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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 12/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Stadt Bacharach für das Haushaltsjahr 2025 vom 13.02.2025

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00

Euro

verzinste Kredite auf

592.307,00

Euro

zusammen auf

592.307,00

Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

0,00

Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

0,00

Euro

§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

4.830.000,00

Euro

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall

20.000,00

Euro

überschritten sind.

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

10.000,00

Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Bacharach, den 13.02.2025
Dieter Kemmer
Stadtbürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 14.02.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 23.02.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Stadt Bacharach für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:

Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:

  • Der Ergebnishaushalt schließt im Haushaltsjahren 2025 mit einem Jahresüberschuss ab. In den Folgejahren bis 2028 werden jedoch jeweils Jahresfehlbeträge in der Planung erwartet.
  • Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich ebenfalls erreicht werden. Auf Grund geplanter, neuer Investitionskredite schließt der Finanzhaushalt in 2025 voraussichtlich trotzdem mit einem Finanzmittelfehlbetrag ab. In 2026 konnte der Haushaltsausgleich nicht erzielt werden. Auch in den Haushaltsfolgejahren werden jeweils Finanzmittelfehlbeträge erwartet.
  • Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit ist in 2025 gegeben. Für 2026 und die Haushaltsfolgejahre ergeben sich jeweils negative freie Finanzspitzen.
  • Die veranschlagten Investitionskredite in Höhe von 592.307 € und der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 4.830.000 € für das Haushaltsjahr 2025 sind genehmigt worden.
  • Die Gemeinde wird angehalten wegen der defizitären Haushaltslage langfristig wirkende Konsolidierungsmaßnahmen zu verwirklichen.
  • Es wird zudem betont, dass Maßnahmen erst begonnen werden sollen, wenn entsprechende Förderanträge bewilligt worden sind.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 der Stadt Bacharach liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 20.03.2025 bis einschließlich Freitag, dem 28.03.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bacharach, den 10.03.2025
Dieter Kemmer
Stadtbürgermeister

1Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.