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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 11/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadt Bacharach

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Aufstellung des Bebauungsplans „Rheinblickhof“ der Stadt Bacharach - Stadtteil Henschhausen - zur Ausweisung von Sonderbauflächen mit den Zweckbestimmungen „Landwirtschaftlicher Betrieb und Ferienhof“ sowie „Campingplatz“ und „Ferienhäuser“;

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Bacharach hat in seiner Sitzung am 10.11.2022 den Bebauungsplan „Rheinblickhof“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan „Rheinblickhof“ (Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht, zusammenfassende Erklärung nach § 10 a BauGB, Artenschutzrechtliche Vorprüfung, geotechnischer Bericht und schalltechnische Stellungnahme) ab Donnerstag, 16.03.2023, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, Zimmer 208, 55411 Bingen-Bingerbrück, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rheinblickhof“ umfasst nachfolgend aufgeführte Grundstücke in der Gemarkung Bacharach:

Flur 5, Flurstück 51/1 (tlw.), 51/2 und 52 (tlw.)

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stadt Bacharach
55422 Bacharach, 09.03.2023
Philipp Rahn
Stadtbürgermeister