Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.492.725,00 | Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.287.148,00 | Euro | |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | 205.577,00 | Euro | |
| 2. | im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 330.791,00 | Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 434.340,00 | Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.139.900,00 | Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ./. 705.560,00 | Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 374.769,00 | Euro | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,00 | Euro |
| verzinste Kredite auf | 592.307,00 | Euro |
| zusammen auf | 592.307,00 | Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 0,00 | Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 0,00 | Euro |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
| 4.830.000,00 | Euro |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| - für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft(Grundsteuer A) | 400 | v.H. | |
| - für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude(Grundsteuer B) | 580 | v.H. | |
| 2. | der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag | 450 | v.H. |
| 3. | Hundesteuer,für Hunde, die innerhalb des Stadtgebiets gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 110,00 | Euro | |
| - für den zweiten Hund | 165,00 | Euro | |
| - für jeden weiteren Hund | 275,00 | Euro | |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 500,00 | Euro | |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 650,00 | Euro | |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 800,00 | Euro | |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
| Kommunale Tourismusförderung | ||
| - Tourismusbeitrag | 9,00 | v.H. |
| - Tourismusbeitrag / Privatzimmervermieter / pro Bett | 30,00 | Euro |
| Kulturförderabgabe | ||
| Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung und volljährigem Gast | 1,00 | Euro |
| Wasserversorgung Steeg | ||
| - Wassergebühr netto | 1,07 | Euro/ m³ |
| - Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler bis 5 m³ netto | 37,38 | Euro |
| - Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler über 5 m³ netto | 46,73 | Euro |
| Die Wassergebühren und -beiträge verstehen sich zuzüglichgesetzlicher Umsatzsteuer. | ||
| Friedhöfe | ||
| Für die Überlassung von Reihengrabstätten | ||
| - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 105,00 | Euro |
| - Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr | 422,00 | Euro |
| - Rasengrab (Erdbestattung) | 422,00 | Euro |
| - Anonymgrab nur für Urnen | 380,00 | Euro |
| - Urnenreihengrab | 380,00 | Euro |
| - Mischgrabstätten | 475,00 | Euro |
| - Rasenurnengrab | 380,00 | Euro |
| - Baumurnengrab | 450,00 | Euro |
| Für die Überlassung von Wahlgrabstätten | ||
| - Einzelwahlgrabstätte | 528,00 | Euro |
| - Doppelwahlgrabstätte | 1.056,00 | Euro |
| - jede weitere Grabstätte | 528,00 | Euro |
| - Urnenwahlgrabstätte | 475,00 | Euro |
| - Baumurnengrabstätte | 570,00 | Euro |
| Für das Ausheben und Schließen von Gräbern, | ||
| einschließlich der Vorhaltung von Einrichtungen | ||
| - Reihengräber - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 362,00 | Euro |
| - Reihengräber - Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr | 904,00 | Euro |
| - Reihengräber - Urnenbeisetzung | 512,00 | Euro |
| - Wahlgräber/Einfachgräber - Einzelgrabstätte | 904,00 | Euro |
| - Wahlgräber/Einfachgräber - Doppel- und weitere Grabstätten | 904,00 | Euro |
| - Wahlgräber/Einfachgräber - Urnenbeisetzung | 512,00 | Euro |
| Zuschlag für Bestattungen an Samstagen | 100,00 | v.H. |
| Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | ||
| Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Stadt bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens. | ||
| Ausgraben und Umbetten von Aschen | ||
| - Ausgaben von Aschen | 590,00 | Euro |
| - Wiederbeisetzung von Aschen | 512,00 | Euro |
| Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren | ||
| - Aufbewahrung einer Leiche / pro Tag | 30,00 | Euro |
| - Aufbewahrung einer Urne / bis zu 10 Tage | 190,00 | Euro |
| - Aufbewahrung einer Urne / für jeden weiteren Tag | 18,00 | Euro |
| - Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales | 61,00 | Euro |
| - Sonstige Gebühren | 71,00 | Euro |
| - Gebühr für die Pflege eines Rasengrabes | 500,00 | Euro |
| - Gebühr für die Pflege eines Anonym- oder Rasenurnengrabes | 250,00 | Euro |
| - Gebühr für die Pflege eines Baumgrabes | 250,00 | Euro |
| - Gravurplatte Baumfeld | 200,00 | Euro |
| Kommunale Dienstleistungen | ||
| Fahrzeug mit Fahrer pro Stunde | 150,00 | Euro |
| Personaleinsatz pro Person pro Stunde | 75,00 | Euro |
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
| zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres1 | 852.383,02 | Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich | 959.610,02 | Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich | 1.165.187,02 | Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall
| 20.000,00 | Euro |
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
| 10.000,00 | Euro |
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 14.02.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 23.02.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Stadt Bacharach für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 der Stadt Bacharach liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 20.03.2025 bis einschließlich Freitag, dem 28.03.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
1Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.