Titel Logo
Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 10/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe

Bauleitplanung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe

Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe im Bereich des Rheinblickhofs in der Gemarkung Bacharach, Stadtteil Henschhausen zur Ausweisung von Sonderbauflächen mit den Zweckbestimmungen „Landwirtschaftlicher Betrieb und Ferienhof“ sowie „Campingplatz“ und Ferienhäuser“;

Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat aufgrund des § 6 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), als die nach § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 22) (BBauGZustV RP 2007) zuständige Verwaltungsbehörde mit Datum vom 23. Februar 2023 folgende Verfügung erlassen:

Die am 29. September vom Verbandsgemeinderat Rhein-Nahe beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe im Bereich des Rheinblickhofs in der Gemarkung Bacharach, Stadtteil Henschhausen, zur Ausweisung von Sonderbauflächen mit den Zweckbestimmungen „Landwirtschaftlicher Betrieb und Ferienhof“ sowie „Campingplatz“ und „Ferienhäuser“ wird genehmigt:

Der geänderte Flächennutzungsplan, bestehend aus der Planunterlage, der Begründung mit Umweltbericht sowie die Genehmigungsverfügung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 23. Februar 2023, werden ab Freitag, 10. März 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, Zimmer 208, 55411 Bingen-Bingerbrück, zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans (Planunterlage und die Begründung mit Umweltbericht) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemarkung Bacharach, Stadtteil Henschhausen, zur Darstellung von Sonderbauflächen mit den Zweckbestimmungen „Landwirtschaftlicher Betrieb und Ferienhof“ sowie „Campingplatz“ und „Ferienhäuser“ wirksam.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

55411 Bingen, 01.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe
Karl Thorn, Bürgermeister

Vorstehende Flächennutzungsplanänderung ist in nachstehender Planfassung (unmaßstäblich) dargestellt.