
| Stand zum 31.12.2021: | 16.938.190,96 € | (gem. Nachtrag 2021) |
| Stand zum 31.12.2022: | 16.879.293,96 € | (gem. HH-Plan 2022) |
| Stand zum 31.12.2023: | 16.885.290,96 € | (gem. HH-Plan 2023) |
§ 7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten die speziellen Regelungen der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Eich vom 13. August 2019.
§ 8
Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit wird zugelassen:
| - für Beamtinnen und Beamte in | 0 Fällen; |
| - für Beschäftigte in | 1 Fällen. |
§ 9
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen werden im Finanzhaushalt unabhängig von ihrem Wert abgebildet. Dabei können kleinere gleichartige bzw. sachlich zusammenhängende Investitionen zusammengefasst werden.
§ 10
Weitere Bestimmungen
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO:
| 1. | Die Aufwendungen sowie die Auszahlungen für Personal werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 2. | Die Aufwendungen für Abschreibungen werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 5 dieser Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Der … für das Haushaltsjahr 2023 für verzinsliche Kredite in Höhe von 1.850.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite wird in voller Höhe nach den §§ 95 Abs. 4 in Verbindung mit 103 Abs. 2 GemO genehmigt.“
Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Eich liegt zur Einsichtnahme
von Montag, 27. Februar 2023 bis einschließlich Dienstag, 07. März 2023
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich während der allgemeinen Bürozeiten in Zimmer 51 öffentlich aus.